Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 4. September 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 350
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro Auskunftstätigkeiten 1 Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut, je angefangene Viertelstunde 15 Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut (Gebühren zuzüglich Porto und Verpackungskosten) 2 Mindestgebühr für reprografische Leistungen (Entfällt bei Barzahlung) 8 Papierkopien 3 Papierkopien bis DIN A 3 von Archivalien je Seite schwarz/weiß 0,50 farbig (je nach technischen Möglichkeiten) 2,50 4 Papierkopien von Mikrofiches und Mikrofilmen in Selbstbedienung (schwarz/weiß) 0,30 Digitale Kopien (Scans) 5 Scan in einfacher Qualität, je Einzelvorlage zuzüglich Gebühr nach Nummer 8 (maximal Format des bereit gestellten Scanners) 0,50 6 Scan in hochwertiger Qualität, je Einzelvorlage bei einer Vorlagengröße kleiner DIN A 2 8 DIN A 2 12 größer DIN A 2 30 zuzüglich Gebühr für Übermittlung, Datenträger oder Fotopapier 7 Scan in Selbstbedienung, je Scan (maximal Auflösung des bereit gestellten Scanners) vom Mikrofilm 0,30 vom Original 0,30 8 Speichern auf Datenträger, inklusive Datenträger oder oder digitale Übermittlung, pauschal (bei Aufträgen nach den Nummern 5 oder 6) 5 9 Scan eines Rollenfilms ohne Nachbearbeitung Je Filmrolle 65 m 110 Zuzüglich Gebühr nach Nummer 8 Fotopapier 10 Reproduktionen auf Fotopapier bis einschließlich DIN A 5 9 DIN A 4 16 DIN A 3 25 zuzüglich Gebühr nach Nummer 6 Mikrofilm 11 Mikrofilm (Rollfilm 35 mm), je Aufnahme 0,35 12 Duplizierte Mikrofilmkopie auf Rollfilm (Diazo oder Silberhalogenid) nur 35 mm, je laufender Meter 2,00 Zuschläge 13 Zuschläge bei erhöhtem Arbeitsaufwand, je angefangener Viertelstunde 15 14 Eilzuschlag, je Auftrag 15 Wiedergabe von Archivgut 15 Nutzung einer Reproduktion (zuzüglich der Gebühren für die Anfertigung der Reproduktion) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern bei einer Auflage von bis zu 5 000 Exemplaren 30 über 5 000 bis 50 000 Exemplaren 60 über 50 000 Exemplaren 100 Für Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder bei einer sehr großen Anzahl von Reproduktionen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 16 Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder in ähnlichen Medien Vereinbarung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts 17 Onlinestellung, je Vorlage 12 Archivieren von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 7 und 8 des Landesarchivgesetzes 18 Bewertung und Erschließung von Unterlagen, je angefangene Stunde mittlerer Dienst 52 gehobener Dienst 63 höherer Dienst 78 19 Übernahme von Archivgut, je angefangener Regalmeter 190 20 je angefangener Regalmeter, pro Jahr 20 Denkmalschutz 21 Erteilen einer Bescheinigung nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern; bei bescheinigten Aufwendungen bis 2 500 Euro 25 25 000 Euro 50 50 000 Euro 75 250 000 Euro 200 500 000 Euro 300 je weitere 500 000 Euro 250 22 Feststellung nach den § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt 250
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erhoben, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und der Auslagen verlangen.
Gebührenerleichterungen
§ 2 Gebührenerleichterungen(1) Die Nutzung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs ist gebührenfrei. (2) Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben 1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt. (3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können die Gebühren für die Wiedergabe von Archivgut nach den Nummern 15 bis 17 des Gebührenverzeichnisses ermäßigt oder erlassen werden.
Ersatz von Auslagen
§ 3 Ersatz von AuslagenAuslagen für Sonderleistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten oder ermäßigt sind.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesarchivgebührenordnung vom 16. Februar 2012 (GBl. S. 128) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.