Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 28. November 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 382
Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro Auskunftstätigkeiten 1 Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut, je angefangene Viertelstunde ................................... 12 Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut (Gebühren zuzüglich Porto und Verpackungskosten) 2 Mindestgebühr für reprografische Leistungen (außer Papierkopien bei Barzahlung)................................................. 5 3 Papierkopien von Archivalien (schwarz/weiß) je Seite DIN A 4 ........................................................ 0,35 DIN A 3 ........................................................ 0,60 4 Papierkopien von Mikrofiches und Mikrofilmen in Selbstbedienung (s/w) DIN A 4 ........................................................ 0,20 DIN A 3 ........................................................ 0,40 5 Digitale Kopien (nur schwarz/weiß), je übermittelte Datei, zuzüglich Gebühr nach Nummer 12 oder Nummer 13 ................. 1 6 Mikrofilm (Rollfilm 35 mm), je Aufnahme ........................ 0,20 7 Reproduktionen auf schwarz/weiß-Fotopapier bis 13 x 18 cm ................................................. 6 18 x 24 cm ..................................................... 8 24 x 30 cm ..................................................... 10 30 x 40 cm ..................................................... 15 40 x 50 cm ..................................................... 25 50 x 60 cm ..................................................... 35 8 Reproduktionen auf Color-Fotopapier bis einschließlich DIN A 5 ..................................... 18 DIN A 4 ........................................................ 25 DIN A 3 ........................................................ 35 9 Diapositiv color 24 x 36 mm .................................... 6 10 Diapositiv color 6 x 6 cm, ungerahmt, nur leihweise ............................. 10,50 9 x 12 cm, ungerahmt, nur leihweise ............................ 25 13 x 18 cm, ungerahmt, nur leihweise ........................... 37 11 Digitale Reproduktion in Fotoqualität (zum Beispiel für Präsentationen, als Druckvorlage), je Datei, bei einer Vorlagengröße bis DIN A 3 .................................................... 12 über DIN A 3 ................................................... 20 12 zuzüglich Gebühr nach Nummer 12 oder Nummer 13 CD-Rom, je CD ... 5 zuzüglich Gebühren nach Nummer 5 oder Nummer 11 13 Versendung per E-Mail (Versendung bis 1 MB) pauschal ........... 3 14 Mikrofiche-Kopien von vorhandenen Masterfiches auf Diazomaterial, je Stück DIN A 6 ............................ 2,50 15 Mikrofilmkopie auf Diazo-Rollfilm (Arbeitskopie), nur 35 mm, je laufender Meter .................................. 0,85 16 Mikrofilmkopie auf Silberhalogenid-Rollfilm (Masterfilm), nur 35 mm, je laufender Meter .................................. 1,20 17 Anfertigungen von Siegelabgüssen (Positive) aus Wachs, Gips oder Siegellack, je cm Durchmesser einfarbig ...................................................... 7 zweifarbig (Siegelbild und Siegelschüssel) ..................... 10 jedoch mindestens .............................................. 24 18 Zuschläge bei erhöhtem Arbeitsaufwand oder bei Ausführung der Reproduktionsarbeiten durch gewerbliche Fachbetriebe, je angefangene Viertelstunde ...................................... 9,75 Wiedergabe von Archivgut 19 Einmalige Nutzung einer Reproduktion von Archivgut zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck (zuzüglich der Gebühren für die Anfertigung der Reproduktion nach Nummer 2 bis 18) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern bei einer Auflage bis 2 500 Exemplare ............................................ 30 bis 5 000 Exemplare ............................................ 40 bis 25 000 Exemplare . . . ..................................... 60 bis 250 000 Exemplare .......................................... 80 über 250 000 Exemplare ......................................... 100 Für Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben wird die Gebühr auf die Hälfte der regulären Gebühr ermäßigt. 20 Wiedergabe von Archivgut in Filmen, Rundfunk- und Fernsehaufzeichnungen, je angefangene Wiedergabeminute ......... 75 21 Einblendung in Online-Angebote, je Bildvorlage bis zu einem Jahr .............................................. 50 über ein Jahr .................................................. 75 Archivierung von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 7und 8des Landesarchivgesetzes 22 Bewertung und Erschließung von Unterlagen, je angefangene Stunde mittlerer Dienst ............................................... 39 gehobener Dienst................................................ 48 höherer Dienst.................................................. 60 23 Übernahme von Archivgut, je angefangener Regalmeter ............ 160 24 Verwahrung von Archivgut, je angefangener Regalmeter, pro Jahr . 16
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Das Landesarchiv Baden-Württemberg erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erhoben, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und der Auslagen verlangen.
Gebührenerleichterungen
§ 2 Gebührenerleichterungen(1) Die Nutzung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs ist gebührenfrei. (2) Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben 1. für einfache schriftliche Auskünfte. Einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt. (3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können die Gebühren für die Wiedergabe von Archivgut (Gebührenverzeichnis Nummern 19 bis 21) ermäßigt oder erlassen werden.
Ersatz von Auslagen
§ 3 Ersatz von AuslagenAuslagen für die vom Nutzer beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten oder ermäßigt sind.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.