Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung der Städte Lahr und Offenburg als örtliche Jugendhilfeträger Vom 1. Dezember 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 648
Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 84) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:
§ 1Die Rechtsstellung der Städte Lahr/Schwarzwald und Offenburg als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.