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title: "1. KWald VO — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald (Erste Körperschaftswaldverordnung - 1. KWald VO) Vom 1. Dezember 1977"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KWaldVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:49:51+00:00"
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# 1. KWald VO — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald (Erste Körperschaftswaldverordnung - 1. KWald VO) Vom 1. Dezember 1977

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.12.1977
*Fundstelle:* GBl. 1978, 45


### § 6 — Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes

§ 6 Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes(1) Die Körperschaften oder ihre Zusammenschlüsse haben die Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes gemäß § 48 Absatz 2 LWaldG durch geeignete Beschäftigte nach § 21 Absatz 2 LWaldG sicherzustellen, sofern sie nicht gemäß § 48 Absatz 4 LWaldG den Revierdienst der unteren Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. (2) Die Körperschaften oder ihre Zusammenschlüsse haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen nach § 21 Absatz 3 und 4 Satz 1 LWaldG einzusetzen. (3) Die Größe eines Forstreviers soll bei einer personellen Ausstattung mit einem Vollzeitäquivalent eine betreute forstliche Betriebsfläche von maximal 2000 Hektar nicht überschreiten. Die höhere Forstbehörde kann Abweichungen von der Flächenobergrenze nach Satz 1 im Einzelfall genehmigen, wenn 1. die Überschreitung der Flächenobergrenze geringfügig ist,2. eine überdurchschnittliche Ausstattung mit nicht oder nur extensiv bewirtschafteten Waldflächen und3. eine unterdurchschnittliche Ausstattung mit besonderen Waldfunktionen, Schutzgebieten und Waldbiotopen vorliegt. Wird das eingesetzte Personal auch mit zusätzlichen forstlichen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. (4) Stellen mehrere Körperschaften Personal für den forstlichen Revierdienst gemeinsam an, so gilt die in Absatz 3 Satz 1 genannte Fläche als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (5) Soweit für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Fachbedienstete der unteren Forstbehörden aufgrund einer personalintensiven Ausnahmesituation, insbesondere in Folge von 1. Naturkatastrophen wie Sturm, Dürre, Schneebruch oder Käferkalamitäten oder 2. der Einführung umfangreicher Fach- oder Förderverfahren im Privatwald oder neuer Fachsoftware fehlen, können Fachbedienstete der höheren Forstbehörde im Rahmen der haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben an die unteren Forstbehörden abgeordnet werden. Für dieses Personal trägt das Land die personellen Aufwendungen und die sachliche Ausstattung nach der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung. Eine Bereitstellung durch das Land erfolgt nur, wenn durch die oberste Forstbehörde eine personalintensive Ausnahmesituation nach Satz 1 festgestellt wurde. Die oberste Forstbehörde legt den Bedarf und die Dauer des Personaleinsatzes in einer personalintensiven Ausnahmesituation nach Satz 1, in Abstimmung mit der höheren Forstbehörde, fest. Sind bei der unteren Forstbehörde nicht ausreichend Fachbedienstete des forstlichen Revierdienstes, die aus § 11 Absatz 4 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) finanziert werden, vorhanden, stellt das Land Fachbedienstete des forstlichen Revierdienstes insoweit nur gegen Kostenersatz bereit. Maßstab für den Kostenersatz sind die anteiligen Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 FAG. Die Kosten werden mit der Bereitstellung des Personals von der höheren Forstbehörde festgesetzt.

### Eingangsformel KWaldVO

Auf Grund von § 42 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 und 3 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 162) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Verordnungszweck

§ 1 VerordnungszweckDiese Verordnung regelt die Grundsätze der forsttechnischen Betriebsleitung, der jährlichen Betriebsplanung, des forstlichen Revierdienstes und der räumlichen Abgrenzung von Forstrevieren sowie der Wirtschaftsverwaltung einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte und finanziellen Ausgleichsleistungen seitens des Landes Baden-Württemberg im Körperschaftswald.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald vom 1. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 45), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 530) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Forsttechnische Betriebsleitung

§ 2 Forsttechnische Betriebsleitung(1) Die forsttechnische Betriebsleitung umfasst insbesondere die Beratung, die Planung, die Leitung und die Vollzugsüberwachung der naturnahen, nachhaltigen, multifunktionalen und an den Anforderungen an das besondere Allgemeinwohl orientierten Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sowie die fachliche Leitung des forstlichen Revierdienstes. (2) Die Kosten für die Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 LWaldG durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde trägt das Land. (3) Der finanzielle Ausgleich nach § 47a Absatz 8 LWaldG beträgt: 1. Für körperschaftliche Forstämter nach § 47a Absatz 1 und 2 LWaldG:a) ab einer forstlichen Betriebsfläche nach § 3 Absatz 1 Forsteinrichtungsverordnung von 7500 Hektar bis einschließlich 15 000 Hektar zehn Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche,b) für die 15 000 Hektar übersteigende forstliche Betriebsfläche fünf Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche. 2. Für gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach § 47a Absatz 3 LWaldG:a) bis zu einer forstlichen Betriebsfläche von einschließlich 15 000 Hektar zehn Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche,b) für die 15 000 Hektar übersteigende forstliche Betriebsfläche fünf Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche. (4) Der finanzielle Ausgleich nach Absatz 3 wird auf Antrag des körperschaftlichen Forstamtes durch die höhere Forstbehörde auf Basis der forstlichen Betriebsfläche festgesetzt. Die körperschaftlichen Forstämter nach § 47a Absatz 1 bis 3 LWaldG übermitteln die für die Zahlung des Ausgleichs notwendigen Bemessungsgrundlagen sowie Änderungen an diesen an die höhere Forstbehörde. Im Fall von Änderungen im Sinne von Satz 2 wird der Bescheid über den finanziellen Ausgleich von Amts wegen überprüft und der finanzielle Ausgleich erforderlichenfalls neu festgesetzt. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs erfolgt an die körperschaftlichen Forstämter.

### § 3 — Inhalt des jährlichen Betriebsplans

§ 3 Inhalt des jährlichen Betriebsplans(1) Der jährliche Betriebsplan ist unter Beachtung des periodischen Betriebsplans aufzustellen. Er soll Einzelpläne für die Bereiche Holzernte und Nebennutzungen, insbesondere Nutzungsplan, Kulturen, Waldschutz, Bestandespflege, Wegebau und Wegeunterhaltung, Erholung sowie Naturschutz und Landschaftspflege enthalten. Die untere Forstbehörde teilt der Körperschaft im jährlichen Betriebsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben mit. Eine bei der Aufstellung bereits genehmigte außerordentliche Nutzung nach § 52 LWaldG wird in den jährlichen Betriebsplan zusätzlich aufgenommen. (2) Der jährliche Betriebsplan kann während des Forstwirtschaftsjahres nach Abstimmung zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft geändert werden, sofern dies betriebliche Gründe, insbesondere Katastrophen oder die Holzmarktlage, erfordern. (3) Im jährlichen Betriebsplan können auf Betriebsebene Mehr- oder Mindernutzungen gegenüber der ordentlichen Jahresnutzung vorgesehen werden. Die Mehr- oder Mindernutzung ist der Teil einer Holznutzung, der die ordentliche Jahresnutzung über- oder unterschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans wieder ausgeglichen wird. (4) Der Nutzungsplan legt die Holznutzung des kommenden Forstwirtschaftsjahres, bestandsweise gegliedert nach Holzsorten, Vor- und Hauptnutzung und unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, fest.

### § 4 — Vollzugsnachweise

§ 4 VollzugsnachweiseDie untere Forstbehörde stellt den Vollzug des jährlichen Betriebsplans durch Nachweise fest und teilt das Ergebnis der Körperschaft mit. Diese stellt der unteren Forstbehörde ihre Unterlagen über die forstbetrieblichen Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung. Die Vollzugsnachweise sind mit der Jahresrechnung der Körperschaft abzustimmen.

### § 5 — Aufgaben des forstlichen Revierdienstes

§ 5 Aufgaben des forstlichen RevierdienstesDer forstliche Revierdienst umfasst die verantwortliche Wahrnehmung des Betriebsvollzugs. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Tätigkeiten: 1. Mitwirkung bei lang- und mittelfristigen Planungen wie der periodischen Betriebsplanung, der Standortskartierung oder bei der Erstellung von Fauna-Flora-Habitat-Managementplänen,2. Mitwirkung bei der jährlichen Natural-, Finanz- und Arbeitsplanung auf Basis der periodischen Betriebsplanung und der Vorgaben der forsttechnischen Betriebsleitung,3. Planung, Organisation, Anleitung und Kontrolle sämtlicher Betriebsarbeiten, einschließlich Durchführung von Hiebsvorbereitung und Holzaufnahme,4. Datenerfassung und -bearbeitung auf der Basis der gültigen Fachverfahren,5. Erstellung von Abrechnungsgrundlagen für Unternehmerleistungen,6. Ausübung des Forstschutzes,7. Führung der im Forstrevier eingesetzten Waldarbeitenden,8. Mitwirkung bei Aus- und Fortbildung von im Forstrevier eingesetzten Waldarbeitenden,9. Durchführung der regelmäßigen Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, sofern dies mit der Körperschaft schriftlich vereinbart wurde und10. Unterstützung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie Mitwirkung und Umsetzung der Waldpädagogik.

### § 6 — Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes

§ 6 Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes(1) Die Körperschaften oder ihre Zusammenschlüsse haben die Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes gemäß § 48 Absatz 2 LWaldG durch geeignete Beschäftigte nach § 21 Absatz 2 LWaldG sicherzustellen, sofern sie nicht gemäß § 48 Absatz 4 LWaldG den Revierdienst der unteren Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. (2) Die Körperschaften oder ihre Zusammenschlüsse haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen nach § 21 Absatz 3 und 4 Satz 1 LWaldG einzusetzen. (3) Die Größe eines Forstreviers soll bei einer personellen Ausstattung mit einem Vollzeitäquivalent eine betreute forstliche Betriebsfläche von maximal 2000 Hektar nicht überschreiten. Die höhere Forstbehörde kann Abweichungen von der Flächenobergrenze nach Satz 1 im Einzelfall genehmigen, wenn 1. die Überschreitung der Flächenobergrenze geringfügig ist,2. eine überdurchschnittliche Ausstattung mit nicht oder nur extensiv bewirtschafteten Waldflächen und3. eine unterdurchschnittliche Ausstattung mit besonderen Waldfunktionen, Schutzgebieten und Waldbiotopen vorliegt. Wird das eingesetzte Personal auch mit zusätzlichen forstlichen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. (4) Stellen mehrere Körperschaften Personal für den forstlichen Revierdienst gemeinsam an, so gilt die in Absatz 3 Satz 1 genannte Fläche als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

### § 7 — Berechnung und Erhebung des Entgeltes für die Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes

§ 7 Berechnung und Erhebung des Entgeltes für die Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes(1) Die Berechnung und Erhebung des Entgelts für die Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt durch die Land- und Stadtkreise. (2) Der Berechnung des Entgeltes sind die Gestehungskosten zugrunde zu legen, die der unteren Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Aufgaben des forstlichen Revierdienstes nach § 5 gesamthaft für den Land- oder Stadtkreis entstehen. Die Festsetzung des Entgeltes, das die einzelnen Körperschaften zu zahlen haben, kann pauschaliert werden. Die getrennte Ausweisung der Kosten für den forstlichen Revierdienst und der hierfür vereinnahmten Entgelte ist von den Land- und Stadtkreisen zu gewährleisten.

### § 8 — Finanzieller Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung

§ 8 Finanzieller Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung(1) Für die erhöhten Kosten, die die Körperschaften zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung durch die im Landeswaldgesetz und dieser Verordnung festgelegte Sachkundeanforderung für den Revierdienst, die planmäßige Bewirtschaftung des Waldes sowie die Begrenzung der Reviergröße zu tragen haben, gewährt das Land den Körperschaften 1. einen pauschalen finanziellen Ausgleich in Höhe von zehn Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche und2. einen variablen finanziellen Ausgleich je Hektar forstliche Betriebsfläche bei unterdurchschnittlichen Hiebsätzen und bei erhöhten Anteilen an erfasstem Erholungswald entsprechend der Waldfunktionenkartierung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 LWaldG im Waldbesitz der jeweiligen Körperschaft; der variable finanzielle Ausgleich errechnet sich wie folgt:a) Bei einem Anteil an der forstlichen Betriebsfläche von weniger als 70 vom Hundert erfasstem Erholungswald nach der Waldfunktionenkartierung undaa) einem jährlichen Hiebsatz ab sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche erfolgt kein variabler finanzieller Ausgleich,bb) einem jährlichen Hiebsatz von fünf Festmeter bis weniger als sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche beträgt der variable finanzielle Ausgleich sechs Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche,cc) einem jährlichen Hiebsatz von weniger als fünf Festmeter je Hektar Holzbodenfläche beträgt der variable finanzielle Ausgleich 15 Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche. b) Ab einem Anteil an der forstlichen Betriebsfläche von 70 vom Hundert des erfassten Erholungswaldes nach der Waldfunktionenkartierung undaa) einem jährlichen Hiebsatz ab sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche beträgt der variable finanzielle Ausgleich drei Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche,bb) einem jährlichen Hiebsatz von fünf Festmeter bis weniger als sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche beträgt der variable finanzielle Ausgleich zehn Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche,cc) einem jährlichen Hiebsatz von weniger als fünf Festmeter je Hektar Holzbodenfläche beträgt der variable finanzielle Ausgleich 20 Euro je Hektar forstliche Betriebsfläche. (2) Der finanzielle Ausgleich nach Absatz 1 wird als zweckgebundene Zahlung über die unteren Verwaltungsbehörden der Stadt- und Landkreise oder die körperschaftlichen Forstämter nach § 47a Absatz 1 bis 3 LWaldG an eine Körperschaft oder an einen interkommunalen Zusammenschluss nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit geleistet, sofern diese den Revierdienst mit eigenen Beschäftigten durchführen. Soweit sich die Körperschaft des forstlichen Revierdienstes durch die untere Verwaltungsbehörde bedient, wird abweichend von Satz 1 gemäß § 48 Absatz 4 LWaldG das hierfür zu entrichtende Entgelt nach § 7 um den finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 reduziert. (3) Der finanzielle Ausgleich nach Absatz 1 wird auf Antrag der Körperschaften durch die höhere Forstbehörde auf Basis der im Zuge der periodischen Betriebsplanung ermittelten forstlichen Betriebsfläche sowie des jährlichen Hiebsatzes für den jeweiligen Zeitraum der periodischen Betriebsplanung festgesetzt. Die Körperschaften übermitteln über die unteren Forstbehörden der Stadt- und Landkreise oder die körperschaftlichen Forstämter nach § 47a Absatz 1 bis 3 LWaldG die für die Zahlung des finanziellen Ausgleichs notwendigen Bemessungsgrundlagen sowie Änderungen von mehr als 10 Hektar forstlicher Betriebsfläche an die höhere Forstbehörde. Im Fall von Änderungen im Sinne von Satz 2 wird der Bescheid über den finanziellen Ausgleich von Amts wegen überprüft und der finanzielle Ausgleich erforderlichenfalls neu festgesetzt.

### § 9 — Wirtschaftsverwaltung

§ 9 WirtschaftsverwaltungAuf Antrag der Körperschaft übernimmt die untere Forstbehörde die Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung gemäß § 47 Absatz 3 LWaldG gegen Entgelt in Höhe der Gestehungskosten. Dies umfasst den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen sowie das Einweisen der Fuhrunternehmer, nicht jedoch den Holzverkauf.

### § 10 — Vollzugsnachweisungen

§ 10 VollzugsnachweisungenDie untere Forstbehörde stellt den Vollzug des jährlichen Betriebsplans in Betriebsnachweisungen fest und teilt das Ergebnis der Körperschaft mit. Diese stellt der unteren Forstbehörde ihre Unterlagen über die forstbetrieblichen Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung. Die Betriebsnachweisungen sind mit der Jahresrechnung der Körperschaft abzustimmen.

### § 2 — Aufstellung des periodischen Betriebsplans

§ 2 Aufstellung des periodischen Betriebsplans(1) Für sämtliche Waldflächen einer Körperschaft ist ein gemeinsamer periodischer Betriebsplan als Forsteinrichtungswerk aufzustellen. (2) Wird ein periodischer Betriebsplan nach § 50 Abs. 2 LWaldG von der höheren Forstbehörde aufgestellt, ist die Körperschaft rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Körperschaft hat sich insbesondere über die Zielsetzung (§ 46 LWaldG) zu äußern. (3) Der Entwurf des periodischen Betriebsplans ist nach Abschluß der Planungsarbeiten mit der Körperschaft zu erörtern. (4) Für den Kirchenwald (§ 54 LWaldG) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 für räumlich getrennte Waldflächen ein besonderer periodischer Betriebsplan aufgestellt werden.

### § 6 — Nachhaltige Nutzung

§ 6 Nachhaltige Nutzung(1) Die nachhaltige Nutzung kann in eine ordentliche Jahresnutzung und in eine Einschlagsreserve unter jeweiliger Aufgliederung nach Vor- und Endnutzung unterteilt werden. (2) Die Körperschaft teilt der unteren Forstbehörde rechtzeitig mit, wann sie die Einschlagsreserve nutzen will.

### § 7 — Vollzug des periodischen Betriebsplans

§ 7 Vollzug des periodischen BetriebsplansAm Ende der Planungsperiode hat die untere Forstbehörde Planung und Vollzug einander gegenüberzustellen. Das Ergebnis ist in der darauffolgenden Planungsperiode zu berücksichtigen.

### § 8 — Inhalt des jährlichen Betriebsplans

§ 8 Inhalt des jährlichen Betriebsplans(1) Der jährliche Betriebsplan enthält in der Regel Einzelpläne für die Bereiche Holzernte und Nebennutzungen, Kulturen, Forstschutz, Bestandespflege, Wegebau und Wegeunterhaltung, Erholung und Landschaftspflege sowie einen Arbeitsplan. Die untere Forstbehörde teilt der Körperschaft in dem jährlichen Betriebsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben mit. Eine bei der Planaufstellung bereits genehmigte außerordentliche Nutzung (§ 52 LWaldG) wird in den jährlichen Betriebsplan zusätzlich aufgenommen. (2) Der jährliche Betriebsplan kann während des Forstwirtschaftsjahres nach Abstimmung zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft geändert werden, wenn dies betriebliche Gründe, insbesondere Katastrophen oder die Holzmarktlage, erfordern. Besteht ein körperschaftliches Forstamt, hat die Körperschaft dieses zu hören.

### Eingangsformel 1.

Auf Grund von § 53 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz-LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1

§ 1Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die periodische Betriebsplanung und die jährliche Betriebsplanung sowie den Vollzug der Betriebsplanung im Körperschaftswald gemäß § 20 Abs. 1 und §§ 50 und 51 LWaldG.

### § 11

§ 11Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft.

### § 3 — Inhalt des periodischen Betriebsplans

§ 3 Inhalt des periodischen Betriebsplans(1) Der periodische Betriebsplan enthält die Zustandserfassung, einen Rechenschaftsbericht über den abgelaufenen Planungszeitraum und die mittelfristige Planung zur funktionsgerechten Aufgabenerfüllung des Forstbetriebes. Er enthält insbesondere 1. ein Flächenverzeichnis;2. eine Erfassung des Waldzustandes durcha) Beschreibung,b) zahlenmäßige Aufgliederung des Holzbodens nach Baumarten oder Baumartengruppen. Holzvorrat, Bestandesalter und Zuwachsverhältnissen sowiec) kartenmäßige Darstellung (Bestandeskarte);3. die Planung und erforderlichenfalls kartenmäßige Darstellung dera) nachhaltigen Nutzung,b) Verjüngungsverfahren,c) anzubauenden Baumarten (Betriebszieltypenplanung),d) Waldpflegemaßnahmen einschließlich Wertästung,e) Neuanlage von Waldwegen,f) Erholungsmaßnahmen undg) landschaftspflegerischen Maßnahmen. (2) Der periodische Betriebsplan ist so aufzustellen, daß ihn die Körperschaft auch im Besteuerungsverfahren insbesondere für die Einheitsbewertung heranziehen kann.

### § 4 — Planungszeitraum

§ 4 Planungszeitraum(1) Der periodische Betriebsplan wird für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgestellt; in Forstbetrieben mit einer Waldfläche unter 30 Hektar kann durch die Körperschaftsforstdirektion im Einvernehmen mit der Körperschaft der Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden. (2) Solange der periodische Betriebsplan nach Ablauf des Planungszeitraums nicht neu aufgestellt ist, ist der bisherige periodische Betriebsplan maßgebend.

### § 5 — Zwischenprüfung

§ 5 ZwischenprüfungBeträgt die Waldfläche einer Körperschaft mehr als 100 Hektar, wird der Vollzug des periodischen Betriebsplans nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren durch die Körperschaftsforstdirektion überprüft und erforderlichenfalls geändert (Zwischenprüfung). Die Körperschaft hat über vorgesehene Änderungen zu beschließen.

### § 9 — Nutzungsplan

§ 9 Nutzungsplan(1) Der Nutzungsplan legt die Holznutzung des kommenden Forstwirtschaftsjahres, bestandsweise aufgegliedert nach Holzsorten, Vor- und Endnutzung und unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fest. Dabei können Mehr- oder Mindernutzungen gegenüber der ordentlichen Jahresnutzung vorgesehen werden. (2) Die Mehr- oder Mindernutzung ist der Teil einer Holznutzung, der die ordentliche Jahresnutzung über- oder unterschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans wieder ausgeglichen wird. Bei Betrieben mit einer Waldfläche von mehr als 50 Hektar ist eine Mehr- oder Mindernutzung gleichmäßig auf die restlichen Jahresnutzungen des Planungszeitraumes zu verteilen.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald (Erste Körperschaftswaldverordnung - 1. KWald VO) Vom 1. Dezember 1977
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KWaldVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
