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title: "KuVwAboZustV BW 2009 — Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Abordnungszuständigkeiten im Bereich der Kultusverwaltung Vom 17. November 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/kuvwabozustvbw2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KuVwAboZustVBW2009rahmen"
updated: "2026-05-13T17:56:50+00:00"
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# KuVwAboZustV BW 2009 — Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Abordnungszuständigkeiten im Bereich der Kultusverwaltung Vom 17. November 2009

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 17.11.2009
*Fundstelle:* GBl. 2009, 712,K.u.U. 2009, 59


### § 1 — Übertragung der Abordnungsbefugnis

§ 1 Übertragung der AbordnungsbefugnisIm Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird das Recht zur Abordnung von Lehrkräften 1. an die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, sofern der Umfang der Abordnung geringer als die Hälfte des Regelstundenmaßes ist,2. an die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, an das Landesmedienzentrum, an das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, an das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und an den Schulbauernhof,3. sofern dadurch die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG vermieden wird,4. an die oberen Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgabe Fachberater Schulentwicklung, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Regierungspräsidien übertragen.

### Eingangsformel KuVwAboZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141),2. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

### § 1 — Übertragung der Abordnungsbefugnis

§ 1 Übertragung der AbordnungsbefugnisIm Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird das Recht zur Abordnung von Lehrkräften 1. an die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, sofern der Umfang der Abordnung geringer als die Hälfte des Regelstundenmaßes ist,2. an die Lehrerbildungseinrichtungen, an das Landesinstitut für Schulentwicklung, an die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, an das Landesmedienzentrum, an das Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, an die Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels, an das Internationale Institut für Berufsbildung und an den Schulbauernhof,3. sofern dadurch die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG vermieden wird,4. an die oberen Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgabe Fachberater Schulentwicklung, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Regierungspräsidien übertragen.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDie Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Abordnungszuständigkeiten im Bereich der Kultusverwaltung Vom 17. November 2009
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KuVwAboZustVBW2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
