Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift und der Textverarbeitung Vom 16. November 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 10, ber. S. 71,K.u.U. 1996, 19
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände nach § 11 Abs. 2. 1. Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:a) Bearbeitung von Systemfragen aus der Verkehrs- und Schnellschrift (Arbeitszeit 120 Minuten),b) Allgemeine Kurzschriftlehre und Geschichte der Kurzschrift (Arbeitszeit 60 Minuten).2. Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:a) Prüfungsteil ÜbertragungsaufgabenÜbertragung je einer Vorlage von rund 300 Silben Umfang in Verkehrsschrift und in Schnellschrift (Arbeitszeit zusammen 50 Minuten),b) Prüfungsteil SchreibfertigkeitAufnahme und Übertragung einer 5-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 140 Silben in der Minute. Die Übertragung ist entweder mit einem Textsystem, mit der Schreibmaschine oder handschriftlich anzufertigen. Die Übertragungszeit beträgt bei 140 Silben in der Minute bei der Übertragung mit einem Textsystem oder mit der Schreibmaschine 45 Minuten, bei handschriftlicher Übertragung 55 Minuten. Die handschriftliche Übertragung darf nicht mit Bleistift erfolgen. Während der Übertragung ist die Benützung einer Rechtschreibhilfe zulässig. Das Stenogramm ist mit der Übertragung abzugeben und muß in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Berücksichtigungen und Ergänzungen müssen eindeutig erkennbar sein. Der Ansage wird eine Probeansage von bis zu zwei Minuten Dauer vorangestellt; die Teilnahme daran ist freiwillig.Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für Körperbehinderte kann bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf Antrag durch die Prüfungsbehörde eine geringere Ansagegeschwindigkeit zugelassen werden. Im Prüfungszeugnis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.3. Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, aus der Fachdidaktik und der Methodik des Kurzschriftunterrichts zu bearbeiten (Arbeitszeit zusammen 120 Minuten). (2) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den aufsichtsführenden Personen unterschrieben wird. (3) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der Durchschnitt der beiden Bewertungen, wobei in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfung werden fünf bis sieben Werktage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Schriftliche Prüfung
§ 19 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände nach § 18 Abs. 2.(2) Im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten: - Grundlagen der Informationsverarbeitung,- Betriebssysteme und Anwenderprogramme für Textverarbeitung,- Hardware-Lösungen,- organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,- einschlägige Normen,- Entwicklungsgeschichte der Schreibtechnik. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.(3) Im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung sind folgende Aufgaben unter Berücksichtigung von DIN 5008 und DIN 5009 sowie der Korrekturvorschrift DIN 16511 in der jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: 1. Prüfungsteil TexterfassungEs ist ein mittelschwerer Text mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 Anschlägen in der Minute als Fließtext abzuschreiben. Die Schreibdauer beträgt 10 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für Körperbehinderte kann bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf Antrag eine Anschlagzahl unter 220 Anschlägen zugelassen werden. In diesem Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.2. Prüfungsteil Textgestaltunga) Gestaltung eines DIN-A4-Briefes nach StichwortenNach angesagten Stichworten ist ein DIN-A4-Brief im Umfang von mindestens 15 Zeilen im Briefkern mittels Textsystem formgerecht zu gestalten. Die Ansagegeschwindigkeit soll etwa 40 Silben je Minute betragen. Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.b) TextbearbeitungEin abgespeicherter Text von etwa 1500 Anschlägen ist zu laden und nach Autorenkorrektur mit 20 verschiedenen Veränderungen zu bearbeiten und abzuspeichern. Die Arbeitszeit beträgt 20 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.c) Einsetzen von KorrekturzeichenIn eine Textvorlage im Umfang von etwa 1500 Anschlägen sind mindestens 20 verschiedene Korrekturzeichen einzusetzen. Wiederholungen sind unzulässig. Die Arbeitszeit beträgt 15 Minuten.3. Prüfungsteil TextorganisationEs ist eine der folgenden Aufgaben zu bearbeiten:a) SerienbriefAnzulegen ist eine Adreßdatei und ein Steuertext im Umfang von etwa 1200 Anschlägen nach Vorlage.Auszudrucken sind die Adreßdatei oder Teile davon in Form einer Liste, der mit Steuerzeichen versehene Steuertext und mindestens zwei verschiedene individuelle Brieflösungen.b) BausteinverarbeitungEine Bausteindatei ist nach Vorlage anzulegen bzw. zu erweitern und auszudrucken (mindestens zehn Bausteine, darunter vier Bausteine mit Variablen).Ein Bausteinbrief ist nach dargestelltem Sachverhalt zu erstellen und auszudrucken.c) Gestaltung eines LayoutsVorzunehmen ist eine Integration von Texten und grafischen Elementen aus anderen Programmen bzw. Programmteilen.Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit. (4) Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, der Fachdidaktik und der Methodik des Textverarbeitungsunterrichts zu bearbeiten. Die Arbeitszeit beträgt zusammen 120 Minuten. (5) Für die Durchführung der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 9 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der wichtige Grund ist vor Beginn der Prüfung der Prüfungsbehörde, danach dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde, bei Mitteilung an den Prüfungsausschuß dessen Vorsitzender. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Auf Grund von § 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungMit dem Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift oder für Lehrkräfte der Textverarbeitung wird die Befähigung zum Erteilen des Unterrichts im jeweiligen Fach nachgewiesen. Vorschriften des Laufbahnrechts und für die Einstellung in den Schuldienst bleiben unberührt. Eine Lehrbefähigung für die Verwendung an öffentlichen Schulen wird mit den Prüfungen nicht erworben.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 10 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von dem Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Prüfungsbehörde die ergangene Entscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Prüfungszeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände
§ 11 Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände(1) Grundlage der Prüfung ist die Deutsche Einheitskurzschrift nach der jeweils geltenden Amtlichen Systemurkunde. (2) Prüfungsgegenstände sind: 1. Theorie der Kurzschrift,2. Praxis der Kurzschrift,3. Pädagogik.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände nach § 11 Abs. 2. 1. Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:a) Bearbeitung von Systemfragen aus der Verkehrs- und Schnellschrift (Arbeitszeit 120 Minuten),b) Allgemeine Kurzschriftlehre und Geschichte der Kurzschrift (Arbeitszeit 60 Minuten).2. Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:a) Prüfungsteil ÜbertragungsaufgabenÜbertragung je einer Vorlage von rund 300 Silben Umfang in Verkehrsschrift und in Schnellschrift (Arbeitszeit zusammen 50 Minuten),b) Prüfungsteil SchreibfertigkeitAufnahme und Übertragung einer 5-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 140 Silben in der Minute. Die Übertragung ist entweder mit einem Textsystem, mit der Schreibmaschine oder handschriftlich anzufertigen. Die Übertragungszeit beträgt bei 140 Silben in der Minute bei der Übertragung mit einem Textsystem oder mit der Schreibmaschine 45 Minuten, bei handschriftlicher Übertragung 55 Minuten. Die handschriftliche Übertragung darf nicht mit Bleistift erfolgen. Während der Übertragung ist die Benützung einer Rechtschreibhilfe zulässig. Das Stenogramm ist mit der Übertragung abzugeben und muß in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Berücksichtigungen und Ergänzungen müssen eindeutig erkennbar sein. Der Ansage wird eine Probeansage von bis zu zwei Minuten Dauer vorangestellt; die Teilnahme daran ist freiwillig.Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für Körperbehinderte kann bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag durch die Prüfungsbehörde eine geringere Ansagegeschwindigkeit zugelassen werden. Im Prüfungszeugnis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.3. Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, aus der Fachdidaktik und der Methodik des Kurzschriftunterrichts zu bearbeiten (Arbeitszeit zusammen 120 Minuten). (2) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den aufsichtsführenden Personen unterschrieben wird. (3) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der Durchschnitt der beiden Bewertungen, wobei in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfung werden fünf bis sieben Werktage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 13 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Pädagogik durchzuführende unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von etwa 45 Minuten Dauer. Das Thema der Lehrprobe wird dem Prüfling etwa eine Woche vor der Lehrprobe bekanntgegeben. Vor Beginn der Lehrprobe hat der Prüfling dem Vorsitzenden des Fachausschusses einen kurzgefaßten schriftlichen Entwurf über den Aufbau und den geplanten Verlauf des Unterrichts auszuhändigen. (2) Im Anschluß an die Lehrprobe ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich zum Unterrichtsablauf zu äußern. Danach ist sie mit einer ganzen Note zu bewerten. Kann sich der Fachausschuß für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der in üblicher Weise auf eine ganze Note zu runden ist. (3) Über die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände Theorie der Kurzschrift und Pädagogik. 1. Der Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift erstreckt sich auf die Bereiche Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift, Allgemeine Kurzschriftlehre und Geschichte der Kurzschrift (Prüfungszeit etwa 15 Minuten),2. der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche der Schulpädagogik, Fachdidaktik der Kurzschrift und Methodik des Kurzschriftunterrichts (Prüfungszeit etwa 15 Minuten). (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen dürfen bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der in üblicher Weise auf eine ganze Note zu runden ist. (4) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
Bewertung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift
§ 15 Bewertung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift(1) Beim Prüfungsteil Übertragungsaufgaben erfolgt die Bewertung wie folgt: Als Fehler gilt jeder Verstoß gegen die Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift. Bei erheblichen Ungenauigkeiten in der Zeichen- und Schriftgestaltung kann die Note um eine Stufe herabgesetzt werden. Keine Fehler sind - Konsequenzfehler,- Wiederholungsfehler. (2) Beim Prüfungsteil Schreibfertigkeit erfolgt die Bewertung wie folgt: Grundlage der Bewertung der Schreibfertigkeit ist die Übertragung. Aus der Kurzschriftaufnahme muß hervorgehen, daß die Übertragung selbständig und anhand des Stenogramms gefertigt wurde. Ganze Fehler sind - jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte sinntragende Einzelwort (Substantiv, Adjektiv, Verb),- Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik),- Verstöße gegen die Zeichensetzung, wenn der Sinn geändert wird. Viertelfehler sind - jedes sinntragende Einzelwort, für das ein anderes von gleicher oder annähernd gleicher Bedeutung eingesetzt ist,- jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte nichtsinntragende Einzelwort,- umgestellte Wörter, wenn der Sinn nicht geändert wird,- Rechtschreibfehler,- nichtsinntragende Satzzeichenfehler. LückenBei Lücken von mehreren aufeinanderfolgenden Wörtern - mit Sinnträgern zählen das erste Wort als ganzer Fehler, die folgenden fehlenden Wörter jeweils als Viertelfehler,- ohne Sinnträger zählt jedes Wort als Viertelfehler. Keine Fehler sind - Konsequenzfehler,- Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleichgelagerten Fällen),- offensichtliche Hörfehler, die im Stenogramm eindeutig feststellbar sind und deren Übertragung einen Sinn ergibt,- offensichtliche Tastfehler bei der Übertragung mit einem Textsystem oder mit der Schreibmaschine.
Notenbildung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift
§ 16 Notenbildung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift(1) Die Noten im Prüfungsteil Übertragungsaufgaben sind wie folgt zu bilden: 1. Verkehrsschrift sehr gut bei 0 Fehlern gut bei 1 Fehler befriedigend bei 2 und 3 Fehlern ausreichend bei 4 und 5 Fehlern mangelhaft bei 6 bis 8 Fehlern ungenügend bei 9 und mehr Fehlern. 2. Schnellschrift sehr gut bei 0 Fehlern gut bei 1 und 2 Fehlern befriedigend bei 3 und 4 Fehlern ausreichend bei 5 und 6 Fehlern mangelhaft bei 7 und 8 Fehlern ungenügend bei 9 und mehr Fehlern. (2) Die Noten im Prüfungsteil Schreibfertigkeit sind wie folgt zu bilden: sehr gut bei 0 bis 0,75 Fehlern gut bei 1 bis 1,75 Fehlern befriedigend bei 2 bis 3,75 Fehlern ausreichend bei 4 bis 5,75 Fehlern mangelhaft bei 6 bis 7,75 Fehlern ungenügend bei 8 und mehr Fehlern. Die Note »ungenügend« ist außerdem zu erteilen, wenn - das Stenogramm nicht abgegeben wurde,- die Ansage oder wesentliche Teile der Ansage in Langschrift aufgenommen wurden,- größere Textergänzungen, die auf Grund des Stenogramms nicht ergänzbar sind, vorgenommen wurden.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten aus den Teilergebnissen zu jeweils gleichen Teilen wie folgt auf die erste Dezimale ermittelt: 1. im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und aus der mündlichen Prüfung,2. im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Übertragungsaufgaben und Schreibfertigkeit,3. im Prüfungsgegenstand Pädagogik aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, der unterrichtspraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. (2) Die Gesamtnote wird auf Grund des Durchschnitts aus den gemäß Absatz 1 ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung auf die erste Dezimale errechnet: Theorie der Kurzschrift dreifach, Praxis der Kurzschrift zweifach, Pädagogik dreifach. Die Endnoten in den einzelnen Prüfungsgegenständen werden in ganzen Noten im Zeugnis ausgebracht. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote »bestanden« erreicht wurde, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. im unterrichtspraktischen Teil des Prüfungsgegenstandes Pädagogik (Lehrprobe) oder2. in den Prüfungsgegenständen Theorie der Kurzschrift und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde oder3. im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift die Übertragungen in die Verkehrsschrift und in die Schnellschrift nicht wenigstens mit »ausreichend« bewertet wurden.
Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände
§ 18 Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände(1) Grundlage der Prüfung sind das 10-Finger-Tastschreiben und einschlägige Normen der Bürokommunikation, insbesondere der Textverarbeitung. (2) Prüfungsgegenstände sind: 1. Theorie der Textverarbeitung,2. Praxis der Textverarbeitung,3. Pädagogik.
Schriftliche Prüfung
§ 19 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände nach § 18 Abs. 2.(2) Im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten: - Grundlagen der Informationsverarbeitung,- Betriebssysteme und Anwenderprogramme für Textverarbeitung,- Hardware-Lösungen,- organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,- einschlägige Normen,- Entwicklungsgeschichte der Schreibtechnik. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.(3) Im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung sind folgende Aufgaben unter Berücksichtigung von DIN 5008 und DIN 5009 sowie der Korrekturvorschrift DIN 16511 in der jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: 1. Prüfungsteil TexterfassungEs ist ein mittelschwerer Text mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 Anschlägen in der Minute als Fließtext abzuschreiben. Die Schreibdauer beträgt 10 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für Körperbehinderte kann bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag eine Anschlagzahl unter 220 Anschlägen zugelassen werden. In diesem Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.2. Prüfungsteil Textgestaltunga) Gestaltung eines DIN-A4-Briefes nach StichwortenNach angesagten Stichworten ist ein DIN-A4-Brief im Umfang von mindestens 15 Zeilen im Briefkern mittels Textsystem formgerecht zu gestalten. Die Ansagegeschwindigkeit soll etwa 40 Silben je Minute betragen. Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.b) TextbearbeitungEin abgespeicherter Text von etwa 1500 Anschlägen ist zu laden und nach Autorenkorrektur mit 20 verschiedenen Veränderungen zu bearbeiten und abzuspeichern. Die Arbeitszeit beträgt 20 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.c) Einsetzen von KorrekturzeichenIn eine Textvorlage im Umfang von etwa 1500 Anschlägen sind mindestens 20 verschiedene Korrekturzeichen einzusetzen. Wiederholungen sind unzulässig. Die Arbeitszeit beträgt 15 Minuten.3. Prüfungsteil TextorganisationEs ist eine der folgenden Aufgaben zu bearbeiten:a) SerienbriefAnzulegen ist eine Adreßdatei und ein Steuertext im Umfang von etwa 1200 Anschlägen nach Vorlage.Auszudrucken sind die Adreßdatei oder Teile davon in Form einer Liste, der mit Steuerzeichen versehene Steuertext und mindestens zwei verschiedene individuelle Brieflösungen.b) BausteinverarbeitungEine Bausteindatei ist nach Vorlage anzulegen bzw. zu erweitern und auszudrucken (mindestens zehn Bausteine, darunter vier Bausteine mit Variablen).Ein Bausteinbrief ist nach dargestelltem Sachverhalt zu erstellen und auszudrucken.c) Gestaltung eines LayoutsVorzunehmen ist eine Integration von Texten und grafischen Elementen aus anderen Programmen bzw. Programmteilen.Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit. (4) Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, der Fachdidaktik und der Methodik des Textverarbeitungsunterrichts zu bearbeiten. Die Arbeitszeit beträgt zusammen 120 Minuten. (5) Für die Durchführung der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuß
§ 2 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist das Oberschulamt Stuttgart. (2) Die Prüfungsbehörde beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuß. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (6) Für die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die Prüfungsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 20 Unterrichtspraktische PrüfungFür die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung gilt § 13 entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände Theorie der Textverarbeitung und Pädagogik. (2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung erstreckt sich auf die in § 19 Abs. 2 genannten Bereiche (Prüfungszeit etwa 15 Minuten). (3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik, Fachdidaktik der Textverarbeitung und Methodik des Textverarbeitungsunterrichts (Prüfungszeit etwa 15 Minuten). (4) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Bewertung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung
§ 22 Bewertung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung(1) Grundlage für die Bewertung der Arbeiten nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 a bis c ist das formgerecht gestaltete Schriftstück. Bei den nach Stenogramm gefertigten Schriftstücken muß erkennbar sein, daß sie anhand des Stenogramms erstellt wurden. (2) Beim Prüfungsteil Texterfassung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1) erfolgt die Bewertung wie folgt: 1. Als Anschlag zählt jeder Tastenanschlag (auch Umschaltung und Zeilenschaltung). Maßgebend für die Feststellung der Anschlagsumme ist die Vorlage. Ausgelassene Anschläge werden abgezogen, zuviel geschriebene dazugezählt. Fehler im letzten Wort der Abschrift werden nicht gezählt.2. Fehler sind- verlorene Grundstellung,- Tastfehler,- Zeilenschaltfehler,- ausgelassene Zeile(n),- doppelt geschriebene Zeile(n),- Leerschrittfehler.3. Mehrere Fehler in einem Wort werden als ein Fehler gewertet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich verbunden sind, gilt jeder Wortteil als Wort. Nur als ein Fehler wird gewertet, wenn ein sich wiederholendes Wort mehrfach in der gleichen Art falsch geschrieben wird. (3) Beim Prüfungsteil Textgestaltung (§ 19 Abs. 3 Nr. 2) erfolgt die Bewertung wie folgt: 1. Gestaltung eines DIN-A4-Briefes nach StichwortenGanze Fehler sind- jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Texterfassung,- jeder Verstoß gegen DIN 5008,- jedes fehlende bzw. nicht behandelte Stichwort,- jede sachlich und inhaltlich falsche Formulierung,- Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik),- jeder sinnstörende Satzzeichenfehler,- jede Nichtbeachtung einer Einrückung oder einer Hervorhebung.Viertelfehler sind- jeder Rechtschreibfehler,- jeder nichtsinnstörende Satzzeichenfehler.Keine Fehler sind- Konsequenzfehler, - Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleichgelagerten Fällen),- offensichtliche Hörfehler.2. TextbearbeitungGanze Fehler sind- jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Texterfassung,- jeder Verstoß gegen DIN 5008,- jede nicht beachtete oder nicht ausgeführte Autorenkorrektur,- jeder sinnstörende Fehler (zum Beispiel durch Überschreiben, Löschen oder Einfügen),- jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,- jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,- jede nicht erfaßte, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte oder gelöschte Zeile,- jeder Absatzfehler,- jeder Rechtschreibfehler,- jeder Satzzeichenfehler.3. Einsetzen von KorrekturzeichenGanze Fehler sind- jedes falsche Korrekturzeichen,- jedes falsch eingesetzte Korrekturzeichen,- jedes fehlende Korrekturzeichen,- jedes nicht am Rand wiederholte Korrekturzeichen, soweit nach Norm eine Wiederholung erforderlich ist. (4) Beim Prüfungsteil Textorganisation (§ 19 Abs. 3 Nr. 3) erfolgt die Bewertung wie folgt: Für jede der gewählten Arbeiten gilt:Ganze Fehler sind - jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Texterfassung,- jeder Verstoß gegen DIN 5008,- jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,- jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,- jede Nichtbeachtung einer Hervorhebung,- jeder Absatzfehler,- jeder Rechtschreibfehler,- jeder Satzzeichenfehler,- jeder sinnstörende Fehler (zum Beispiel durch Überschreiben, Löschen, Einfügen),- jede nicht erfaßte, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte oder gelöschte Zeile,- jeder fehlende oder falsch aufgerufene Textbaustein,- jede nicht oder falsch eingegebene Variable,- jedes falsche oder falsch aufgerufene Datenfeld,- jeder falsch aufgerufene Datensatz,- jedes fehlende oder falsch eingegebene Steuerfeld.
Notenbildung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung
§ 23 Notenbildung beim Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung(1) Die Noten im Prüfungsteil Texterfassung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1) sind wie folgt zu bilden: sehr gut bis einschließlich 0,080 % Fehlerquote gut bis 0,081 bis 0,160 % Fehlerquote befriedigend bei 0,161 bis 0,240 % Fehlerquote ausreichend bei 0,241 bis 0,350 % Fehlerquote mangelhaft bei 0,351 bis 0,500 % Fehlerquote ungenügend bei 0,501 % und mehr Fehlerquote. Die Note ungenügend wird außerdem erteilt, wenn die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 geforderte Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht wird. (2) Die Noten im Prüfungsteil Textgestaltung »Gestaltung eines DIN-A4-Briefes nach Stichworten« (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) sind wie folgt zu bilden: sehr gut bei 0 bis 0,75 Fehlern gut bei 1 bis 1,75 Fehlern befriedigend bei 2 bis 3,75 Fehlern ausreichend bei 4 bis 5,75 Fehlern mangelhaft bei 6 bis 7 Fehlern ungenügend bei mehr als 7 Fehlern Die Note »ungenügend« ist außerdem zu erteilen, wenn bei kurzschriftlicher Stichwortaufnahme das Stenogramm nicht abgegeben wurde. (3) Die Noten im Prüfungsteil Textgestaltung »Textbearbeitung« (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) und »Einsetzen von Korrekturzeichen« (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) sowie beim Prüfungsteil Textorganisation (§ 19 Abs. 3 Nr. 3) sind wie folgt zu bilden: sehr gut bei 0 bis 1 Fehler gut bei 2 und 3 Fehlern befriedigend bei 4 und 5 Fehlern ausreichend bei 6 und 7 Fehlern mangelhaft bei 8 und 9 Fehlern ungenügend bei mehr als 10 Fehlern.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten aus den Teilergebnissen zu jeweils gleichen Teilen wie folgt auf die erste Dezimale ermittelt: 1. im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,2. im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation,3. im Prüfungsgegenstand Pädagogik aus den Ergebnissen der schriftlichen, der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung. (2) Die Gesamtnote wird als Durchschnitt aus den Endnoten mit folgender Gewichtung auf die erste Dezimale errechnet: Theorie der Textverarbeitung dreifach, Praxis der Textverarbeitung zweifach, Pädagogik dreifach. Die Endnoten in den einzelnen Prüfungsgegenständen werden in ganzen Noten im Zeugnis ausgebracht. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote »bestanden« erreicht wurde, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. im unterrichtspraktischen Teil des Prüfungsgegenstandes Pädagogik (Lehrprobe) oder2. in den Prüfungsgegenständen Theorie der Textverarbeitung und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde oder3. im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung die Prüfungsteile Textgestaltung und Textorganisation nicht wenigstens mit »ausreichend« bewertet wurden.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zu der Prüfung werden zugelassen 1. Bewerber mit Fachschulreife oder Realschulabschluß oder dem Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes unda) mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung in einem anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oderb) mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Tätigkeit,2. Lehrkräfte jeder Fachrichtung, Lehramtsanwärter und Studienreferendare. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
Meldung zur Prüfung
§ 4 Meldung zur Prüfung(1) Die Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung werden in der Regel jährlich im Herbst abgehalten. Die Meldungen zu diesen Prüfungen sind bis 1. September bei der Prüfungsbehörde einzureichen. (2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: a) ein tabellarischer Lebenslauf,b) ein Lichtbild,c) beglaubigte Abschriften der Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder des Zeugnisses über eine Lehramtsprüfung bei Bewerbern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,d) ein Nachweis über Art und Umfang einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung,e) eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher einer Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift oder der Textverarbeitung ganz oder teilweise unterzogen hat.
Gliederung der Prüfung
§ 5 Gliederung der PrüfungDie Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen unterrichtspraktischen und einen mündlichen Teil.
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: Note 1 = sehr gut Note 2 = gut Note 3 = befriedigend Note 4 = ausreichend Note 5 = mangelhaft Note 6 = ungenügend. Zwischennoten sind nicht zulässig.(2) Die Gesamtnote für die Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,4 »sehr gut bestanden«,von 1,5 bis einschließlich 2,4 »gut bestanden« von 2,5 bis einschließlich 3,4 »befriedigend bestanden«,von 3,5 bis einschließlich 4,4 »bestanden« ab 4,5 »nicht bestanden«.
Prüfungszeugnis
§ 7 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 und 2 oder § 24 Abs. 1 und 2 ermittelten Endnoten und der Gesamtnote und ist berechtigt, sich als »Staatlich geprüfte Lehrerin/Staatlich geprüfter Lehrer der Kurzschrift« oder »Staatlich geprüfte Lehrerin/Staatlich geprüfter Lehrer der Textverarbeitung« zu bezeichnen. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
Wiederholung der Prüfung
§ 8 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf eines halben Jahres einmal wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 9 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der wichtige Grund ist vor Beginn der Prüfung der Prüfungsbehörde, danach dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde, bei Mitteilung an den Prüfungsausschuß dessen Vorsitzender. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.