---
title: "KurortG BW — Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Vom 14. März 1972"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/kurortgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KurortGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:57:12+00:00"
---

# KurortG BW — Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Vom 14. März 1972

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.03.1972
*Fundstelle:* GBl. 1972, 70


### § 8 — Schutz vor Umwelteinwirkungen

§ 8 Schutz vor Umwelteinwirkungen(1) Die Ortspolizeibehörden können für anerkannte Kur- und Erholungsorte oder für Teile dieser Orte durch Polizeiverordnung bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder Luftverunreinigungen wie insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub und Geruch untersagen, soweit dies mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Ortes geboten ist. § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(2) Bei Zuwiderhandlung gegen eine nach Absatz 1 erlassene Polizeiverordnung ist § 26 Absatz 1, 2 und 4 des Polizeigesetzes anzuwenden.

### § 1 — Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 1 Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten(1) Eine Gemeinde oder Ortsteile einer Gemeinde werden auf Antrag als Kurort oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen.(2) Kurorte verfügen über natürliche Heilmittel des Bodens, des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren (insbesondere nach Kneipp), die zur Vorbeugung von Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden. Der Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur tragen den kurörtlichen Belangen Rechnung. (3) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. Als natürliche Heilmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder in ehemaligen Bergwerken. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquelle, wenn sie nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) staatlich anerkannt sind. (4) Die Eignung des natürlichen Heilmittels zu Heilzwecken ist durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachzuweisen. Ein anerkanntes Heilmittel muss zu jedem Zeitpunkt dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. (5) Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden: 1. Mineralheilbad,2. Thermalheilbad,3. Soleheilbad,4. Moorheilbad,5. Heilklimatischer Kurort,6. Kneipp-Heilbad,7. Kneipp-Kurort,8. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,9. Ort mit Moor (Peloid)-Kurbetrieb,10. Ort mit Sole-Kurbetrieb,11. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb und12. Luftkurort. (6) Erholungsorte verfügen über eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage, einen Ortscharakter sowie eine touristische Infrastruktur, die den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.

### § 10 — Übergangsbestimmungen

§ 10 ÜbergangsbestimmungenArtbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt. Alle Anerkennungen unterliegen dem im Gesetz beschriebenen Verfahren.

### § 2 — Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 ist das natürliche, wissenschaftlich nach § 1 Absatz 4 anerkannte und durch Erfahrung bewährte Heilmittel oder das wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, auf dessen Anwendbarkeit der Kurbetrieb basiert, namengebend. Das natürliche Heilmittel oder das hydrotherapeutische Heilverfahren ist Grundlage für die Ausrichtung des Kurbetriebs und des Kurortcharakters. Des Weiteren müssen in der Gemeinde für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 Nummern 1 bis 11 1. ein durch Erfahrung bewährtes und therapeutisch anwendbares Bioklima,2. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende Luftqualität,3. wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Haupt- und Gegenheilanzeigen,4. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes sowie5. eine dem Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. (2) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 Nummer 12 oder als Erholungsort nach Absatz 6 müssen entsprechend der Artbezeichnung in der Gemeinde 1. ein durch Erfahrung bewährtes und therapeutisch anwendbares Bioklima,2. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende Luftqualität,3. eine dem Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie4. ein Angebot an Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen, vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. Für § 1 Absatz 6 gelten Satz 1 Nummer 4 und Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der therapeutischen Anwendbarkeit des Bioklimas nicht. (3) Im Fall einer auf einen Ortsteil oder mehrere Ortsteile einer Gemeinde begrenzten Anerkennung, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem entsprechenden Ortsteil oder den Ortsteilen erfüllt sein.

### § 3 — Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 oder 6 erstrecken soll, beim zuständigen Regierungspräsidium. Dem Antrag auf Anerkennung sind die erforderlichen Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen. (2) Eine Artbezeichnung nach § 1 Absatz 5 oder 6 wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 für die jeweilige Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze, insbesondere die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen, erfüllt sind. Vor der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag sind die fachlich berührten Ministerien und der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten zu hören. (3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen nach § 1 Absatz 5 anerkannt werden. Die Anerkennung nach § 1 Absatz 6 kann für eine Gemeinde oder einen Ortsteil einer Gemeinde erfolgen, wenn für dieses Gebiet der Gemeinde keine Anerkennung nach § 1 Absatz 5 besteht. (4) Die Anerkennung erfolgt durch das für den Tourismus zuständige Ministerium. Die Anerkennung der Artbezeichnung wird im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gegeben. (5) Das für den Tourismus zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, dass bei der nachgeordneten Behörde ein Fachausschuss für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten eingerichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch das für den Tourismus zuständige Ministerium.

### § 4 — Auflagen und Überprüfung

§ 4 Auflagen und Überprüfung(1) Die staatliche Anerkennung kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen nachträglich verfügt werden. (2) Die Gemeinde, deren Gebiet eine staatliche Anerkennung führt, ist verpflichtet, Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitzuteilen. (3) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist vom zuständigen Regierungspräsidium spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Die Gemeinde hat hierfür die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Eigenschaften des Heilmittels, des Klimas und der Luftqualität mitzuteilen. (4) Besteht Grund zur Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, kann die zuständige Behörde eine sofortige Überprüfung der Anerkennung vornehmen.

### § 5 — Führung von Artbezeichnungen

§ 5 Führung von Artbezeichnungen(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz »staatlich anerkannt« verwendet werden. (2) Ist eine Artbezeichnung nach § 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden. (3) Andere Bezeichnungen als die im § 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen. (4) Die Bezeichnungen »Staatsbad« und »staatliche Bäder- und Kurverwaltung« für die vom Land betriebenen Heilbäder dürfen weitergeführt werden.

### § 6 — Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 6 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung wird zurückgenommen, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in § 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (2) Die staatliche Anerkennung wird widerrufen, wenn 1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,2. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Anerkennung nicht rechtfertigen oder3. mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen nach § 4 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. (4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten zu hören. (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung wird im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gegeben. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.

### § 7 — Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 7 Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten(1) Bei dem für den Tourismus zuständigen Ministerium wird der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten eingesetzt. Der Landesfachausschuss soll bei grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens und der Anerkennung sowie Aberkennung der Artbezeichnungen gehört werden. (2) Das für den Tourismus zuständige Ministerium hat den Vorsitz des Landesfachausschusses inne. Die Sitzungen des Landesfachausschusses werden durch das für den Tourismus zuständige Ministerium einberufen. (3) Der Landesfachausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Tourismus zuständige Ministerium. (4) Das für den Tourismus zuständige Ministerium beruft die Vertreter folgender Stellen mit je einem Mitglied: 1. Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V.,2. Verband Baden-Württembergischer Badeärzte e. V.,3. Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau,4. Deutscher Wetterdienst,5. Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg e. V.,6. Städtetag Baden-Württemberg e. V.,7. Gemeindetag Baden-Württemberg e. V.,8. Tourismusverband Baden-Württemberg e. V. und9. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für fünf Jahre berufen. Die Berufung der Mitglieder des Landesfachausschusses erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 4 genannten Stellen. Änderungen in der Besetzung sind dem für den Tourismus zuständigen Ministerium bekannt zu geben. Die Tätigkeit im Landesfachausschuss ist ehrenamtlich. (6) An den Beratungen des Landesfachausschusses können Vertreter der fachlich berührten Ministerien und der Regierungspräsidien teilnehmen.

### § 8 — Schutz vor Umwelteinwirkungen

§ 8 Schutz vor Umwelteinwirkungen(1) Die Ortspolizeibehörden können für anerkannte Kur- und Erholungsorte oder für Teile dieser Orte durch Polizeiverordnung bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder Luftverunreinigungen wie insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub und Geruch untersagen, soweit dies mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Ortes geboten ist. § 10 Absatz 1 des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(2) Bei Zuwiderhandlung gegen eine nach Absatz 1 erlassene Polizeiverordnung ist § 18 Absatz 1 bis 3 des Polizeigesetzes anzuwenden.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,2. entgegen § 5 Absatz 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 anerkannt ist oder3. entgegen § 5 Absatz 3 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regierungspräsidium.

### § 13 — Führen von Artbezeichnungen

§ 13 Führen von Artbezeichnungen(1) Eine Artbezeichnung nach § 3 oder § 10 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz »staatlich anerkannt« verwendet werden.(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.(3) § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.(4) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3 und 10 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Angabe der Hauptheil- und Gegenanzeigen entsprechend.(6) Die Bezeichnungen Staatsbad und staatliche Bäderverwaltung für die vom Land betriebenen Heilbäder dürfen weitergeführt werden.

### § 14 — Zuständigkeit und Verfahren

§ 14 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnungen und Festlegung der Heil- und Gegenanzeigen sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Vor der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag sind die fachlich berührten Ministerien und der Landesfachausschuß für Fremdenverkehr (§§ 16 bis 18) zu hören.(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll.(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 15 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 15 Übertragung von ZuständigkeitenDas Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, daß bei der nachgeordneten Behörde ein Fachausschuß für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten errichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für Fremdenverkehr tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.

### § 16 — Errichtung und Zusammensetzung

§ 16 Errichtung und Zusammensetzung(1) Beim Wirtschaftsministerium wird ein Landesfachausschuß für Fremdenverkehr errichtet.(2) Im Landesfachausschuß sind folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:1. der Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V., Freiburg,2. der Verband Baden-Württembergischer Badeärzte e. V., Bad Krozingen,3. das Geologische Landesamt Baden-Württemberg, Freiburg,4. das Institut für angewandte Physiologie und Balneologie der Universität Freiburg,5. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Freiburg,6. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Stuttgart,7. der Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,8. der Touristikverband Neckarland-Schwaben e. V., Heilbronn,9. der Fremdenverkehrsverband Bodensee-Oberschwaben e. V., Konstanz,10. der Fremdenverkehrsverband Schwarzwald e. V., Freiburg,11. der Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,12. der Städtetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,13. der Gemeindetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,14. die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e. V., Stuttgart.(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Wirtschaftsministerium längstens auf vier Jahre berufen. Die in Absatz 2 Nr. 1, 2, 7 bis 14 genannten Verbände können Vorschläge machen.(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.

### § 17 — Aufgaben

§ 17 Aufgaben(1) Der Landesfachausschuß berät das Wirtschaftsministerium bei der Behandlung von Anträgen auf Anerkennung von Artbezeichnungen (§§ 11 und 12), bei deren Rücknahme, Widerruf und Bestätigung (§ 20).(2) Der Landesfachausschuß soll bei grundsätzlichen Fragen des Fremdenverkehrs gehört werden.

### § 18 — Einberufung und Geschäftsordnung

§ 18 Einberufung und Geschäftsordnung(1) Der Landesfachausschuß wird vom Wirtschaftsministerium einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Den Vorsitz führt das Wirtschaftsministerium.(2) Der Landesfachausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.(3) An den Beratungen des Landesfachausschusses nehmen Vertreter der fachlich berührten Ministerien und der Regierungspräsidien teil.

### § 19

§ 19(1) Die Ortspolizeibehörden können für anerkannte Kur- und Erholungsorte oder für Teile dieser Orte durch Polizeiverordnung bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder Luftverunreinigungen wie insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Geruch, untersagen, soweit dies mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Ortes geboten ist. § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes bleibt im übrigen unberührt.(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach Absatz 1 erlassene Polizeiverordnung ist § 18 Abs. 1 bis 3 des Polizeigesetzes anzuwenden.

### § 2 — Natürliche Heilmittel

§ 2 Natürliche Heilmittel(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen Heilmoore und Heilklima. Als natürliche Heilmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder in ehemaligen Bergwerken.(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muß durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden.(3) Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach den §§ 38 bis 42 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Ges. Bl. S. 17) staatlich anerkannt sind.

### § 20 — Übergangsbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen(1) Artbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anerkennungsbehörde schriftlich angezeigt wird und wenn von dieser bestätigt wird, daß die in den §§ 11 und 12 für die geführte Artbezeichnung geforderten Voraussetzungen vorliegen.(2) Bis zur Entscheidung über die Bestätigung darf die Artbezeichnung weitergeführt werden. Die Bestätigung kann mit Zustimmung des Landesfachausschusses ausnahmsweise auch für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen werden, wenn die fehlenden Voraussetzungen zu keiner Beeinträchtigung des Kurerfolgs führen. Eine zeitlich begrenzte Bestätigung kann nur einmal ausgesprochen werden.(3) Die Bestätigung wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 21 — Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wera) entgegen § 13 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;b) entgegen § 13 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne daß eine Artbezeichnung nach § 3 anerkannt ist;c) entgegen § 13 Abs. 4 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.d) entgegen § 13 Abs. 5 Hauptheil- und Gegenanzeigen angibt, ohne daß diese nach § 14 festgelegt sind.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wirtschaftsministerium.

### § 3 — Arten von Kurorten

§ 3 Arten von KurortenEs werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:1. Heilbad (§ 4),2. Heilklimatischer Kurort (§ 5),3. Kneippheilbad (§ 6),4. Kneippkurort (§ 7),5. Ort mit Heilquellen - oder Moor (Peloid) - Kurbetrieb (§ 8),6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 8 a),7. Luftkurort (§ 9).

### § 8a — Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

§ 8a Ort mit Heilstollen-KurbetriebOrt mit Heilstollen-Kurbetrieb ist ein Kurort,a) der einen Stollen (Höhle, Bergwerk) besitzt, dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden,b) bei dem Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind,c) der ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima besitzt, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden,d) der über geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt unde) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist.

### § 14 — Zuständigkeit und Verfahren

§ 14 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnungen und Festlegung der Heil- und Gegenanzeigen sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zuständig. Vor der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag sind die fachlich berührten Ministerien und der Landesfachausschuß für Fremdenverkehr (§§ 16 bis 18) zu hören.(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll.(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 15 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 15 Übertragung von ZuständigkeitenDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, daß bei der nachgeordneten Behörde ein Fachausschuß für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten errichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für Fremdenverkehr tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 16 — Errichtung und Zusammensetzung

§ 16 Errichtung und Zusammensetzung(1) Beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird ein Landesfachausschuß für Fremdenverkehr errichtet.(2) Im Landesfachausschuß sind folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:1. der Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V., Freiburg,2. der Verband Baden-Württembergischer Badeärzte e. V., Bad Krozingen,3. das Geologische Landesamt Baden-Württemberg, Freiburg,4. das Institut für angewandte Physiologie und Balneologie der Universität Freiburg,5. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Freiburg,6. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Stuttgart,7. der Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,8. der Touristikverband Neckarland-Schwaben e. V., Heilbronn,9. der Fremdenverkehrsverband Bodensee-Oberschwaben e. V., Konstanz,10. der Fremdenverkehrsverband Schwarzwald e. V., Freiburg,11. der Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,12. der Städtetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,13. der Gemeindetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,14. die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e. V., Stuttgart.(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz längstens auf vier Jahre berufen. Die in Absatz 2 Nr. 1, 2, 7 bis 14 genannten Verbände können Vorschläge machen.(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium festgesetzt wird.

### § 17 — Aufgaben

§ 17 Aufgaben(1) Der Landesfachausschuß berät das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bei der Behandlung von Anträgen auf Anerkennung von Artbezeichnungen (§§ 11 und 12), bei deren Rücknahme, Widerruf und Bestätigung (§ 20).(2) Der Landesfachausschuß soll bei grundsätzlichen Fragen des Fremdenverkehrs gehört werden.

### § 18 — Einberufung und Geschäftsordnung

§ 18 Einberufung und Geschäftsordnung(1) Der Landesfachausschuß wird vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Den Vorsitz führt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(2) Der Landesfachausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(3) An den Beratungen des Landesfachausschusses nehmen Vertreter der fachlich berührten Ministerien und der Regierungspräsidien teil.

### § 21 — Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wera) entgegen § 13 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;b) entgegen § 13 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne daß eine Artbezeichnung nach § 3 anerkannt ist;c) entgegen § 13 Abs. 4 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.d) entgegen § 13 Abs. 5 Hauptheil- und Gegenanzeigen angibt, ohne daß diese nach § 14 festgelegt sind.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 2 — Natürliche Heilmittel

§ 2 Natürliche Heilmittel(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen Heilmoore und Heilklima. Als natürliche Heilmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder in ehemaligen Bergwerken.(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muß durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden.(3) Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) staatlich anerkannt sind.

### § 14 — Zuständigkeit und Verfahren

§ 14 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Anerkennung der Artbezeichnungen und Festlegung der Heil- und Gegenanzeigen sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Justizministerium zuständig. Vor der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag sind die fachlich berührten Ministerien und der Landesfachausschuß für Fremdenverkehr (§§ 16 bis 18) zu hören.(2) Antragsberechtigt ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll.(3) Die Anerkennung einer Artbezeichnung sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 15 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 15 Übertragung von ZuständigkeitenDas Justizministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, daß bei der nachgeordneten Behörde ein Fachausschuß für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten errichtet wird, der an die Stelle des Landesfachausschusses für Fremdenverkehr tritt. Die Geschäftsordnung des Fachausschusses bedarf der Genehmigung durch das Justizministerium.

### § 16 — Errichtung und Zusammensetzung

§ 16 Errichtung und Zusammensetzung(1) Beim Justizministerium wird ein Landesfachausschuß für Fremdenverkehr errichtet.(2) Im Landesfachausschuß sind folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:1. der Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V., Freiburg,2. der Verband Baden-Württembergischer Badeärzte e. V., Bad Krozingen,3. das Geologische Landesamt Baden-Württemberg, Freiburg,4. das Institut für angewandte Physiologie und Balneologie der Universität Freiburg,5. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Freiburg,6. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Stuttgart,7. der Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,8. der Touristikverband Neckarland-Schwaben e. V., Heilbronn,9. der Fremdenverkehrsverband Bodensee-Oberschwaben e. V., Konstanz,10. der Fremdenverkehrsverband Schwarzwald e. V., Freiburg,11. der Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,12. der Städtetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,13. der Gemeindetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,14. die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e. V., Stuttgart.(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Justizministerium längstens auf vier Jahre berufen. Die in Absatz 2 Nr. 1, 2, 7 bis 14 genannten Verbände können Vorschläge machen.(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.

### § 17 — Aufgaben

§ 17 Aufgaben(1) Der Landesfachausschuß berät das Justizministerium bei der Behandlung von Anträgen auf Anerkennung von Artbezeichnungen (§§ 11 und 12), bei deren Rücknahme, Widerruf und Bestätigung (§ 20).(2) Der Landesfachausschuß soll bei grundsätzlichen Fragen des Fremdenverkehrs gehört werden.

### § 18 — Einberufung und Geschäftsordnung

§ 18 Einberufung und Geschäftsordnung(1) Der Landesfachausschuß wird vom Justizministerium einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Den Vorsitz führt das Justizministerium.(2) Der Landesfachausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das Justizministerium.(3) An den Beratungen des Landesfachausschusses nehmen Vertreter der fachlich berührten Ministerien und der Regierungspräsidien teil.

### § 21 — Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wera) entgegen § 13 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;b) entgegen § 13 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne daß eine Artbezeichnung nach § 3 anerkannt ist;c) entgegen § 13 Abs. 4 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3 bis 10 vorzutäuschen.d) entgegen § 13 Abs. 5 Hauptheil- und Gegenanzeigen angibt, ohne daß diese nach § 14 festgelegt sind.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Justizministerium.

### Eingangsformel KurortG

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 24. Februar 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

### § 1 — Kurorte

§ 1 KurorteKurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren (insbesondere nach Kneipp) durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter besitzen.

### § 10 — Erholungsorte

§ 10 ErholungsorteErholungsorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden,a) die eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage besitzen,b) die für die Ferienerholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen undc) bei denen die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste in der Regel mindestens 5 Tage beträgt.

### § 11 — Anerkennung von Kurorten

§ 11 Anerkennung von Kurorten(1) Auf Antrag wird für einen Kurort eine der in § 3 aufgeführten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt, insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen.(2) In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine weitere Artbezeichnung anerkannt werden.

### § 12 — Anerkennung von Erholungsorten

§ 12 Anerkennung von ErholungsortenAuf Antrag wird für eine Gemeinde, die eine Anerkennung nach § 11 nicht besitzt, die Artbezeichnung »Erholungsort« anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen für die Artbezeichnung (§ 10) unter Berücksichtigung der im Fremdenverkehr allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt, insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Voraussetzungen.

### § 22 — Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 4 — Heilbad

§ 4 HeilbadHeilbad (Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad) ist ein Kurort,a) der ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes Heilmittel des Bodens besitzt,b) dessen Lage- und Witterungsklima die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt und periodisch überprüft wird,c) der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt,d) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist unde) bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

### § 5 — Heilklimatischer Kurort

§ 5 Heilklimatischer KurortHeilklimatischer Kurort ist ein Kurort,a) der ein Klima besitzt, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und dessen Eigenschaften durch eine Klimastation laufend überwacht werden,b) der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt,c) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist undd) bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

### § 6 — Kneippheilbad

§ 6 KneippheilbadKneippheilbad ist ein Kurort,a) der über umfassende Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kur (insbesondere nach Kneipp) und über eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe verfügt,b) der ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima besitzt, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden,c) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist undd) bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

### § 7 — Kneippkurort

§ 7 KneippkurortKneippkurort ist ein Kurort,a) der über verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kur (insbesondere nach Kneipp) und über in der Regel mindestens drei leistungsfähige Betriebe verfügt,b) der ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima besitzt, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden,c) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist undd) bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

### § 8 — Ort mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb

§ 8 Ort mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-KurbetriebOrt mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb ist ein Kurort,a) der eine Quelle mit natürlichem Heilwasser besitzt oder natürliche Peloide als Heilmittel nutzt,b) der über zweckentsprechende und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt,c) bei dem in unmittelbarer Umgebung der Kureinrichtungen Park- und Grünanlagen in angemessenem Umfang sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden sind undd) bei dem Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

### § 9 — Luftkurort

§ 9 LuftkurortLuftkurort ist ein Kurort,a) der ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima besitzt, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden,b) der über geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt undc) der einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter aufweist.

---

— Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Vom 14. März 1972
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KurortGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
