Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Künstlerische Prüfungsordnung) Vom 13. März 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 284,K.u.U. 2001, 191
Anlage B
Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit
§ 13 Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit(1) Im Fach Bildende Kunst ist nach Wahl des Bewerbers eine Künstlerische Arbeit oder eine Wissenschaftliche Arbeit in Kunstwissenschaft anzufertigen. Im Fach Musik ist nach Wahl des Bewerbers eine Wissenschaftliche Arbeit in Musikwissenschaft oder Musikpädagogik anzufertigen. In der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit soll gezeigt werden, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig. (2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung ausreichen. (3) Das Thema wird frühestens nach der Zwischenprüfung, spätestens zwei Monate vor dem vom Prüfungsamt festgelegten Meldetermin für die abschließende Teilprüfung durch einen selbst gewählten und zur Vergabe berechtigten Prüfer der Kunsthochschule nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ausgegeben. Eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. Thema und Tag der Vergabe werden vom Prüfer auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mitgeteilt. (4) Die Arbeit muss spätestens vier Monate nach der Themenvergabe zum festgesetzten Termin dem Prüfer, der das Thema vergeben hat, abgegeben werden; Künstlerische Arbeiten können auch einer beauftragten Hochschulperson übergeben werden. Ein weiteres Exemplar der Arbeit ist der Außenstelle des Prüfungsamtes vorzulegen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Abgabefrist vom Prüfungsamt verlängert werden. Die Wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich gedruckt und gebunden vorzulegen. Mit Zustimmung des Prüfers, der das Thema gestellt hat, kann die Arbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (5) Der Arbeit wird die schriftliche Versicherung beigefügt, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt worden ist und dass im Falle der Anfertigung einer Wissenschaftlichen Arbeit alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht worden sind. Entlehnungen aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen. (6) Die abgegebene Arbeit wird vom Prüfer, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestellten Prüfer bewertet. Ist der Prüfer, der das Thema gestellt hat, an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu, die die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. Es wird eine der in § 18 genannten Noten erteilt. Die Arbeit ist von den Prüfern unabhängig zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die Bewertung einigen. Die Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Die Prüfer legen der Außenstelle des Prüfungsamtes die Gutachten der endgültigen Bewertung spätestens eine Woche vor Beginn der abschließenden Teilprüfung vor. Können sich die Prüfer nicht einigen, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note fest. Gibt der Bewerber die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (6,0) bewertet. (7) Wird die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, so kann innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung dieses Ergebnisses durch das Prüfungsamt ein neues Thema vergeben werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit ist auch dann innerhalb der genannten Frist zu beantragen, wenn die erste Arbeit nicht fristgerecht abgegeben wurde. Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten oder wird es versäumt, sich fristgerecht ein neues Thema geben zu lassen, so ist die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden. (8) Eine Dissertation, Diplomprüfungsarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet der Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder Musikpädagogik kann, gegebenenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Kunsthochschule oder Musikhochschule, als Wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden. (9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Arbeit eingeht. Die Entscheidung ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Arbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen(1) Die Künstlerische Prüfung wird abgelegt in 1. Bildender Kunst oder Musik und2. einem wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen oder dem Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik oder dem Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten. (2) Die Durchführung der Prüfung im wissenschaftlichen Fach erfolgt nach den Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pädagogischen Studien in Anlage B. Bis einschließlich des 10. Studiensemesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien kann die Prüfung im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil des wissenschaftlichen Fachs in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. Die schriftliche Prüfung muss der mündlichen Prüfung vorausgehen. Werden zwei schriftliche Prüfungsteile im Fach gefordert, können auch diese in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden, wenn die mündliche Prüfung im selben Prüfungstermin mit der zweiten schriftlichen Prüfung abgelegt wird. Nach dem 10. Studiensemester wird die Prüfung, sofern noch kein Prüfungsteil des wissenschaftlichen Fachs abgelegt wurde, in beiden Prüfungsteilen abgelegt. Als wissenschaftliches Fach kann jedes in § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführte Fach gewählt werden. Eine Prüfung mit Hauptfach- statt Beifachanforderungen nach Maßgabe der Anlage A der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung wird auf Antrag genehmigt, falls auch die Akademische Zwischenprüfung im betreffenden Fach abgelegt wurde. (3) Wer in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen oder im Beamtenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, kann eines der folgenden Fächer als wissenschaftliches Fach wählen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Italienisch, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein, Mathematik, Philosophie/Ethik (nur Hauptfach), Physik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport. Erziehungswissenschaft, Griechisch und Russisch können nur in Verbindung mit einem weiteren der vorstehend genannten wissenschaftlichen Fächer gewählt werden. In diesem Fall ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung abzulegen. (4) Wer die Künstlerische Prüfung im Fach Musik bestanden hat, kann an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und an der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen anstelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik wählen. Wer die Künstlerische Prüfung im Fach Bildende Kunst bestanden hat, kann an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart an Stelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten wählen. Der Abschluss des Verbreiterungfaches Musik/Jazz und Popularmusik oder der Abschluss des Verbreiterungsfaches Bildende Kunst/Intermediales Gestalten kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung im Fach Musik oder im Fach Bildende Kunst erfolgen.
Art und Umfang der Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung in Bildender Kunst umfasst die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit, die praktischen Prüfungen in Freier und Angewandter Grafik/Schrift, in Werken und in Zeichnen und Malen sowie die praktische Prüfung im Leistungsfach und außerdem die schriftliche und die mündliche Prüfung in Kunstwissenschaft jeweils gemäß Anlage A.(2) Die Prüfung in Musik umfasst die Wissenschaftliche Arbeit, die praktischen Prüfungen in Gesang, Instrumentalspiel, Klavier (Zweitinstrument), Dirigieren, Musiktheorie und dem Leistungsfach, die schriftliche Prüfung in Musiktheorie sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Musikpädagogik und Musikwissenschaft jeweils gemäß Anlage B.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 26 Anrechnung von Prüfungsleistungen(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen aus anderen Lehramts- oder sonstigen Kunsthochschulprüfungen in Abstimmung mit der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule ganz oder teilweise anerkennen. (2) Eine vor einem anderen Prüfungsamt erfolgreich abgelegte Lehramtsprüfung im künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach wird vom Prüfungsamt angerechnet, wenn sie den Anforderungen der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien entspricht. (3) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann als Prüfung im Wissenschaftlichen Fach, ein Diplom in Kirchenmusik kann als Prüfung im Verbreitungsfach angerechnet werden, wenn die Prüfung in Bildender Kunst oder in Musik nach dieser Verordnung erfolgreich abgelegt wurde.
Anlage C
Schriftliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 16 Schriftliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik(1) In Bildender Kunst erstreckt sich die schriftliche Prüfung auf Kunstwissenschaft. In Musik erstreckt sich die schriftliche Prüfung auf Musiktheorie sowie entweder auf Musikwissenschaft oder auf Musikpädagogik. Inhalt und Dauer der Klausurarbeiten ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Teilgebiete gemäß Anlage A oder B.(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestellten Prüfer gestellt; dabei werden auch die zulässigen Hilfsmittel bestimmt. Alle Bewerber derselben Hochschule erhalten im selben Teilgebiet dieselben Aufgaben. (3) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. Sie ist von der Aufsichtsperson zu unterzeichnen. (4) Für jede schriftliche Klausurarbeit wird eine Note nach § 18 erteilt. Die Begutachtung der Klausurleistung erfolgt durch zwei Prüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Einer der Prüfer muss hauptberuflicher Professor oder Hochschuldozent des jeweiligen Faches sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der Klausurarbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen, der entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer festgesetzt. (5) Die begutachteten Klausurarbeiten sind der Außenstelle des Prüfungsamtes spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen oder praktischen Prüfung vorzulegen.
Mündliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 17 Mündliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in keiner der Klausurarbeiten eine schlechtere Note als »mangelhaft« (5,0) erhalten hat. (2) In Bildender Kunst erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Kunstwissenschaft. (3) In Musik erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Musikwissenschaft und auf Musikpädagogik. (4) Inhalt und Dauer der mündlichen Prüfungen ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Teilgebiete gemäß Anlage A oder B. (5) Die Bewerber werden einzeln oder im Rahmen einer Gruppenprüfung mit insgesamt höchstens drei Bewerbern mündlich geprüft. Über die Durchführung von Gruppenprüfungen entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule. Werden Gruppenprüfungen in einzelnen Fächern an einer Hochschule durchgeführt, so gilt dies für sämtliche Bewerber des jeweiligen Prüfungstermins in diesem Fach an der jeweiligen Hochschule. Die anteilig auf die einzelnen Bewerber entfallende Prüfungszeit entspricht der Dauer der Einzelprüfungen. (6) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt aufgestellt. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. (7) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer aufgeteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in Anlage A oder B nichts anderes bestimmt ist. (8) Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung bleiben bei der mündlichen Prüfung außer Betracht. (9) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 18 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf die zweite Dezimale errechnet und ist entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende des jeweiligen Studienganges, die sich nicht zu demselben Prüfungstermin im betreffenden Teilgebiet gemeldet haben, als Zuhörer zur Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (11) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Beginn und Ende sowie alle wesentlichen Vorgänge aufführen. Darüber hinaus ist aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. Name und Vorname des Bewerbers/der Bewerber,4. die Themen der Prüfung,5. die Prüfungsnote(n) und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie6. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift ist unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die mündliche Prüfung, die Teilgebiete der praktischen Prüfung und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen nach § 44 Abs. 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Der genannte Personenkreis kann auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken. (3) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll die Künstlerische Prüfung, bei Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die entsprechende Erste Staatsprüfung, sowie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien abgelegt haben. Er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (4) Wer aus der Kultusverwaltung oder dem Lehrkörper der Hochschule ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Prüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen. (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Zeitpunkt der Prüfung in Bildender Kunst
§ 7 Zeitpunkt der Prüfung in Bildender Kunst(1) Die Prüfung im Fach Bildende Kunst besteht nach Wahl des Bewerbers aus zwei oder drei Teilprüfungen. Die Prüfung im Leistungsfach ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung abzulegen. (2) Die Meldung in den zu einem Prüfungstermin abzulegenden Teilgebieten Freie und Angewandte Grafik/Schrift und Werken gemäß § 14 Abs. 1 soll frühestens im dritten Semester, spätestens im fünften Semester zur ersten Teilprüfung erfolgen. Eine Zulassung zur Prüfung in weiteren Teilgebieten ist erst nach Bestehen der ersten Teilprüfung möglich. (3) Die Meldung im Leistungsfach, in den anderen Prüfungsteilen mit praktischer Prüfung sowie in Kunstwissenschaft soll gleichzeitig spätestens im achten Semester zur abschließenden Teilprüfung erfolgen. (4) Unbeschadet von Absatz 3 kann die Meldung zu einer zusätzlichen Teilprüfung in Kunstwissenschaft zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem fünften Semester erfolgen. (5) Prüfungen können unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den einzelnen Teilgebieten ergeben sich aus der Anlage A. (6) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (7) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Pädagogische Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Das Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien vermittelt fachpraktische, fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und ethisch-philosophische Kenntnisse. Es wird mit der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass aufgrund eines ordnungsgemäßen Hochschulstudiums in den betreffenden Studienfächern künstlerische, fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche sowie ethisch-philosophische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Bewerber, Professor, Prüfer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und § 61 a KHG),2. die Aufnahmeprüfung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 KHG an einer Kunsthochschule in Baden-Württemberg bestanden hat,3. die erfolgreiche Teilnahme an den für die einzelnen Teilgebiete nach den Anlagen A oder B und C vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachweist,4. im künstlerischen Fach die Akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,5. den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das auch in zwei Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann. (2) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 3 liegt vor, wenn die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung, einem Referat oder in einer künstlerisch-praktischen Darbietung (solistisch oder im Ensemble) oder einer künstlerisch-praktischen Arbeit mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig, ausgenommen künstlerisch-praktische Darbietungen, bei denen die individuelle Leistung erkennbar ist. (3) Auf Antrag kann das Prüfungsamt nach Anhörung des für das jeweilige Fach zuständigen Organs oder Gremiums der Hochschule Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die in den Anlagen vorgesehenen Scheine, Leistungsnachweise und Testate entbehrlich sind, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht worden sind.
Anlage A
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2. § 31 Abs. 7 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes (KHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 314) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Das Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien vermittelt fachpraktische, fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und ethisch-philosophische Kenntnisse. Es wird mit der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass aufgrund eines ordnungsgemäßen Hochschulstudiums in den betreffenden Studienfächern künstlerische, fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche sowie ethisch-philosophische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Bewerber, Professor, Prüfer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und § 61 a KHG),2. die Aufnahmeprüfung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 KHG an einer Kunsthochschule in Baden-Württemberg bestanden hat,3. die erfolgreiche Teilnahme an den für die einzelnen Teilgebiete nach den Anlagen A oder B und C vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachweist,4. im künstlerischen Fach die Akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,5. den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das im Fach Bildende Kunst auch in zwei Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann. (2) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 3 liegt vor, wenn die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung, einem Referat oder in einer künstlerisch-praktischen Darbietung (solistisch oder im Ensemble) oder einer künstlerisch-praktischen Arbeit mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig, ausgenommen künstlerisch-praktische Darbietungen, bei denen die individuelle Leistung erkennbar ist. (3) Auf Antrag kann das Prüfungsamt nach Anhörung des für das jeweilige Fach zuständigen Organs oder Gremiums der Hochschule Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die in den Anlagen vorgesehenen Scheine, Leistungsnachweise und Testate entbehrlich sind, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht worden sind.
Meldung zur Prüfung
§ 11 Meldung zur Prüfung(1) Die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik wird zweimal jährlich abgenommen. (2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die für die jeweilige Hochschule zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten. Maßgebend ist die Hochschule, an der die Zulassung im Semester des Meldetermins im künstlerischen Teilstudiengang für das Lehramt an Gymnasien besteht. (3) Der Meldung zur ersten Teilprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 (Erstmeldung) sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,2. ein Personalbogen mit Lichtbild,3. die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen,5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine andere Lehramtsprüfung bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,6. gegebenenfalls Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und andere akademische Zeugnisse und Diplome,7. gegebenenfalls die Prüfung betreffende frühere Bescheide eines Prüfungsamtes oder einer Hochschule,8. gegebenenfalls eine Übersicht über die Gebiete, mit denen sich der Bewerber während des Studiums eingehender befasst hat, in Musik auch eine Aufstellung der während des Studiums erarbeiteten Werke im Instrumentalspiel und im Gesang sowie gegebenenfalls im Leistungsfach,9. gegebenenfalls eine Aufstellung der Prüfungsgebiete, die mit Zustimmung der Prüfenden gewählt wurden,10. gegebenenfalls das Zeugnis über die bereits abgelegte Prüfung im wissenschaftlichen Fach. (4) Der Meldung zur Prüfung in den Teilgebieten nach § 7 Abs. 3 und 4 und § 8 Abs. 3 und 4 sind die unter Abs. 3 Nr. 5 bis 10 und unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Ableistung eines Schulpraxissemesters oder einer vergleichbaren sonstigen Schulpraxis beizufügen. (5) Die Unterlagen nach Abs. 3 Nr. 3, 6 und 10 sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden. (6) Für die Vorlage von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, die im Semester des Meldetermins erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich einen späteren Vorlagetermin.
Zulassung zur Prüfung
§ 12 Zulassung zur Prüfung(1) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Teilprüfung. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. eine der in § 10 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt und kein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 gegeben ist,2. die Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,3. die Prüfung in einem Teilgebiet nach § 14 oder § 15 oder in der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit oder in Kunstwissenschaft oder in Musikwissenschaft oder in Musikpädagogik endgültig nicht bestanden ist,4. die Prüfung im wissenschaftlichen Fach endgültig nicht bestanden ist,5. eine andere Lehramtsprüfung oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer anderen Fächerverbindung endgültig nicht bestanden worden ist. (3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird zur Prüfung in Bildender Kunst oder Musik zugelassen, wer im Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder im Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens einer anderen Lehramtsprüfung das Studium in Bildender Kunst oder Musik schon begonnen hatte.
Praktische Prüfung in Bildender Kunst
§ 14 Praktische Prüfung in Bildender Kunst(1) Die Praktische Prüfung in Bildender Kunst erstreckt sich auf - Freie und Angewandte Grafik/Schrift- Werken,- Malen,- Zeichnen. (2) Es muss eines der genannten Teilgebiete oder auf der Grundlage des Unterrichtsangebots der Hochschule Architektur oder Bildhauerei oder Bühnenbild oder Glasgestaltung oder Produktdesign oder Mediendesign oder Keramik oder Textilgestaltung als Leistungsfach gewählt werden. Mit Genehmigung des Kultusministeriums sind auf Vorschlag der jeweiligen Kunsthochschule andere Fächer als Leistungsfach möglich. (3) Anforderungen, Dauer und Durchführung der Prüfung in den einzelnen Teilgebieten gemäß Absatz 1 und 2 ergeben sich aus Anlage A.(4) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt erstellt; ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. (5) Für die praktische Prüfung in jedem Teilgebiet nach Absatz 1 und 2 wird jeweils eine Note nach § 18 erteilt. Die Beurteilung und Bewertung erfolgt durch den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestellten Prüfungsausschuss. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen auf zwei Dezimalen errechnet und danach entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note festgelegt.
Praktische Prüfung in Musik, Prüfung in Musiktheorie
§ 15 Praktische Prüfung in Musik, Prüfung in Musiktheorie(1) Die Prüfung erstreckt sich auf 1. Gesang,2. Instrumentalspiel (Erstinstrument),3. Klavierspiel (Zweitinstrument) für Bewerber, die Klavier nicht als Erstinstrument gewählt haben,4. Dirigieren (Chor und Orchester oder Ensemble),5. Musiktheorie. (2) Als Leistungsfach muss eines der Teilgebiete nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder das Teilgebiet Instrumentalspiel mit Schwerpunkt Jazz oder Gesang mit Schwerpunkt Jazz gewählt werden. Mit Genehmigung des Kultusministeriums sind auf Vorschlag der jeweiligen Musikhochschule weitere Fächer als Leistungsfach möglich. (3) Anforderungen, Dauer und Durchführung der Prüfung in den einzelnen Teilgebieten gemäß Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage B.(4) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt erstellt; ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. Das Prüfungsgespräch in Musiktheorie kann auf mehrere Prüfer verteilt werden; die Dauer der Prüfung in den einzelnen Abschnitten bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Dies schließt nicht aus, dass sich mehrere Bewerber gleichzeitig in einem Raum der Prüfung unterziehen. (6) Für die praktische Prüfung in jedem Teilgebiet nach Abs. 1 und 2 wird jeweils unmittelbar nach der Prüfung, im Teilgebiet Dirigieren am Tag der Prüfung, eine Note nach § 18 erteilt. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen auf zwei Dezimalen errechnet und danach entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note festgelegt. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Zuhörer zur praktischen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 18 Bewertung der PrüfungsleistungenDie Leistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: Sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.
Ergebnis der Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 19 Ergebnis der Prüfung in Bildender Kunst oder Musik(1) Nach jedem Prüfungstermin stellt das Prüfungsamt die Note und gegebenenfalls das Nichtbestehen der Prüfung im jeweiligen Teilgebiet fest. Die jeweils zu bildenden Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalen errechnet. (2) In Bildender Kunst wird je eine Note für die praktische Prüfung und die Prüfung in Kunstwissenschaft gebildet. Bei der Errechnung der Note für die praktische Prüfung zählen alle Teilgebiete gleich, das Leistungsfach zählt doppelt. Wird das Teilgebiet Freie und Angewandte Grafik/Schrift oder das Teilgebiet Werken als Leistungsfach gewählt, bleibt die zu einem früheren Termin erworbene Note außer Betracht. Bei der Errechnung der Note für Kunstwissenschaft zählt der schriftliche Teil einfach, der mündliche doppelt. (3) In Musik wird eine Note aus den in den praktischen Prüfungsteilen und den in der Prüfung in Musiktheorie erzielten Leistungen gebildet. Hierbei zählen die praktische Prüfung in Musiktheorie, die schriftliche Prüfung in Musiktheorie, die Prüfung in Chordirigieren und die Prüfung in Orchesterdirigieren oder Ensembleleitung und gegebenenfalls die Prüfung in Klavierspiel (Zweitinstrument) jeweils einfach, die Prüfung in Gesang und im Instrumentalspiel (Erstinstrument) jeweils doppelt, die Prüfung im Leistungsfach vierfach. Ist Dirigieren Leistungsfach, so zählen Chordirigieren und Orchesterdirigieren oder Ensembleleitung jeweils doppelt; dasselbe gilt für die praktische und die schriftliche Prüfung in Musiktheorie, wenn diese Leistungsfach ist. Wurde in einem Teilgebiet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, das als Leistungsfach gewählt wird, zu einem früheren Zeitpunkt eine Note erworben, bleibt diese außer Betracht. (4) In Musikwissenschaft und Musikpädagogik wird jeweils eine Note gebildet. Wird gemäß § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 im entsprechenden Teilgebiet nur mündlich geprüft, so ist die für die mündliche Prüfungsleistung erteilte Note zugleich die Note für dieses Teilgebiet. Wird eine schriftliche Klausurarbeit gefordert, zählt der schriftliche Teil einfach, der mündliche doppelt. (5) Ein nach Abs. 2 und 3 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut« (1,0),1,25 bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt die Note »gut« (2,0),2,25 bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend« (3,0), 3,25 bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), 3,75 bis 4,00 ergibt die Note »ausreichend« (4,0),4,01 bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),5,25 bis 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), 5,75 bis 6,00 ergibt die Note »ungenügend« (6,0). (6) Die Prüfung in Bildender Kunst ist bestanden, wenn in der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit sowie in allen Teilgebieten der praktischen Prüfung einschließlich des Leistungsfaches und in Kunstwissenschaft jeweils mindestens »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht wurden. Wenn die Klausurarbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note 5,5 oder 6 abgeschlossen wurde, kann in Kunstwissenschaft die Note ausreichend oder eine bessere Note nicht erteilt werden. (7) Die Prüfung in Musik ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Arbeit sowie in allen Teilgebieten der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in Musiktheorie einschließlich des Leistungsfaches, in Musikwissenschaft und in Musikpädagogik jeweils mindestens »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht wurden. Wenn die Klausurarbeit, die mündliche oder die praktische Prüfung mit der Note 5,5 oder 6,0 abgeschlossen wurde, kann in Musiktheorie die Note ausreichend oder eine bessere Note nicht erteilt werden. Dies gilt entsprechend für die Prüfungsteile in Dirigieren sowie für den Fall, dass die Prüfung in Musikwissenschaft oder in Musikpädagogik aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht. (8) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn in einem der in Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 genannten Prüfungsteile nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (9) Ist die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik bestanden, stellt das Prüfungsamt die Endnote im künstlerischen Fach fest. Im Fach Bildende Kunst zählt die nach Abs. 2 errechnete Note für die praktische Prüfung sechsfach, die für Kunstwissenschaft errechnete Note dreifach, die für die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit erteilte Note einfach. Im Fach Musik zählt die nach Abs. 3 errechnete Note fünffach, die für Musikwissenschaft und für Musikpädagogik errechnete Note je einfach, die für die Wissenschaftliche Arbeit erteilte Note einfach.
Prüfungsamt
§ 2 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein. Der Rektor der Hochschule, sein Vertreter sowie der Leiter der zuständigen Studienkommission sind berechtigt, bei den praktischen und mündlichen Prüfungen als Zuhörer anwesend zu sein.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit oder einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder entspricht die für die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit oder die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung (§ 4 Abs. 1) insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Klausuraufgaben nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik im Ganzen als nicht bestanden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten. (3) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn es unternommen wird, das Ergebnis der mündlichen oder der praktischen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 3 vorlagen, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungsamt bestimmt unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, ob die Gesamtprüfung (§ 4 Abs. 1) oder das entsprechende Teilgebiet oder die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit zu wiederholen ist. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Rücktritt von der Prüfung
§ 21 Rücktritt von der Prüfung(1) Bei einem Rücktritt nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes ist im betreffenden Teilgebiet der praktischen Prüfung oder in Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder Musikpädagogik die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Abs. 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.
Unterbrechung der Prüfung
§ 22 Unterbrechung der Prüfung(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben von der Prüfung vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Teilgebiet der praktischen Prüfung oder in Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder Musikpädagogik die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für den Folgetermin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 überschritten wird, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wurden nicht in allen Teilgebieten nach § 19 Abs. 6 und 7 mindestens »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht, können diese Teilgebiete wiederholt werden. (2) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 wird diese Frist in Lauf gesetzt. (3) Die Wiederholung ist in jedem Teilgebiet nach Abs. 1 nur einmal möglich. Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht worden, so ist die Künstlerische Prüfung endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch erloschen. (4) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgte.
Freiversuch
§ 24 Freiversuch(1) Wird die Prüfung im wissenschaftlichen Fach nach ununterbrochenem Fachstudium nicht bestanden, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Prüfung im wissenschaftlichen Fach spätestens in der im 10. Studiensemester beginnenden Prüfung abgelegt wird. Eine mehrmalige Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung ist ausgeschlossen. Eine erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die Schlussprüfung im künstlerischen Fach folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 20, 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung oder nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund ein Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleibt je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium des wissenschaftlichen Faches eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden im wissenschaftlichen Fach besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester unberücksichtigt bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt bei einer Tätigkeit während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
Notenverbesserung
§ 25 Notenverbesserung(1) Wer die Künstlerische Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 in Baden-Württemberg spätestens in der im 10. Studiensemester beginnenden Prüfung unter den Bedingungen des Freiversuchs bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung im wissenschaftlichen Fach zur Verbesserung der Note in dem Prüfungstermin, der auf die Schlussprüfung im künstlerischen Fach folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 24 entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fach auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
Niederschriften
§ 27 Niederschriften(1) Über jede schriftliche, mündliche oder fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) In die Niederschriften sind aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. Beginn und Ende der Prüfung,3. besondere Vorkommnisse. (3) In die Niederschriften über die mündliche und die praktische Prüfung sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Besetzung des Prüfungsausschusses,2. Name des Bewerbers,3. Themen der Prüfung,4. Prüfungsnote. (4) Die Niederschriften über die schriftlichen und praktischen Prüfungen sind, soweit es sich um keine Einzelprüfungen handelt, von den Aufsichtsführenden, die übrigen Niederschriften sind von den Prüfern oder den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen. (5) Auf Verlangen werden dem Bewerber im Anschluss an die mündlichen und fachpraktischen Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt.
Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik
§ 28 Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik(1) Für die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gelten die Bestimmungen über die Prüfung in Musik entsprechend. (2) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik besteht aus folgenden Teilen: a) einer praktischen Prüfung in Leitung eines Instrumentalensembles,b) einer praktischen Prüfung in Leitung eines Vokalensembles,c) einer praktischen Prüfung in einem Melodieinstrument und Improvisation,d) einer Klausurarbeit mit Transkription einer längeren musikalischen Passage,e) einer Klausurarbeit in Arrangement. (3) Die praktischen Prüfungen werden nach § 15 Abs. 3 bis 7 durchgeführt. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage B. (4) Die schriftlichen Klausurarbeiten werden nach § 16 Abs. 2 bis 4 durchgeführt. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage B.
Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
§ 29 Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten(1) Für die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten gelten die Bestimmungen über die Prüfung in Bildender Kunst entsprechend. (2) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten besteht aus folgenden Teilen: a) einer praktischen Prüfung in Präsentation von Inhalten des Intermedialen Gestaltens (Dauer in der Regel etwa 15 Minuten) und anschließendem Prüfungsgespräch (Prüfungszeit etwa 15 Minuten),b) einer den Prüfungsteil a) dokumentierenden und reflektierenden schriftlichen Ausarbeitung,c) einer praktischen Prüfung in Realisation von Elementen aus dem Bereich des Intermedialen Gestaltens (Zeit dreimal 8 Stunden) sowie einer Präsentation dieser Elemente im Rahmen einer Improvisation (Dauer in der Regel etwa 15 Minuten) und anschließendem Prüfungsgespräch (Prüfungszeit etwa 15 Minuten). (3) Die praktischen Prüfungen werden nach § 14 Abs. 3 bis 5 durchgeführt. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage A.
Ergebnis der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Musik/Jazz und Popularmusik und Bildende ...
§ 30 Ergebnis der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Musik/Jazz und Popularmusik und Bildende Kunst/Intermediales Gestalten(1) Im Anschluss an die Prüfung stellt das Prüfungsamt die Noten und gegebenenfalls das Nichtbestehen der Prüfung im Verbreiterungsfach oder in den Teilgebieten des Verbreiterungsfaches fest. Die zu bildenden Notendurchschnitte werden auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet. (2) Im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik wird die Endnote aus den Leistungen in den praktischen Prüfungsteilen und den schriftlichen Prüfungen gebildet. Bei der Errechnung der Endnote werden die in § 28 Abs. 2 genannten Prüfungsteile a) bis e) jeweils gleich gewichtet. (3) Im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten wird die Endnote aus den Leistungen in den praktischen Prüfungsteilen und der schriftlichen Ausarbeitung gebildet. Bei der Errechnung der Endnote werden die in § 29 Abs. 2 genannten Prüfungsteile a) bis c) jeweils gleich gewichtet. (4) Aufgrund des nach Abs. 2 oder 3 errechneten Durchschnitts wird die Endnote gemäß § 19 Abs. 5 festgelegt. (5) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten ist bestanden, wenn der Durchschnitt der praktischen und der schriftlichen Prüfungsteile mindestens die Note »ausreichend« (4,0) ergibt. Wurde einer der praktischen Teile oder der schriftliche Teil mit der Note 5,5 oder 6,0 bewertet, kann die Note »ausreichend« oder eine bessere Note nicht erteilt werden. (6) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik ist bestanden, wenn in allen Teilgebieten der praktischen Prüfung sowie schriftlichen Prüfung jeweils mindestens »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht wurden.
Wiederholung der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Bildende Kunst/Intermediales ...
§ 31 Wiederholung der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Bildende Kunst/Intermediales Gestalten oder Musik/Jazz und Popularmusik(1) Wer im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten die Prüfung nach § 30 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann diese insgesamt wiederholen. (2) Wer im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik nicht in allen Teilgebieten nach § 30 Abs. 6 mindestens »ausreichende« Leistungen (4,0) erbracht hat, kann die nicht bestandenen Teilgebiete wiederholen. (3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. (4) Die Wiederholungsprüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten nach Absatz 1 oder im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik in den Teilgebieten nach Absatz 2 ist nur einmal möglich. Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine »ausreichenden« Leistungen (4,0) erbracht worden, so ist die Prüfung im Verbreiterungsfach endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch für die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. (5) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur nicht bestandenen Prüfung erfolgte.
Lehrbefähigung und Zeugnis
§ 32 Lehrbefähigung und Zeugnis(1) Wer die Künstlerische Prüfung bestanden hat, hat im künstlerischen Fach die künstlerische und wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf allen Klassenstufen der Gymnasien erworben; im wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf der Unter- und Mittelstufe der Gymnasien nachgewiesen. Mit dem Bestehen der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach mit Hauptfachanforderung ist die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf allen Klassenstufen der Gymnasien nachgewiesen. (2) Wer die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik oder im wissenschaftlichen Fach bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt hierüber eine mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung. Die Bescheinigung für das künstlerische Fach enthält Thema und Note der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit und die Endnote im künstlerischen Fach. In Bildender Kunst enthält die Bescheinigung außerdem die Noten der Teilgebiete der praktischen Prüfung und die Note in Kunstwissenschaft. In Musik enthält sie außerdem die Noten für die einzelnen Leistungen in der praktischen Prüfung und in Musiktheorie sowie die Noten in Musikwissenschaft und in Musikpädagogik. Die Bescheinigung für das wissenschaftliche Fach enthält die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium und die Fachnote. Als Datum ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. (3) Auf Antrag wird vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Gesamtzeugnis über die Künstlerische Prüfung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Note der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit, die Endnote im künstlerischen Fach sowie die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium und die Endnote für das wissenschaftliche Fach oder die Endnote für das Verbreiterungsfach. Als Datum ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. (4) Wer nach § 12 Abs. 3 zur Prüfung in Bildender Kunst oder Musik zugelassen wurde und die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung. (5) Ist die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, so ergeht darüber ein schriftlicher Bescheid.
Erweiterungsprüfung
§ 33 ErweiterungsprüfungIn den wissenschaftlichen Fächern des § 4 Abs. 1 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung kann eine Erweiterungsprüfung zur Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abgelegt werden. Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der genannten Verordnung entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die das Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien nach dem 31. März 2001 aufgenommen haben. § 10 Abs. 1 Nr. 5 gilt auch für solche Bewerber, die ihr Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben. (2) Für Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, finden unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die bisherigen Bestimmungen noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Im Falle der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Falle der Wiederholungsprüfung von Bewerbern finden diese Bestimmungen über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung. (3) Bewerber nach Abs. 2, die das Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.
Inkrafttreten
§ 35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 20. Juli 1981 (GBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), außer Kraft.
Regelstudienzeit
§ 6 Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit beträgt für das Studium der Bildenden Kunst oder der Musik und einem wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen dreizehn, bei einem Verbreiterungsfach zwölf Semester und umfasst jeweils auch den Zeitraum für die Prüfung. Beurlaubungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes möglich. (2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs, der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 KHG beträgt 160 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden entsprechenden Umfang. Das Stundenvolumen für Bildende Kunst oder Musik beträgt etwa 100 Semesterwochenstunden. (3) Das Studium des wissenschaftlichen Faches kann gleichzeitig mit dem Studium der Bildenden Kunst oder Musik erfolgen. Die Prüfung im wissenschaftlichen Fach kann vor der Prüfung im künstlerischen Fach abgelegt werden, sofern das Studium des künstlerischen Faches begonnen wurde.
Zeitpunkt der Prüfung in Musik
§ 8 Zeitpunkt der Prüfung in Musik(1) Die Prüfung im Fach Musik besteht nach Wahl der Bewerber aus zwei oder drei Teilprüfungen. (2) Die Meldung in einem oder zwei Teilgebieten gemäß § 15 Abs. 1 soll frühestens im dritten Semester, spätestens im fünften Semester zur ersten Teilprüfung erfolgen. Eine Zulassung zur Prüfung in weiteren Teilgebieten ist erst nach Bestehen der ersten Teilprüfung möglich. (3) Die Meldung in den anderen Teilgebieten mit praktischer Prüfung sowie in Musikwissenschaft und Musikpädagogik soll gleichzeitig, spätestens im achten Semester zur abschließenden Teilprüfung erfolgen. (4) Unbeschadet von Absatz 3 können sich die Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem fünften Semester zu einer zusätzlichen Teilprüfung melden. Es müssen jedoch mindestens zwei Teilgebiete in der Schlussprüfung abgelegt werden. (5) § 7 Abs. 5, 6 und 7 gelten entsprechend.
Akademische Zwischenprüfung
§ 9 Akademische Zwischenprüfung(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule abgenommen. (2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen kann, ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.