KuMinLStuVZustV BW 2000 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung Vom 4. April 2000

Ausfertigungsdatum:
04.04.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 435,K.u.U. 2000, 190
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der LStuVO sind für die aktuelle Leistungsfeststellung (§ 5 LStuVO), für die Festsetzung der Leistungsstufen (§ 2 LStuVO) und für die Feststellung der Aufstiegshemmung (§ 3 LStuVO) zuständig: a) bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärtender Schulleiter,b) bei Schulleitern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulender Leiter der unteren Schulaufsichtsbehörde,c) bei Beamten der dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen mit Ausnahme der Schulen, wenn der Leiter der Behörde oder Stelle nicht Dienstvorgesetzter ist,der Leiter der Behörde oder Stelle,d) bei Beamten der unteren Schulaufsichtsbehörde der Leiter der Behörde. (2) Ist ein Beamter aus dem Regelungsbereich des Absatzes 1 zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO der für die Stammdienststelle nach Absatz 1 Entscheidungsberechtigte zuständig.

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der LStuVO sind für die aktuelle Leistungsfeststellung (§ 5 LStuVO), für die Festsetzung der Leistungsstufen (§ 2 LStuVO) und für die Feststellung der Aufstiegshemmung (§ 3 LStuVO) zuständig: a) bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärtender Schulleiter,b) bei Schulleitern an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulender Leiter der unteren Schulaufsichtsbehörde,c) bei Beamten der dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen mit Ausnahme der Schulen, wenn der Leiter der Behörde oder Stelle nicht Dienstvorgesetzter ist,der Leiter der Behörde oder Stelle,d) bei Beamten der unteren Schulaufsichtsbehörde der Leiter der Behörde. (2) Ist ein Beamter aus dem Regelungsbereich des Absatzes 1 zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO der für die Stammdienststelle nach Absatz 1 Entscheidungsberechtigte zuständig.

Eingangsformel KuMinLStuVZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Leistungsstufenverordnung (LStuVO) vom 30. März 1998 (GBl. S. 214), eingefügt durch Verordnung vom 21. Juni 1999 (GBl. S. 308), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.