Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort (KMZuVO) Vom 5. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 329
Regierungspräsidien
§ 1 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). (2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Die Regierungspräsidien sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG,6. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG),7. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG der Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und der Pädagogischen Fachseminare. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG).
Regierungspräsidien
§ 1 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). (2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Die Regierungspräsidien sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG,6. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG),7. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG der Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und der Pädagogischen Fachseminare. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG).
Staatliche Schulämter
§ 2 Staatliche Schulämter(1) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 AzUVO von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,6. die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). (2) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5 Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO,6. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27 bis 30 AzUVO,7. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,8. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),9. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,10. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (3) Die Staatlichen Schulämter sind ferner zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter für den Bereich der öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen nach § 43 SchG.(4) Ist eine Lehrkraft sowohl an einem Gymnasium oder einer Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammdienststelle der Lehrkraft zuständig ist.
Landesmedienzentrum
§ 3 Landesmedienzentrum(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,5. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW. (2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,7. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,8. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,9. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und ...
§ 5 Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung, der Pädagogischen Fachseminare, des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen(1) Die Leiterinnen und Leiter des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik und der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,6. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,7. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,8. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,9. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und der Pädagogischen Fachseminare sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29 Absätze 2 und 3 und § 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,3. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG.
Regierungspräsidien
§ 1 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). (2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG).
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
§ 10 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung(1) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) wird für seine Beamtinnen und Beamten ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO. (2) Das ZSL nimmt die in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 übertragenen Zuständigkeiten auch für die Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr.
Staatliche Schulämter
§ 11 Staatliche SchulämterDie Staatlichen Schulämter werden für ihre Beamtinnen und Beamten und die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
§ 12 Seminare für Ausbildung und Fortbildung der LehrkräfteDie Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte werden ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Bestimmung des Dienstortes nach § 22 Absatz 2 LRKG,7. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG.
Landesmedienzentrum
§ 13 LandesmedienzentrumDas Landesmedienzentrum wird ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO.
Untere Disziplinarbehörde
§ 14 Untere DisziplinarbehördeDas Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte als untere Disziplinarbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 2. Mai 2011 außer Kraft.
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
§ 2 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung(1) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des LBeamtVGBW. (2) Das ZSL ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Das ZSL ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am ZSL für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO von bis zu zehn Arbeitstagen,3. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,4. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,5. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,6. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG,7. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 des ArbPlSchG,8. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG,10. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,11. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),12. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (5) Das ZSL nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 1 bis 12 des Absatzes 4 für die Leiterinnen und Leiter der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte trifft das ZSL die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub im Falle des § 29 Absatz 4 der AzUVO von sechs bis zehn Arbeitstagen und nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 3 bis 8 des Absatzes 4 wahr.
Staatliche Schulämter
§ 3 Staatliche Schulämter(1) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 AzUVO von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,6. die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). (2) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5 Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO,6. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27 bis 30 AzUVO,7. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,8. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,9. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,10. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (3) Die Staatlichen Schulämter sind ferner zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter für den Bereich der öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren nach § 43 SchG.(4) Ist eine Lehrkraft sowohl an einem Gymnasium oder einer Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammdienststelle der Lehrkraft zuständig ist.
Landesmedienzentrum
§ 4 Landesmedienzentrum(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,5. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW. (2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,7. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,8. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,9. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und ...
§ 5 Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen(1) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte und des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29 Absätze 2 und 3 und § 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,3. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG.
Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVO
§ 6 Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVODie Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Landesmedienzentrums und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen werden im Rahmen von § 25 Absatz 3 AzUVO ermächtigt, Erholungsurlaub ohne Genehmigung in Anspruch zu nehmen.
Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 7 Schulleiterinnen und Schulleiter(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Schulen sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27, 28 und 30 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,6. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,7. die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5 Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, öffentlichen beruflichen Schulen und öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sind darüber hinaus Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG.
Regierungspräsidien
§ 9 RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien werden für ihre Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes und für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien und öffentlichen beruflichen Schulen ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO.
Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg
§ 14 Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg wird ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG, 3.Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG, 4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG.
Untere Disziplinarbehörde
§ 15 Untere DisziplinarbehördeDas Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte als untere Disziplinarbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 2. Mai 2011 außer Kraft.
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und ...
§ 5 Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen(1) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29 Absätze 2 und 3 und § 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,3. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG.
Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVO
§ 6 Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVODie Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Landesmedienzentrums und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen werden im Rahmen von § 25 Absatz 3 AzUVO ermächtigt, Erholungsurlaub ohne Genehmigung in Anspruch zu nehmen.
Ermächtigung nach § 25 Absatz 5 AzUVO
§ 6 Ermächtigung nach § 25 Absatz 5 AzUVODie Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Landesmedienzentrums und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen werden im Rahmen von § 25 Absatz 5 AzUVO ermächtigt, Erholungsurlaub ohne Genehmigung in Anspruch zu nehmen.
Regierungspräsidien
§ 1 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). (2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG). Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für die Bestellung der kommissarischen Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 62a LBesGBW.
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
§ 10 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung(1) Das ZSL wird für seine Beamtinnen und Beamten ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG,5. Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6 LRKG,6. Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO. (2) Das ZSL nimmt die in Absatz 1 Nummer 7 übertragenen Zuständigkeiten auch für die Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr.
Staatliche Schulämter
§ 11 Staatliche SchulämterDie Staatlichen Schulämter werden für ihre Beamtinnen und Beamten und die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG,5. Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6 LRKG,6. Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
§ 12 Seminare für Ausbildung und Fortbildung der LehrkräfteDie Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte werden ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG,5. Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6 LRKG,6. Bestimmung des Dienstortes nach § 13 Absatz 2 LRKG.
Landesmedienzentrum
§ 13 LandesmedienzentrumDas Landesmedienzentrum wird ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG,5. Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6 LRKG,6. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
§ 14 Institut für Bildungsanalysen Baden-WürttembergDas Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg wird ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG.
Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg
§ 15 Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg wird ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG, 3.Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG, 4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG.
Untere Disziplinarbehörde
§ 16 Untere DisziplinarbehördeDas Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte als untere Disziplinarbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 2. Mai 2011 außer Kraft.
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
§ 2 Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung(1) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des LBeamtVGBW. (2) Das ZSL ist für die Beamtinnen und Beamten am ZSL und an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Das ZSL ist Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten am ZSL für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO von bis zu zehn Arbeitstagen,3. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,4. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,5. die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG,6. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,7. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG,8. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 des ArbPlSchG,9. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,10. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG,11. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,12. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),13. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (5) Das ZSL nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 1 bis 13 des Absatzes 4 für die Leiterinnen und Leiter der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte wahr. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte trifft das ZSL die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub im Falle des § 29 Absatz 4 der AzUVO von sechs bis zehn Arbeitstagen und nimmt die übertragenen Zuständigkeiten aus den Nummern 3 bis 9 des Absatzes 4 wahr.
Landesmedienzentrum
§ 4 Landesmedienzentrum(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,5. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW. (2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG,4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absätze 2 bis 4 LBG,6. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,7. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,9. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,10. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,11. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
Anordnung und Genehmigung
§ 8 Anordnung und GenehmigungNach § 2 Absätze 1 und 2 LRKG sind Dienstreisen und Dienstgänge vom zuständigen Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten anzuordnen oder zu genehmigen, es sei denn, dass nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt. Zuständige Dienstvorgesetzte und zuständige Vorgesetzte in diesem Sinne sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Anstalten. Diese können die Zuständigkeit auf andere Bedienstete übertragen.
Regierungspräsidien
§ 9 RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien werden für ihre Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes und für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien und öffentlichen beruflichen Schulen ermächtigt zur 1. Zulassung der Benutzung der 1. Klasse nach § 4 Absatz 1 LRKG,2. Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 LRKG,5. Absehen von der Ermäßigung des Auslandstagegeldes in begründeten Fällen nach § 12 Absatz 6 LRKG,6. Bestimmung des für die Ausbildung maßgeblichen Dienstortes nach § 13 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
Regierungspräsidien
§ 1 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW),3. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). (2) Die Regierungspräsidien sind für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen, an den Staatlichen Schulämtern, an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, an den Pädagogischen Fachseminaren und für die Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes bei den Regierungspräsidien zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. Teildatenbestände über Beihilfe und Heilverfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geführt. (3) Soweit erforderlich, können Teildatenbestände durch andere Dienststellen, die für den betreffenden Aufgabenbereich zuständig sind, geführt werden. Werden im Rahmen der Zuständigkeit nach dieser Verordnung amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten angefordert, sind Ausfertigungen hiervon zu den Grunddatenbeständen und den Teildatenbeständen zu nehmen. (4) Die Regierungspräsidien sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Bewilligung von Pflegezeiten nach § 74 Absatz 2 LBG,6. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG),7. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG der Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und der Pädagogischen Fachseminare. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Bereichen der öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, der öffentlichen beruflichen Schulen und schulartübergreifend nach § 43 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchG).
Staatliche Schulämter
§ 10 Staatliche SchulämterDie Staatlichen Schulämter werden für ihre Beamtinnen und Beamten und die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
Staatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und Pädagogische Fachseminare
§ 11 Staatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und Pädagogische FachseminareDie Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und die Pädagogischen Fachseminare werden ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Bestimmung des Dienstortes nach § 22 Absatz 2 LRKG,7. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG.
Landesinstitut für Schulentwicklung, Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung ...
§ 12 Landesinstitut für Schulentwicklung, Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, Landesmedienzentrum und Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss RotenfelsDas Landesinstitut für Schulentwicklung, die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, das Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, das Landesmedienzentrum und die Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels werden ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO.
Untere Disziplinarbehörde
§ 13 Untere DisziplinarbehördeDie Regierungspräsidien sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren als untere Disziplinarbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 3 Landesdisziplinargesetz.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 2. Mai 2011 außer Kraft.
Staatliche Schulämter
§ 2 Staatliche Schulämter(1) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk für 1. die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 4 AzUVO von 6 bis 10 Arbeitstagen,2. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,3. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,4. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,5. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,6. die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). (2) Die Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk für 1. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5 Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5 Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO,6. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27 bis 30 AzUVO,7. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,8. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),9. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,10. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (3) Die Staatlichen Schulämter sind ferner zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter für den Bereich der öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen nach § 43 SchG.(4) Ist eine Lehrkraft sowohl an einem Gymnasium oder einer Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammdienststelle der Lehrkraft zuständig ist.
Landesmedienzentrum
§ 3 Landesmedienzentrum(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,5. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW. (2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,7. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,8. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,9. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
Landesinstitut für Schulentwicklung
§ 4 Landesinstitut für Schulentwicklung(1) Das Landesinstitut für Schulentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für 1. die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 6 LBG,2. die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31 Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,3. die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,4. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,5. die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW. (2) Das Landesinstitut für Schulentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und ...
§ 5 Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung, der Pädagogischen Fachseminare, des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen(1) Die Leiterinnen und Leiter des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik und der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. die Festlegung der Mutterschutzfrist nach §§ 32 und 34 AzUVO,2. Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44 AzUVO,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68 Absatz 3 LBG,4. die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG,5. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,6. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,7. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,8. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,9. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung und der Pädagogischen Fachseminare sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29 Absätze 2 und 3 und § 30 AzUVO und die Freistellung nach § 5 AzUVO,2. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,3. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,4. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68 Absatz 2 LBG.
Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVO
§ 6 Ermächtigung nach § 25 Absatz 3 AzUVODie Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Pädagogischen Fachseminare, der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung, der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, des Landesmedienzentrums, des Landesinstituts für Schulentwicklung, des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik, der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen werden im Rahmen von § 25 Absatz 3 AzUVO ermächtigt, Erholungsurlaub ohne Genehmigung in Anspruch zu nehmen.
Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 7 Schulleiterinnen und Schulleiter(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Schulen sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für 1. die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27, 28 und 30 AzUVO,2. die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29 AzUVO, im Falle des § 29 Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74 Absatz 1 LBG,4. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Absatz 1 BeamtStG,5. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66 LBG,6. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,7. die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5 Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, öffentlichen beruflichen Schulen und öffentlichen Heimsonderschulen sind darüber hinaus Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9 Absatz 4 ArbPlSchG.
Anordnung und Genehmigung
§ 8 Anordnung und GenehmigungNach § 2 Absätze 2 und 3 LRKG sind Dienstreisen und Dienstgänge vom zuständigen Vorgesetzten anzuordnen oder zu genehmigen, es sei denn, dass nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt. Zuständige Vorgesetzte in diesem Sinne sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Anstalten. Diese können die Zuständigkeit auf andere Bedienstete übertragen.
Regierungspräsidien
§ 9 Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien werden für ihre Fachbeamtinnen und Fachbeamten des schulpädagogischen und schulpsychologischen Dienstes und für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien und öffentlichen beruflichen Schulen ermächtigt zur 1. Zulassung eines privateigenen Kraftfahrzeugs zum Dienstreiseverkehr nach § 6 Absatz 2 LRKG, soweit hierzu eine Haushaltsermächtigung vorliegt,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Absatz 2 LRKG,3. Festsetzung einer Aufwandsvergütung nach § 17 Absatz 1 LRKG,4. Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 18 LRKG,5. Genehmigung einer Auslandsdienstreise nach § 20 Absatz 2 LRKG,6. Gewährung von Auslagenersatz nach § 23 Absatz 2 LRKG,7. Bewilligung von Trennungsgeld auch ohne Zusage der Umzugskosten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 LTGVO,8. Ermäßigung des Trennungsgeldes nach § 4 Absatz 6 LTGVO,9. Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 LTGVO. (2) Die Regierungspräsidien werden beauftragt, die in Absatz 1 Nummern 7 bis 9 übertragenen Zuständigkeiten auch für die Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung sowie für die Pädagogischen Fachseminare wahrzunehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.