Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Ergänzung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Ergänzungs-KÜO) Vom 4. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 768
Anlage (zu § 3)Gebührenverzeichnis Nr. Abkürzung Bezeichnung Rechtsgrundlage der Tätigkeit AW 1 Arbeitsgebühr je Kehrung § 1Ergänzungs- KÜO 1.1 RF Rauchfänge (ohne Verbindungsstücke) 1,3 1.2 RK Rußkasten 1,6 1.3 KL Abschlussklappe 3,5 1.4 VS Vorschornstein 2,3 2 Gebühren der Bauabnahme § 67 Abs. 5 der Landesbauordnung (LBO), Nr. 19 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO 2.1 BAV Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« (Anlage 6 VwV LBO-Vordrucke) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen. 25,0 2.2 BZ Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme 2.2.1 BZG - Grundwert je Gebäude 7,5 2.2.2 - Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter 2.2.2.1 BZR a) bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme 0,9 2.2.2.2 BZE b) bei einer Endabnahme. 1,8 Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. 2.2.3 BZA - Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss. 4,4 2.3 BAB Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. 10,0 2.4 BAL Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung BAB eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt. 0,8 2.5 BAD Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung BAB eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraussetzt. 0,8
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),2. § 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Übertragung schornsteinfegerrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 16. Juni 2009 (GBl. S. 253),3. § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895):
Teile von Abgasanlagen
§ 1 Teile von AbgasanlagenFür die Abrechnung von Rauchfängen, Rußkästen, Abschlussklappen und Vorschornsteinen als Teile von Abgasanlagen gelten die nachfolgenden Regelungen.
Geltung der Kehr- und Überprüfungsordnung
§ 2 Geltung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDie Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) gelten in den Fällen des § 1 sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Gebühren
§ 3 GebührenDie gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung, wobei sich die Gebühren nach den dort festgesetzten Arbeitswerten (AW) bemessen, sowie aus der sinngemäßen Anwendung der Anlage 3 Kehr- und Überprüfungsordnung. Das Entgelt für einen Arbeitswert bestimmt sich nach § 6 Satz 2 Kehr- und Überprüfungsordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 4 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die in der Anlage 4 Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
Aufhebung von Vorschriften
§ 5 Aufhebung von VorschriftenDie Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 30. September 1999 (GBl. S. 439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2007 (GBl. S. 606), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.