Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 17. Februar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 274
Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer die zur Bildung der Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilgenommen hat. Die Anmeldenoten sind ganze Noten und dürfen nicht schlechter als »ausreichend« bewertet sein. Für die hierfür nicht maßgebenden Themenbereiche nach § 5 Absatz 3 ist die Teilnahme nach Anlage 3 oder 4 zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festzustellen und der oder dem Auszubildenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Aus den beiden Leistungsnachweisen der Themenbereiche 1 bis 3 wird für jeden Themenbereich eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Aus den Noten der Besuchsberichte während der praktischen Ausbildung wird ebenfalls eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Dabei ist der errechnete Durchschnitt entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden.(3) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub, der während der von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 160 Wochenstunden je Ausbildungsjahr.Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der staatlichen Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.(4) Die Prüfungstermine setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.(5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn neben dem Antrag des Prüflings, die Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme als Kind, Heirat oder Scheidung, die Bescheinigung der Schulleitung über die Anmeldenoten und regelmäßige und Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Anlage 3 oder 4 vorliegen. Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.(6) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe teilt den Prüflingen die Anmeldenoten mit und informiert über die Prüfungsbedingungen.(7) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der staatlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Niederschrift und Prüfungsunterlagen
§ 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Name des Prüflings, Zeit und Dauer der Prüfung, Namen der Prüferinnen und Prüfer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung hervorgehen.(2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ist dem Prüfling nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind fünf Jahre aufzubewahren.
Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Absatz 5 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 5 oder 6 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.(3) Die schriftliche Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden.(4) Hat der Prüfling die praktischen Prüfung oder die staatliche Prüfung vollständig zu wiederholen, so wird er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.(5) Prüflinge, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, dürfen an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Nimmt der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teil, weil er die praktische Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, sind die Anmeldenoten für die zu wiederholenden Themenbereiche oder für die zu wiederholende praktische Prüfung während der Dauer der Ausbildungsteilnahme neu zu ermitteln. Diese dürfen nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sein. Als Anmeldenote für die praktische Prüfung gilt die Benotung eines durchgeführten Besuchsberichts. Nimmt der Prüfling nicht an einer weiteren Ausbildung teil, gelten die im Rahmen der Erstausbildung ermittelten Anmeldenoten.
Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt die vorsitzende Person den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, verlangen.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungstermin als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme ist die erneute Teilnahme an den entsprechenden Teilen der Prüfung möglich. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
Gesamtverantwortung für die Ausbildung
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tragen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung ein. Sie koordinieren und organisieren den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.(2) Zeichnet sich drei Monate vor dem Beginn der staatlichen Prüfung ab, dass die Zulassung zur dieser gefährdet ist, wird die oder der Auszubildende von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch über den persönlichen Kenntnis- und Leistungsstand informiert.
Stundentafel für die einjährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1)Stundentafel für die einjährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Stundenzahl A Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche 1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen 270 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden, Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken, Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren, Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten, im multiprofessionellen Team zu arbeiten, Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten, Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen, Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen, Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns einzubeziehen, sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten, Prophylaxen in der Pflege durchzuführen, Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung, Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden, bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren. 2. Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten 210 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen, den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen, kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen, individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen, Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen, das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen, Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen, akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten, Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen. 3. Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln 50 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren, berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen, die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen, Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen, ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen, in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen, Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen, Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden, Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen. 4. Erste Hilfe leisten 20 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln. 5. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen 50 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland, Systeme der sozialen Sicherung sowie sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren, Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen, Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe, arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren, Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen, Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen. 6. Praktischer Unterricht 100 Gesamt: 700 B Praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 900 Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 180 Stunden vorzusehen. Insgesamt: 1 600
Stundentafel für die zweijährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)Stundentafel für die zweijährige Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Stundenzahl A Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche 1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen 540 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden, Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken, Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren, Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten, im multiprofessionellen Team zu arbeiten, Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten, Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen, Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen, Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte in das pflegerische Handeln einzubeziehen, sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten, Prophylaxen in der Pflege durchzuführen, Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung, Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden, bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren. 2. Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten 440 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen, den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen, kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen, individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen, Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen, das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen, Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen, akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten, Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen. 3. Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln 100 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren, berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen, die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen, Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen, ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen, in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen, Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen, Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden, Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen. 4. Erste Hilfe leisten 20 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln. 5. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen 100 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland, Systeme der sozialen Sicherung sowie sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren, Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen, Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe, arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren, Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen, Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen. 6. Praktischer Unterricht 200 Gesamt: 1 400 B Fachpraktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 1 800 Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 360 Stunden vorzusehen. Insgesamt: 3 200
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1)
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1)
Anlage 5 (zu § 13 Absatz 2)
Anlage 6 (zu § 13 Absatz 2)
Anlage 7 (zu § 21 Absatz 3)
Anlage 8 (zu § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 2)
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 21 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427),2. § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1) im Einvernehmen mit dem Integrationsministerium:
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Bereichen pflegerische Aufgaben bei der Versorgung von Menschen in allen Lebensphasen und -situationen nach Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. grundpflegerische Aufgaben auf der Basis einer pflegerischen Anordnung eigenständig durchzuführen,2. der verantwortlichen Pflegefachkraft bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei ärztlich verordneten Aufgaben zu assistieren und3. alle ausgeführten Leistungen zu dokumentieren und sich an qualitätssichernden Maßnahmen zu beteiligen.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer die zur Bildung der Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilgenommen hat. Die Anmeldenoten sind ganze Noten und dürfen nicht schlechter als »ausreichend« bewertet sein. Für die hierfür nicht maßgebenden Themenbereiche nach § 5 Absatz 3 ist die Teilnahme nach Anlage 3 oder 4 zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festzustellen und der oder dem Auszubildenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Aus den beiden Leistungsnachweisen der Themenbereiche 1 bis 3 wird für jeden Themenbereich eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Aus den Noten der Besuchsberichte während der praktischen Ausbildung wird ebenfalls eine Anmeldenote nach Absatz 1 Satz 2 gebildet. Dabei ist der errechnete Durchschnitt entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden. (3) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet: 1. Urlaub, der während der von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 160 Wochenstunden je Ausbildungsjahr. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der staatlichen Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen. (4) Die Prüfungstermine setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn neben dem Antrag des Prüflings, die Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme als Kind, Heirat oder Scheidung, die Bescheinigung der Schulleitung über die Anmeldenoten und regelmäßige und Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Anlage 3 oder 4 vorliegen. Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (6) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe teilt den Prüflingen die Anmeldenoten mit und informiert über die Prüfungsbedingungen. (7) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der staatlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) An den staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende fachlich geeignete Person die den Vorsitz führt,2. ein Mitglied der Schulleitung,3. Fachprüferinnen oder -prüfer, die an der Schule unterrichten, und4. mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 6 Absatz 2 tätig ist. Als Fachprüferin oder -prüfer gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die die Prüflinge überwiegend ausgebildet haben. Das Mitglied der Schulleitung nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich auch Fachprüferin oder -prüfer nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sein. Fachprüferinnen und -prüfer gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung, die den jeweiligen Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht. (4) Die vorsitzende Person leitet die Prüfung (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der staatlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die staatliche Prüfung nicht öffentlich. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Personen nach Absatz 5 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
Niederschrift und Prüfungsunterlagen
§ 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Name des Prüflings, Zeit und Dauer der Prüfung, Namen der Prüferinnen und Prüfer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung hervorgehen. (2) Auf schriftlichen Antrag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ist dem Prüfling nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind fünf Jahre aufzubewahren.
Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Absatz 5 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 5 oder 6 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen Bescheid, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Die schriftliche Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden. (4) Hat der Prüfling die praktischen Prüfung oder die staatliche Prüfung vollständig zu wiederholen, so wird er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. (5) Prüflinge, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, dürfen an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Nimmt der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teil, weil er die praktische Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, sind die Anmeldenoten für die zu wiederholenden Themenbereiche oder für die zu wiederholende praktische Prüfung während der Dauer der Ausbildungsteilnahme neu zu ermitteln. Diese dürfen nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sein. Als Anmeldenote für die praktische Prüfung gilt die Benotung eines durchgeführten Besuchsberichts. Nimmt der Prüfling nicht an einer weiteren Ausbildung teil, gelten die im Rahmen der Erstausbildung ermittelten Anmeldenoten.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Die Leitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung. (2) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Themenbereich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. (3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. (4) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von insgesamt zwei Fachprüferinnen oder -prüfern gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zu benoten. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Aus den Noten der Fachprüferinnen und -prüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und -prüfern die Note für die Aufsichtsarbeit. (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist. (6) Zur Ermittlung der Endnote für die schriftliche Prüfung wird der Durchschnitt aus der in § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Als Endnote gilt der hierdurch ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden ist.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3. Die mündliche Prüfung dauert in jedem Themenbereich mindestens fünf längstens 10 Minuten je Prüfling. (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung von bis zu vier Prüflingen zulassen. (3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder -prüfern gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 und 4 abgenommen und benotet. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen und kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und -prüfer bildet die vorsitzende Person im Benehmen mit den Fachprüferinnen und -prüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist. (5) Zur Ermittlung der Endnote für die mündliche Prüfung wird in jedem Themenbereich zunächst der Durchschnitt aus der in § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der jeweiligen Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Der hierdurch ermittelte Durchschnitt ist entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden. Anschließend wird aus den in den beiden Themenbereichen ermittelten Endnoten die Note für die mündliche Prüfung ermittelt. Der Durchschnitt ist entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden.
Praktische Prüfung
§ 16 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung von insgesamt höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling hat in einem Prüfungsgespräch sein Pflegehandeln zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation Stellung zu nehmen. (2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten obliegt der Lehrkraft oder anleitenden Person, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung überwiegend betreut hat. Die Lehrkraft oder anleitende Person holt die Zustimmung der Patientinnen und Patienten und des für sie verantwortlichen Fachpersonals ein. Die praktisch Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein. (3) Die praktische Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder -prüfern abgenommen und benotet. Dabei sind ganze Noten zu verwenden. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder -prüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder -prüfern die Prüfungsnote für die praktische Prüfung. (4) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist. (5) Zur Ermittlung der Endnote für die praktische Prüfung wird der Durchschnitt aus der nach § 10 Absatz 2 ermittelten Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Als Endnote gilt der hierdurch ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 9 auf eine ganze Note zu runden ist.
Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die vorsitzende Person den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, verlangen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungstermin als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gelten entsprechend. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme ist die erneute Teilnahme an den entsprechenden Teilen der Prüfung möglich. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 18 Täuschungshandlungen, OrdnungsverstößeDie vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären; § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung von Prüfungsteilen nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.
Zulassung zur Schulfremdenprüfung
§ 19 Zulassung zur Schulfremdenprüfung(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Personen auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zulassen, die 1. eine mindestens einjährige, der praktischen Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vergleichbare Ausbildung absolviert haben oder eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit nachweisen können, die zu 80 Prozent in einer stationären Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung absolviert worden ist,2. abgesehen vom Vorliegen eines Ausbildungsvertrags die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 für eine Aufnahme in die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung erfüllen und3. einen Vorbereitungskurs an einer Schule oder bei einem Bildungsträger absolviert oder den Nachweis erbracht haben, dass mindestens die Hälfte ihrer praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten Fachkraft stattgefunden hat. Wer bereits zweimal die Prüfung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe oder in einer vergleichbaren Ausbildung nicht bestanden hat, kann nicht zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welche Schule die Schulfremdenprüfung für eine bestimmte Person durchführt, und legt den Prüfungsort und -zeitpunkt der Prüfung im Benehmen mit der Schule fest.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden praktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die praktische Ausbildung wird in Zeitstunden (= 60 Minuten) durchgeführt. (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 können staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen eine zweijährige Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung anbieten. Diese dauert unabhängig von Zeitpunkt der Prüfung zwei Jahre. Die zweijährige Ausbildung besteht aus 1200 Stunden theoretischem und 200 Stunden praktischem Unterricht sowie 1800 Stunden praktischer Ausbildung. (4) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend. Sie soll jedoch die doppelte Ausbildungszeit nicht überschreiten. (5) Die Ausbildung wird mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.
Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
§ 20 Zeitpunkt der SchulfremdenprüfungDie Schulfremdenprüfung findet in der Regel zusammen mit der staatlichen Prüfung an den staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen statt. Im Rahmen einer regulären Gesundheits- und Krankenpflegehilfeprüfung sind die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen verpflichtet, auch eine Schulfremdenprüfung zu ermöglichen.
Durchführung der Schulfremdenprüfung
§ 21 Durchführung der Schulfremdenprüfung(1) Die Schulfremdenprüfungen erfolgt entsprechend den §§ 9 bis 18 mit der Maßgabe, dass Anmeldenoten weder gebildet noch eingesetzt werden. (2) Der Prüfling hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7 und, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, eine Urkunde nach Anlage 8).
Führen der Berufsbezeichnung
§ 22 Führen der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die staatliche Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 eine Urkunde nach Anlage 8 ausgestellt.(3) Wer in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei oder in der Polizei eines Landes Sanitätsdienst leistet oder geleistet hat, kann auf Antrag die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und 1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamtin oder -beamter der Bundespolizei oder3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden worden ist.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person 1. die staatliche Prüfung bestanden hat oder eine Helferausbildung in der Pflege, die den von den Bundesländern gemeinsam festgelegten Mindestanforderungen für Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege entspricht, in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist auch im Fall von § 18 Satz 2, Halbsatz 2 zurückzunehmen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, ...
§ 24 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, vorübergehende gelegentliche Dienstleistungen und VorwarnmechanismusDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die vorübergehende gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Bundesländern sind in der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung geregelt.
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von SchulenSchulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 11), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wurde.
Übergangsvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine ihr gleichgestellte staatliche Anerkennung entspricht der Erlaubnis nach § 22 Absatz 1.
Inkrafttreten
§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 2014 S. 1, 11), außer Kraft.
Gesamtverantwortung für die Ausbildung
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tragen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung ein. Sie koordinieren und organisieren den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen. (2) Zeichnet sich drei Monate vor dem Beginn der staatlichen Prüfung ab, dass die Zulassung zur dieser gefährdet ist, wird die oder der Auszubildende von der Schulleitung schriftlich über den persönlichen Kenntnis- und Leistungsstand informiert.
Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. (2) Die oberen Schulaufsichtsbehörden erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe mit schriftlichem Bescheid unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Schule ist mit einem Krankenhaus oder einem Verbund an Krankenhäusern verbunden,2. die Schule hat eine hauptberufliche Schulleitung, deren Qualifikation der Schulleitung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule entspricht. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die hauptberufliche Schulleitung ein Schulzentrum mit weiteren in örtlichem Zusammenhang stehenden Schulen für Pflege- und Pflegehilfsberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe leitet,3. eine Vollzeitstelle für eine fachlich qualifizierte hauptamtliche Lehrkraft steht für 18 Ausbildungsplätze zur Verfügung und4. die Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel entsprechen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen. (3) Die staatliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Die zuständige Behörde kann die staatliche Anerkennung der Schule zurücknehmen, wenn die Schule länger als zwei Jahre nicht betrieben wird.
Stundentafel, Lehrpläne und Benotung
§ 5 Stundentafel, Lehrpläne und Benotung(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1 oder 2) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe. (2) Maßgebende Themenbereiche für die staatliche Prüfung sind 1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre in pflegerisches Handeln umsetzen,2. Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten,3. berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln. Für die Zulassung zur Prüfung bewerten die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe innerhalb der für die staatliche Prüfung maßgebenden Themenbereiche die Leistungen der Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen. Davon ist in jedem Themenbereich mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen. (3) Weitere Themenbereiche sind 1. Erste Hilfe leisten,2. rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen. (4) Für die einzelnen Bewertungen und Leistungsnachweise sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
Praktische Ausbildung
§ 6 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. (2) Als Träger der praktischen Ausbildung kann nur ein Krankenhaus zugelassen werden, das eine Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellt. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachkräfte für die Praxisanleitung gewährleisten eine Verbindung mit der Schule. Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr sowie Auszubildender und Auszubildendem durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten. Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe unterstützen die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. (3) Die staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule bewertet nach Rücksprache mit der Ausbildungseinrichtung, deren schriftliche Beurteilung als Teilnote mit 50 % in die Bewertung einfließt, die Leistungen der Auszubildenden während der praktischen Ausbildung anhand von Besuchsberichten. Bei der einjährigen Ausbildung sollen mindestens zwei praktische Einsätze mit Besuchsberichten bewertet werden. Bei der zweijährigen Ausbildung sollen mindestens vier praktische Einsätze mit Besuchsberichten bewertet werden. Die praktischen Einsätze sind zu benoten. Dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Ausbildung an der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule setzt voraus: 1. den Nachweis mindestens eines Hauptschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands und2. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe. (2) Wer zur Ausbildung an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule angenommen worden ist, erhält einen Ausbildungsvertrag. Dieser hat den Regelungen des Abschnitts 3 des Krankenpflegegesetzes zu entsprechen, sofern in den nachfolgenden Sätzen 3 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Probezeit beträgt drei Monate. Bei einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren beträgt die Probezeit sechs Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 8 Anrechnung anderer AusbildungenAuf Antrag der oder des Auszubildenden kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 350 Unterrichtsstunden und 450 Stunden praktischer Ausbildung anrechnen. Bei der zweijährigen Ausbildung nach § 2 Absatz 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 700 Unterrichtsstunden und 900 Stunden praktischer Ausbildung anrechnen.
Notenbildung
§ 9 NotenbildungFür die Bildung der Anmeldenoten und Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5), gut = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5), befriedigend = wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5), ausreichend = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5), mangelhaft = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5), ungenügend = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
§ 22 a Führen der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungGesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 24 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein halbes Jahr unter der in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdauer liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf des Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1.
Erbringen von Dienstleistungen
§ 25 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 24 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nach § 22 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Mitteilungspflichten
§ 26 Mitteilungspflichten(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden den zuständigen Behörden über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.
Zuständigkeit
§ 27 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 28 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von SchulenSchulen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wurde. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nicht innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachgewiesen wird.
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
§ 29 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Krankenpflegehelferin« oder »Krankenpflegehelfer« oder eine ihr gleichgestellte staatliche Anerkennung entspricht der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1.(3) Ausbildungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind, können nach Wahl der Schule entsprechend dieser Verordnung oder entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), durchgeführt und beendet werden. Nach Abschluss der Ausbildung hat die geprüfte Person das Recht, zwischen der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 und der nach § 22 Abs. 1 zu wählen.(4) Zulassungen zur Ausbildung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten fort, wenn die Aufnahmevoraussetzungen entsprechend dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 erfüllt sind.(5) § 22 Abs. 3 findet Anwendung für Personen, deren Dienstzeit nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geendet hat oder die die nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erforderliche Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt haben.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen(1) Auf Antrag des Auszubildenden kann das Regierungspräsidium eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 230 Unterrichtsstunden und 300 Stunden fachpraktischer Ausbildung anrechnen.(2) Auf Antrag der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann das Ministerium für Arbeit und Soziales zur zeitlichen Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegehilfsberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn von der Erprobung neue Erkenntnisse zu erwarten sind und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Von § 7 Abs. 2 darf nicht abgewichen werden. Die Finanzierung von erforderlichen Mehraufwendungen der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe muss gesichert sein. Die Erprobungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Themenbereichen und in der fachpraktischen Ausbildung werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses ermittelt.(2) Zur Ermittlung der Endnote wird ein Durchschnitt aus der Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen.(3) Als Endnote gilt der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 11 auf eine ganze Note zu runden ist.(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit 4,0 bewertet ist und wenn der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt in der fachpraktischen Ausbildung mindestens 4,0 und im schriftlich geprüften Themenbereich mindestens 4,4 sowie der Durchschnitt der Endnoten in den mündlich geprüften Themenbereichen mindestens 4,4 beträgt.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der PrüfungWer den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, darf zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.
Führung der Berufsbezeichnung
§ 22 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin« oder »Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer« führen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.(3) Wer in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder in der Polizei eines Landes, Sanitätsdienst leistet oder geleistet hat, kann auf Antrag die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landesbestanden worden ist.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen(1) Auf Antrag des Auszubildenden kann das Regierungspräsidium eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 230 Unterrichtsstunden und 300 Stunden fachpraktischer Ausbildung anrechnen.(2) Auf Antrag der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann das Sozialministerium zur zeitlichen Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegehilfsberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn von der Erprobung neue Erkenntnisse zu erwarten sind und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Von § 7 Abs. 2 darf nicht abgewichen werden. Die Finanzierung von erforderlichen Mehraufwendungen der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe muss gesichert sein. Die Erprobungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
§ 22 a Führen der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungGesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 23 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 24 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1.(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Erbringen von Dienstleistungen
§ 25 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 24 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nach § 22 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Zuständigkeit
§ 27 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen(1) Auf Antrag des Auszubildenden kann das Regierungspräsidium eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 230 Unterrichtsstunden und 300 Stunden fachpraktischer Ausbildung anrechnen.(2) Auf Antrag der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann das Sozialministerium zur zeitlichen Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegehilfsberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn von der Erprobung neue Erkenntnisse zu erwarten sind und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Von § 7 Abs. 2 darf nicht abgewichen werden. Die Finanzierung von erforderlichen Mehraufwendungen der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe muss gesichert sein. Die Erprobungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.
Stundentafel
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1)Stundentafel Stundenzahl A Theoretischer und praktischer Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre 270 Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns Pflege als Prozess Dokumentation in der Pflege, Dokumentationssysteme Entwicklung und Bedeutung von Standards in der Pflege Arbeiten im multiprofessionellen Team Wahrnehmung und Beobachtung Kommunikation und Gesprächsführung Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns Kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns Pflege und Begleitung sterbender Menschen Prophylaxen in der Pflege Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung, Mobilisierung und Beschäftigung Assistenz bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen 2. Gesundheit und Krankheit als Prozess 150 Definitionen von Gesundheit und Krankheit Kulturelle Einflussfaktoren Individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen Ernährung und Hygiene Akute und chronische Erkrankungen und deren Ursachen Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden Bedeutung und Umgang mit Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen 3. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf 100 Entwicklung der beruflichen Pflege Berufliches Selbstverständnis Unterschiedliche Qualifizierungswege der Pflegekräfte und entsprechende Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden Ethische Grundlagen pflegerischen Handelns Berufstypische Konflikt- und Problemsituationen Gesundheits- und Arbeitsschutz Methoden und Techniken des Lernens Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 4. Erste Hilfe 30 Allgemeines Verhalten bei Notfällen und Erstversorgung Maßnahmen der Wiederbelebung Maßnahmen bei Schockzuständen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen Blutstillung und Transport Infusion und Transfusion 5. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit 50 Gesundheits- und Sozialwesen in Deutschland Systeme der Sozialen Sicherung Sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege, Bedeutung für die Pflegepraxis Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe Vernetzung, Koordination und Kooperation Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung Rechte und Schutz der Patienten Einführung zum Infektionsschutz und Arzneimittelrecht 6. Praktischer Unterricht 100 Gesamt: 700 B Fachpraktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 900 Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich vorzusehen. Insgesamt: 1600
Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/25f1d8f0-00a6-4358-9ff5-8f108cd2fb3d-gvbl bw 05-2005+274anlage2.pdf
Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/6f500b36-44ea-46d0-b1dd-9f44619cc35b-gvbl bw 05-2005+274anlage3.pdf
Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/04e86491-4443-4ccf-843f-8b3a79271753-gvbl bw 05-2005+274anlage4.pdf
Anlage 5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/5a243bf6-a088-4137-b48d-056d9d453249-gvbl bw 05-2005+274anlage5.pdf
Es wird verordnet auf Grund von1. § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 719), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der AusbildungDie Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens und vergleichbaren Einrichtungen Assistenzaufgaben zu erfüllen, insbesondere pflegerische Aufgaben unter Anleitung einer Pflegefachkraft und hauswirtschaftliche Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll den Auszubildenden ermöglichen, Fachwissen und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und, im Rahmen der übertragenen Aufgaben, Entscheidungen zu treffen.
Anmeldenoten
§ 10 AnmeldenotenIn den maßgebenden Themenbereichen nach § 5 Abs. 2 werden Anmeldenoten aus den erbrachten Leistungsnachweisen nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ermittelt, wobei der auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen entsprechend § 11 auf eine ganze Note zu runden ist. In der fachpraktischen Ausbildung ergibt sich die Anmeldenote aus dem Durchschnitt der Durchschnittsnote aus den Besuchsberichten nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und der Note des Abschlussberichts des Auszubildenden nach § 6 Abs. 2 Satz 2. Für die Rundung auf ganze Noten gilt Satz 1 entsprechend.
Notenbildung
§ 11 NotenbildungFür die Leistungsbewertung und die Bildung der Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden: »sehr gut« (1) = 1,0 bis 1,4, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, »gut« (2) = 1,5 bis 2,4, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, »befriedigend« (3) = 2,5 bis 3,4, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, »ausreichend« (4) = 3,5 bis 4,4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, »mangelhaft« (5) = 4,5 bis 5,4, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, »ungenügend« (6) = 5,5 bis 6,0, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Teile der staatlichen Prüfung
§ 12 Teile der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Teil.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Prüfungsarbeit im Themenbereich Grundlagen der Pflege und Pflegelehre. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Das jeweils zuständige Regierungspräsidium wählt aus den Vorschlägen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe seines Bezirks die Aufgaben für die Prüfungsarbeit aus.(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche1. Gesundheit und Krankheit als Prozess,2. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf.Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und soll zehn Minuten je Person und Themenbereich nicht überschreiten. Noten müssen für jeden Themenbereich gesondert gebildet werden. Mehr als vier Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.(4) Die fachpraktische Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung. Die zu prüfende Person übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung von höchstens zwei Patienten. Die zu prüfende Person hat in einem Prüfungsgespräch ihr Pflegehandeln zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation zu reflektieren. Der fachpraktische Teil der Prüfung dauert höchstens zwei Stunden. Die Auswahl der Patienten obliegt der Lehrkraft oder Person, die den Auszubildenden in der Praxis überwiegend betreut hat. Sie holt die Zustimmung des Patienten und des für den Patienten verantwortlichen Fachpersonals ein.
Zulassung zur Prüfung
§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten. Für die nicht maßgebenden Themenbereiche sind Teilnahmebescheinigungen vorzulegen (Anlage 2).(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub, der während der von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen je Ausbildungsjahr.(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 2 erforderlich ist. Das Regierungspräsidium kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen.(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.
Prüfungsausschuss
§ 14 Prüfungsausschuss(1) An der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er wird vom Regierungspräsidium einberufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. eine vom Regierungspräsidium zu bestimmende fachlich geeignete Person als Vorsitzender,2. ein Mitglied der Schulleitung,3. Fachprüfer, die an der Schule unterrichten, und4. mindestens ein Fachprüfer, der als Praxisanleitung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 tätig ist.Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung den Zeitpunkt für die Prüfung fest.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.(7) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, wenn dem Vorsitzenden die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.
Ermittlung der Prüfungsnoten, Niederschrift
§ 15 Ermittlung der Prüfungsnoten, Niederschrift(1) Die Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung ist von den Erst- und Zweitkorrektoren, die Lehrkräfte aus dem entsprechenden Themenbereich sein müssen, zu bewerten; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Der auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfung, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer ganzen Note. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die von den Korrektoren vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.(2) Die Noten für die mündlich geprüften Themenbereiche und der fachpraktischen Prüfung sind jeweils aus dem auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Prüfer zu ermitteln.(3) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,3. Namen der Prüfer,4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Themenbereichen und in der fachpraktischen Ausbildung werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses ermittelt.(2) Zur Ermittlung der Endnote wird ein Durchschnitt aus der Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen.(3) Als Endnote gilt der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 11 auf eine ganze Note zu runden ist.(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt in der fachpraktischen Ausbildung mindestens 4,0 und im schriftlich geprüften Themenbereich mindestens 4,4 sowie der Durchschnitt der Endnoten in den mündlich geprüften Themenbereichen mindestens 4,4 beträgt.
Prüfungszeugnis
§ 17 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis mit den nach § 16 ermittelten Noten (Anlage 3). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit den durch die Prüfung ermittelten Noten.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Ausbildungsjahres einmal wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(2) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden auch durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(3) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 2 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(2) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Sie kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer zwei Jahre nicht überschreiten.(3) Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer fachpraktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden fachpraktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Die Leistungen einer zu prüfenden Person, die eine Täuschungshandlung versucht oder begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich der Täuschungsversuch oder die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet.(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Regierungspräsidiums untersagt werden.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Regierungspräsidium die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird sie ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft das Regierungspräsidium.
Schulfremdenprüfung
§ 21 Schulfremdenprüfung(1) Das Regierungspräsidium kann Personen auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zulassen, die1. eine mindestens einjährige, der praktischen Ausbildung der Krankenpflegehilfe vergleichbare Ausbildung absolviert haben oder eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit nachweisen können, die zu 80 Prozent in einer stationären Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung absolviert worden ist, und2. abgesehen vom Vorliegen eines Ausbildungsvertrags die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 für eine Aufnahme in die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung erfüllen.Wer bereits zweimal die Prüfung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe oder in einer vergleichbaren Ausbildung nicht bestanden hat, kann nicht zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden.(2) Die Prüfungen erfolgen entsprechend den §§ 11, 12, 14, 15 und 16 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Anmeldenoten weder gebildet noch eingesetzt werden und die mündliche und die fachpraktische Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen wird. Die geprüfte Person erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis (Anlage 4).(3) Das Regierungspräsidium bestimmt, welche Schule die Schulfremdenprüfung für eine bestimmte Person durchführt, und legt den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung im Benehmen mit der Schule fest. Der normale Prüfungstermin ist zu berücksichtigen.(4) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Führung der Berufsbezeichnung
§ 22 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin« oder »Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer« führen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.(3) Wer in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder in der Polizei eines Landes, Sanitätsdienst leistet, kann auf Antrag die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landesbestanden worden ist.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Gesamtverantwortung für die Ausbildung
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Sie unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.(2) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe bewertet die Leistungen des Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen in den maßgebenden Themenbereichen nach § 5 Abs. 2. Davon ist mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen. In den weiteren Themenbereichen nach § 5 Abs. 3 ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. In der fachpraktischen Ausbildung bewertet sie die Leistungen anhand von Besuchsberichten im Benehmen mit der ausbildenden Einrichtung. Bei der Bewertung sind halbe und ganze Noten zu verwenden.(3) Zeichnet sich drei Monate vor dem Datum der Prüfung ab, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, wird der Auszubildende schriftlich über seinen Kenntnis- und Leistungsstand informiert. Wer das Ausbildungsziel nicht erreicht hat, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.(2) Die Regierungspräsidien erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe unter folgenden Voraussetzungen:1. die Schule gehört zu einem Krankenhaus oder einem Verbund von Krankenhäusern,2. die Schule hat eine hauptberufliche Schulleitung, deren Qualifikation der Schulleitung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule entspricht. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die hauptberufliche Schulleitung ein Schulzentrum mit weiteren in örtlichem Zusammenhang stehenden Schulen für Pflege- und Pflegehilfsberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe leitet,3. fachlich qualifizierte Lehrkräfte stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung und4. die Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel entsprechen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen.
Stundentafel und Lehrpläne
§ 5 Stundentafel und Lehrpläne(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.(2) Maßgebende Themenbereiche sind1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre,2. Gesundheit und Krankheit als Prozess,3. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf.(3) Weitere Themenbereiche sind1. Erste Hilfe,2. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit.
Fachpraktische Ausbildung
§ 6 Fachpraktische Ausbildung(1) Als Träger der fachpraktischen Ausbildung kann nur ein Krankenhaus zugelassen werden, das eine Praxisanleitung entsprechend § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung sicherstellt. Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe koordiniert und organisiert den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützt die fachpraktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.(2) Die fachpraktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der Auszubildende fertigt einen abschließenden Bericht über seine Praxiseinsätze an, welcher von der Schule bewertet wird. Bei der Bewertung sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule setzt voraus:1. den Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands, zusätzlicha) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Vollzeitschule oder an einer einjährigen Berufsfachschule für Sozialpflege in Teilzeitform (sozialpflegerisches Jahr) oderb) ein freiwilliges soziales Jahr oderc) eine mindestens einjährige pflegerische Tätigkeit oderd) eine mindestens zweijährige Führung eines Haushaltes mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person odere) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit Sanitätsprüfung oderf) die Ableistung des Zivildienstes in Einrichtungen im Sinne von § 1,2. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme als Kind, Heirat oder Scheidung,3. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und4. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.(2) Wer zur Ausbildung an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule zugelassen worden ist, erhält einen Ausbildungsvertrag. Dieser hat den Regelungen des Abschnitts 3 des Krankenpflegegesetzes zu entsprechen, sofern in den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Probezeit beträgt drei Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Vorzeitige Beendung der Ausbildung
§ 9 Vorzeitige Beendung der AusbildungDie Schulleitung kann Auszubildende von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe ausschließen, wenn1. ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der Ausbildungseinrichtung während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet,2. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gefährdet oder3. sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.