KreuzWMainBrStVtrG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellungen für die Maßnahmen »Verlegung der L 2310 neu/St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke« und »Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim - Kreuzwertheim« Vom 5. März 2021

Ausfertigungsdatum:
05.03.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 266
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Art. 1

Gegenstand des Staatsvertrags

Art. 1 Gegenstand des Staatsvertrags 1. Gegenstand des Staatsvertrags sind die Planfeststellungen für die Verlegung L 2310 / St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke einschließlich der Streckenanpassungen, -umstufungen und der Baubehelfe und für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim.2. Regelungen über die Planung, den Grunderwerb, die Durchführung des Neubaus/Ersatzneubaus, die Straßenbeleuchtung, die Aufteilung der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens, den Baulastübergang nach Fertigstellung der Maßnahme sowie die zukünftige Erhaltung und Unterhaltung der jeweiligen Streckenabschnitte und der Bauwerke bleiben dena. zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, der Gemeinde Collenberg und der Stadt Freudenberg (alte Mainbrücke in der Gemeinde/Stadt Collenberg/Freudenberg) sowie einemb. zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Landkreis Main-Spessart, dem Main-Tauber-Kreis, der Stadt Wertheim und dem Markt Kreuzwertheim (Mainbrücke im Markt Kreuzwertheim/Stadt Wertheim) abzuschließenden Verwaltungsabkommen vorbehalten. Kreuzungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Baukosten und dem Vorteilsausgleich, bleiben Kreuzungsvereinbarungen zwischen den Baulastträgern der Straßen und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorbehalten.3. Die bereits bestehenden Planungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern (Staatsbauverwaltung), dem Land Baden-Württemberg und dem Landkreis Main-Spessart für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim - Kreuzwertheim vom 27. März 2018, vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 bleiben unberührt.

Art. 2

Planfeststellung

Art. 2 Planfeststellung 1. Die Feststellungsentwürfe werden von der Staatsbauverwaltung des Freistaat Bayern für die gesamten Vorhaben nach den für die bayerische Staatsbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planungen erfolgen im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg.2. Die Bayerische Staatsbauverwaltung beantragt die Planfeststellungen für die Gesamtmaßnahmen und vertritt die Planungen.3. Für die jeweilige Maßnahme wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.4. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 BayVwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4, § 96 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg für die gesamten Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.5. Die Regierung von Unterfranken führt die gesamten Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch. Dies gilt auch für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen auf baden-württembergischer Seite im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.6. Die Regierung von Unterfranken erlässt die Planfeststellungsbeschlüsse.7. Sind jeweils Planänderungen nach Erlass des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens erforderlich, gelten die in Nrn. 1 bis 6 getroffenen Regelungen.

Art. 3

Schlussbestimmungen

Art. 3 SchlussbestimmungenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. Der Austausch erfolgt durch Zusendung der Ratifikationsurkunde an den Vertragspartner. Dieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt*).

Artikel

Artikel 1Dem am 2. Februar 2021 und 10. Februar 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellungen für die Maßnahmen »Verlegung der L 2310 neu/St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke« und »Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim - Kreuzwertheim« wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*).

Eingangsformel KreuzWMainBrStVtrG

Der Landtag hat am 5. März 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.