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title: "KOVVO — Verordnung des Kultusministeriums über die Kooperationen und Oberstufenverbünde nach § 18a SchG (Kooperations- und Oberstufenverbündeverordnung - KOVVO) Vom 9. Mai 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/kov-18aschgvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KOV§18aSchGVBWrahmen"
updated: "2026-07-01T07:48:46+00:00"
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# KOVVO — Verordnung des Kultusministeriums über die Kooperationen und Oberstufenverbünde nach § 18a SchG (Kooperations- und Oberstufenverbündeverordnung - KOVVO) Vom 9. Mai 2026

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 09.05.2026
*Fundstelle:* GBl. 2026, Nr. 57


### Eingangsformel KOVVO

Aufgrund von § 18a Absatz 7 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Grundlagen der Kooperation

§ 1 Grundlagen der Kooperation(1) Grundlage für die Kooperation von Realschulen oder Gemeinschaftsschulen sowie entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die keine gymnasiale Oberstufe führen, mit Schulen, die eine gymnasiale Oberstufe führen (Oberstufenschulen), sind Vereinbarungen, die zwischen den kooperierenden Schulen getroffen werden.(2) Die Vereinbarungen werden von den Schulleitungen der an der Kooperation beteiligten Schulen nach Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenz sowie der Schulkonferenz abgeschlossen. Soweit die Ausgestaltung der Kooperation eine nicht nur unerhebliche Mehrbelastung für die Schulträger verursacht, ist deren Einverständnis erforderlich. Eine solche Mehrbelastung für den Schulträger liegt insbesondere dann vor, wenn ein zusätzlicher Raumbedarf ausgelöst wird, der Baumaßnahmen erforderlich macht.

### § 2 — Felder der Kooperation

§ 2 Felder der Kooperation(1) Die beteiligten Schulen kooperieren im Hinblick auf die Anschlussfähigkeit ihrer Unterrichtsangebote.(2) Felder der Kooperation können insbesondere sein:1. Teilnahme am Unterricht der kooperierenden Schulen;2. Gemeinsame Projekte, Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtliche Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Beruflichen Orientierung;3. Peer-to-Peer-Angebote durch Schülerinnen und Schüler;4. Hospitationen von Lehrkräften;5. Gemeinsame Fachkonferenzen.

### § 3 — Gemeinsame Unterrichtsangebote und Lehrkräfteeinsatz

§ 3 Gemeinsame Unterrichtsangebote und Lehrkräfteeinsatz(1) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen können Lehrkräfte, die über die entsprechende Lehrbefähigung verfügen, auch ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an einer kooperierenden Schule eingesetzt werden. Darüber hinausgehende Einsätze bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.(2) Die kooperierenden Schulen gelten für den schulübergreifenden Personaleinsatz als eine Dienststelle.

### § 4 — Oberstufenverbund

§ 4 Oberstufenverbund(1) Der Oberstufenverbund ist eine besondere Form der Kooperation, die zwischen Gemeinschaftsschulen ohne gymnasiale Oberstufe und Oberstufenschulen mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbart werden kann.(2) Grundlage des Oberstufenverbunds ist eine Vereinbarung nach § 1, die neben verschiedenen Feldern der Kooperation insbesondere die Förderung der Schülerinnen und Schüler auf dem erweiterten Niveau auf ihrem Weg in die gymnasiale Oberstufe vorsieht.

### § 5 — Schulname

§ 5 Schulname(1) Die Gemeinschaftsschulen im Oberstufenverbund können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde als Schulname neben der Schulartbezeichnung den Zusatz „mit gymnasialer Oberstufe im Verbund“ führen.(2) Realschulen und Gemeinschaftsschulen können im Fall einer Kooperation mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde den Zusatz „in Kooperation mit“ einschließlich des oder der Namen der kooperierenden Schulen oder der Schularten der kooperierenden Schulen führen.(3) Im Rahmen der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 prüft die obere Schulaufsichtsbehörde, ob die Vereinbarung und Ausgestaltung der Kooperation den Zusatz zum Schulnamen rechtfertigen.

### § 6 — Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der kooperierenden Schulen

§ 6 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der kooperierenden Schulen(1) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der kooperierenden Schulen in die gymnasiale Oberstufe der Oberstufenschulen gelten hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen die Vorgaben der Multilateralen Versetzungsordnung, der Gemeinschaftsschulverordnung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien.(2) Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen ohne gymnasiale Oberstufe, die über einen Oberstufenverbund mit einer Schule verbunden sind, deren Oberstufe gemäß § 18a Absatz 4 SchG zugleich als Oberstufe ihrer Schule gilt, werden in diese Oberstufe aufgenommen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen; diese Schülerinnen und Schüler werden vorrangig in einem Aufnahmeverfahren berücksichtigt, sofern es mehr Bewerberinnen und Bewerber als freie Plätze gibt. Ein Anspruch auf einen Schulplatz in einer bestimmten Richtung oder einem bestimmten Schwerpunkt des verbundenen beruflichen Gymnasiums besteht dabei nicht.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Kooperationen und Oberstufenverbünde nach § 18a SchG (Kooperations- und Oberstufenverbündeverordnung - KOVVO) Vom 9. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KOV§18aSchGVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
