Gesetz über eine Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Städten Kornwestheim und Ludwigsburg Vom 30. Januar 1956
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1956
- Fundstelle:
- GBl. 1956, 8
Der Landtag hat am 25 Januar 1956 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einliederung des Stadtteils Grünbühl
§ 1 Einliederung des Stadtteils GrünbühlDer Stadtteil Grünbühl der Stadt Kornwestheim, bestehend aus den Flurstücken Nr. 1212 und 1228 und dem Teil des Feldwegs Nr. 64 zwischen der bisherigen Gemeindegrenze und der verlängerten Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 1212 und 1201 mit zusammen 8 ha 46 a 30 qm, wird in die Stadt Ludwigsburg eingegliedert.
Ortsrecht
§ 2 Ortsrecht(1) In dem eingegliederten Gebiet bleibt das seither geltende Ortsrecht (Gemeindesatzungen, ortspolizeiliche Vorschriften) aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der Stadt Ludwigsburg gilt in dem eingegliederten Gebiet. (2) Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohnung oder der Aufenthalt in der Gemeinde maßgebend ist, wird die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in dem eingegliederten Gebiet auf die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in der Stadt Ludwigsburg angerechnet.
Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
§ 3 Rechtsnachfolge und AuseinandersetzungDie Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung der Beteiligten überlassen, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg bedarf. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, wird, soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Rechtsverordnung geregelt.
Durchführungsbestimmungen
§ 4 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium.*
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 4, der mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.