Verordnung der vorläufigen Regierung über die Aufnahme der Stadt Konstanz in den Landkreis Konstanz Vom 12. Oktober 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.1953
- Fundstelle:
- GBl. 1953, 156
Auf Grund von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Landkreisselbstverwaltung in Baden (Landkreisordnung) vom 24. Juni 1939 (GVBl. S. 83) in der Fassung von Art. 28 Ziff. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (Ges. Bl. S. 97) wird verordnet:
§ 1(1) Die Stadt Konstanz wird auf ihren Antrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in den Landkreis Konstanz aufgenommen. (2) Die Stadt Konstanz gilt als unmittelbare Kreisstadt im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GAK.
§ 2Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.