KomWRÄndG BW 2023 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften Vom 4. April 2023 Artikel 11 - Übergangsbestimmungen

Ausfertigungsdatum:
04.04.2023
Fundstelle:
GBl. 2023, 137, 143
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Wahlen und Abstimmungen

§ 1 Wahlen und Abstimmungen(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.1

§ 2

Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte

§ 2 Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.2(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.3(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.4(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt.5

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.