KompVzVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung-KompVzVO) Vom 17. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
17.02.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 79
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KompVzVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist, und2. § 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist:

§ 1

Verfahren und Zuständigkeit

§ 1 Verfahren und Zuständigkeit(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis bestehend aus acht Abteilungen nach den §§ 3 bis 10 dieser Verordnung. Die hierfür erforderliche Anwendungssoftware wird den unteren Naturschutzbehörden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zur Verfügung gestellt.(2) Bei der LUBW wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Kompensationsplattform eingerichtet, auf welche die unteren Naturschutzbehörden die Angaben aus ihrem Kompensationsverzeichnis übermitteln. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln nur die erforderlichen Angaben zur Lage und Abgrenzung der Maßnahme oder der beeinträchtigten Fläche. Nicht auf die Kompensationsplattform übermittelt werden personen- und betriebsbezogene Daten, es sei denn, die Betroffenen haben in die Veröffentlichung eingewilligt. Aktualisiert eine eintragungspflichtige Stelle ihre Angaben zur Umsetzung der Maßnahme, werden diese direkt auf die Kompensationsplattform übermittelt.(3) Zuständig für die Übermittlung der erforderlichen Angaben an die nach Absatz 1 zuständige untere Naturschutzbehörde sind die jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden und die Gemeinden, soweit sie nach dieser Verordnung eintragungspflichtige Maßnahmen festsetzen sowie die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg für Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen. Die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde kann dem Vorhabenträger auferlegen, die erforderlichen Angaben unter Verwendung elektronischer Formulare nach § 12 Absatz 1 an die zuständige untere Naturschutzbehörde zu übermitteln.(4) Die Übermittlung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung oder dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen. Liegen Angaben zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen vor, sollen diese unverzüglich übermittelt werden.(5) Nach Zustimmung zu einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 3 Absatz 1 der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) nimmt die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben in Abteilung III des Kompensationsverzeichnisses nach § 5 auf.

§ 10

Ökologische Mehrwertmaßnahmen

§ 10 Ökologische MehrwertmaßnahmenAbteilung VIII mit der Bezeichnung „Ökologische Mehrwertmaßnahmen“ enthält Angaben über ökologische Mehrwertmaßnahmen in Flurneuordnungsverfahren, die über die erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen hinausgehen. In Abteilung VIII sind folgende Angaben einzutragen:1. die Bezeichnung der am Flurneuordnungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die Bezeichnung der Maßnahme,3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche,4. die Beschreibung der Maßnahme und5. Angaben zur Umsetzung der Maßnahme.

§ 11

Berichtigung und Ergänzung

§ 11 Berichtigung und ErgänzungWird im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine eintragungspflichtige Angabe dieses Verzeichnisses rechtsverbindlich festgestellt, dass diese Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bewirkt worden ist, so hat die nach § 1 Absatz 3 zuständige Stelle die Ergänzung oder Berichtigung der nach § 1 Absatz 1 zuständigen unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 12

Elektronische Formulare

§ 12 Elektronische Formulare(1) Für die Übermittlung der Angaben sind elektronisch erstellte Formulare zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt und bei der Eingabe in das Kompensationsverzeichnis von der LUBW bereitgestellt werden. Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Stelle übermittelt der nach § 1 Absatz 1 zuständigen unteren Naturschutzbehörde die Formulare elektronisch.(2) Die LUBW kann abweichend von Absatz 1 die Übermittlung mittels einer automatischen Schnittstelle zulassen.

§ 13

Übertragungspflicht

§ 13 ÜbertragungspflichtDie Daten, die nach der Kompensationsverzeichnis-Verordnung vom 17. Februar 2011 (GBl. S. 79) in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung erfasst worden sind, sind von der LUBW in das Verzeichnis nach dieser Verordnung zu übertragen.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kompensationsverzeichnis-Verordnung vom 17. Februar 2011 (GBl. S. 79) außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Angaben zur Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche oder der beeinträchtigten Fläche umfassen die Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück, Flächengröße und des Naturraums sowie die Darstellung auf einer digitalen Karte.(2) Die Angaben zur Beschreibung der Maßnahme umfassen den Ausgangs- und Zielzustand, die bisherige Flächennutzung sowie die vorgesehenen Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Bei der Beschreibung von Maßnahmen, die im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzt werden, gilt § 2 Absätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) entsprechend.(3) Die Angaben zur Umsetzung der Maßnahme umfassen die Mitteilung des Verursachers über die Durchführung der Maßnahme und, soweit angeordnet, die Ergebnisse eines Monitorings. Die Angaben zur Umsetzung umfassen die Mitteilung „nicht umgesetzt“, „teilweise umgesetzt“, „vollständig umgesetzt, Unterhaltung erforderlich“ oder „vollständig umgesetzt, Unterhaltung nicht erforderlich“, soweit entsprechende Informationen vorliegen.

§ 3

Allgemeine Angaben

§ 3 Allgemeine AngabenAbteilung I mit der Bezeichnung „Allgemeine Angaben“ enthält Angaben zum Vorhaben, Flurneuordnungsverfahren oder Bebauungsplan. In Abteilung I sind folgende Angaben einzutragen:1. die Eingangskennung,2. die Verfahrensart und die Rechtsgrundlage,3. die Bezeichnung des Vorhabens, des Flurneuordnungsverfahrens oder des Bebauungsplans,4. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,5. die Bezeichnung der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde oder der Name der Gemeinde,6. das Datum und das Aktenzeichen des Zulassungs- oder Genehmigungsbescheids oder das Datum der Bekanntmachung und das Aktenzeichen des Bebauungsplans,7. der Name und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs oder der Name der planenden Gemeinde,8. die Bezeichnung der am Zulassungs-, Genehmigungs- oder Planungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde und9. die Höhe der Ersatzzahlungen, falls Ersatzzahlungen festgesetzt wurden.

§ 4

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

§ 4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung(1) Abteilung II mit der Bezeichnung „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ enthält Angaben zu:1. dauerhaften Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 BNatSchG,2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BNatSchG und3. Ausgleichsmaßnahmen für Umwandlungen von Streuobstbeständen nach § 33a Absatz 3 NatSchG.(2) In Abteilung II sind folgende Angaben einzutragen:1. die Bezeichnung der am Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die Bezeichnung der Maßnahme,3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche,4. die Beschreibung der Maßnahme,5. Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahme,6. Maßgaben zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum und7. Angaben zur Umsetzung der Maßnahme.Bei Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind abweichend von Satz 1 nur die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 einzutragen.Bei Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ohne konkreten Flächenbezug entfällt die Angabe nach Satz 1 Nummer 3.

§ 5

Naturschutzrechtliches Ökokonto

§ 5 Naturschutzrechtliches Ökokonto(1) Abteilung III mit der Bezeichnung „Naturschutzrechtliches Ökokonto“ enthält Angaben zu vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 NatSchG.(2) Die in Abteilung III einzutragenden Angaben bestimmt § 4 ÖKVO.(3) Nach der Zuordnung von Ökopunkten einer Ökokonto-Maßnahme zu einem Vorhaben, einem Flurneuordnungsverfahren oder ihrer Verwendung für einen bauplanungsrechtlichen Ausgleich ist die Ökokonto-Maßnahme nach Bestandskraft der Vorhabenzulassung, der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes oder dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ganz oder entsprechend der Anrechnung der Ökopunkte von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu streichen und in Abteilung II nach § 4 oder Abteilung V nach § 7 aufzunehmen. Werden nicht nur die Ökopunkte, sondern auch die Maßnahmenfläche von einer Kommune für den bauplanungsrechtlichen Ausgleich oder der Bevorratung im bauplanungsrechtlichen Ökokonto erworben, so ist diese vollständig aus Abteilung III zu löschen und mit Zuordnung in Abteilung V nach § 7 aufzunehmen.

§ 6

Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen

§ 6 Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen(1) Abteilung IV mit der Bezeichnung „Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen“ enthält Angaben zu Maßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG.(2) In Abteilung IV sind folgende Angaben einzutragen:1. die Bezeichnung der am Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die Bezeichnung der Maßnahme,3. das Aktenzeichen der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg,4. der Name und die Anschrift des Maßnahmenträgers,5. die Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche,6. die Beschreibung der Maßnahme,7. die bewilligten Mittel und8. Angaben zur Umsetzung der Maßnahme.

§ 7

Bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen(1) Abteilung V mit der Bezeichnung „Bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen“ enthält Angaben zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 und § 200a BauGB, soweit diese1. außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans,2. in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans,3. im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans,4. auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder5. auf Flächen in einer anderen Gemeindedurchgeführt werden.(2) In Abteilung V sind folgende Angaben einzutragen:1. die Bezeichnung der am Planungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die Bezeichnung der Maßnahme,3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche und4. die Beschreibung der Maßnahme.(3) Soweit Angaben zur Umsetzung von bauplanungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, können diese von den Gemeinden freiwillig im Verzeichnis erfasst werden.

§ 8

Natura 2000

§ 8 Natura 2000(1) Abteilung VI mit der Bezeichnung „Natura 2000“ enthält Angaben zu:1. Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,2. Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten und3. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG.(2) In Abteilung VI sind folgende Angaben einzutragen:1. die Art, die Nummer und der Name des betroffenen Natura 2000-Gebiets,2. die betroffenen Lebensraumtypen und Arten mit EU-Code sowie ihrer Bezeichnung,3. die Lage und Abgrenzung der beeinträchtigten Fläche oder der Maßnahmenfläche,4. die Art der direkten oder indirekten Beeinträchtigung und deren zeitlicher und räumlicher Umfang und5. Angaben zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG.(3) Bei Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs nach Absatz 1 Nummer 3 sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 folgende Angaben aufzunehmen:1. die Bezeichnung der am Zulassungs-, Genehmigungs- oder Planungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die Bezeichnung der Maßnahme,3. die Beschreibung der Maßnahme,4. Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahme, soweit diese festgesetzt wurden,5. Maßgaben zum Unterhaltungszeitraum, soweit diese festgesetzt wurden,6. Angaben zur Umsetzung der Maßnahme und7. soweit erforderlich Angaben zur Unterrichtung und Stellungnahme der Europäischen Kommission.

§ 9

Artenschutz

§ 9 Artenschutz(1) Abteilung VII mit der Bezeichnung „Artenschutz“ enthält Angaben zu:1. dauerhaften Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eintritts der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG,2. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG und3. Maßnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Population einer Art.(2) In Abteilung VII sind folgende Angaben einzutragen:1. die Bezeichnung der am Zulassungs-, Genehmigungs- oder Planungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde,2. die betroffenen Arten und ihre Bezeichnung,3. die Bezeichnung der Maßnahme,4. die Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche,5. die Beschreibung der Maßnahme,6. Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahme, soweit diese festgesetzt wurden,7. Maßgaben zum Unterhaltungszeitraum, soweit diese festgesetzt wurden, und8. Angaben zur Umsetzung der Maßnahme.Bei Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 einzutragen. Bei Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ohne konkreten Flächenbezug entfällt zudem die Angabe nach Satz 1 Nummer 4.

Eingangsformel KompVzVO

Auf Grund von § 23 Abs. 8 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird verordnet:

§ 1

Inhalte des Kompensationsverzeichnisses

§ 1 Inhalte des KompensationsverzeichnissesDie untere Naturschutzbehörde führt für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis mit folgenden Abteilungen: 1. Abteilung Eingriffskompensation für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einschließlich Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) vom 28. Dezember 2010 (GBl. S. 1089), die einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordnet sind,2. Abteilung Ökokonto (Ökokonto-Verzeichnis) für vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde nach § 3 Abs. 5 ÖKVO.

§ 2

Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen(1) Die untere Naturschutzbehörde nimmt folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation auf: 1. die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und das Aktenzeichen,2. das Datum des Zulassungsbescheids,3. die Bezeichnung des Vorhabens durch die Zulassungsbehörde,4. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,5. den Namen und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs,6. die Lage der Kompensationsfläche durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,7. eine Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme, insbesondere Ausgangszustand, Zielzustand, Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,8. Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,9. den Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit die Kompensation durch eine Ökokonto-Maßnahme erfolgt, ist ergänzend zu den Angaben in Satz 1 Nr. 7 das Aktenzeichen der Ökokonto-Maßnahme und der zugeordnete Wert in Ökopunkten aufzunehmen. (2) Bei Kompensationsmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, sind ergänzend folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation aufzunehmen: 1. Art, Nummer und Name des betroffenen Natura 2000-Gebiets,2. die erheblich beeinträchtigten Lebensraumtypen und Arten,3. die Lage der Fläche für die Kohärenzsicherungsmaßnahme durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,4. eine Kurzbeschreibung der Kohärenzsicherungsmaßnahme. (3) Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben mit. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde kann dem Verursacher des Eingriffs auferlegen, ihr die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Satz 2 und Absatz 2 unter Verwendung elektronischer Vordrucke nach § 5 zu übermitteln.

§ 3

Einsicht in die Abteilung Eingriffskompensation

§ 3 Einsicht in die Abteilung EingriffskompensationDie Kompensationsmaßnahmen der Abteilung Eingriffskompensation sind über einen elektronischen Zugang der unteren Naturschutzbehörde öffentlich einsehbar. Für Angaben zu personenbezogenen Daten sind die Vorschriften des Landesumweltinformationsgesetzes zu beachten.

§ 4

Naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen

§ 4 Naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen(1) Nach Zustimmung zu einer vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach § 3 Abs. 5 ÖKVO nimmt die untere Naturschutzbehörde die Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ÖKVO in die Abteilung Ökokonto auf.(2) Nach Mitteilung der Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 ÖKVO wird die Maßnahme ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise in der Abteilung Ökokonto gelöscht und in die Abteilung Eingriffskompensation aufgenommen.

§ 5

Elektronische Vordrucke

§ 5 Elektronische VordruckeFür die Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden und der unteren Naturschutzbehörde von der Zulassungsbehörde zu übermitteln sind.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.