Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise (Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz - KommRegBefrG) Vom 14. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 96
Der Landtag hat am 8. Oktober 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des Gesetzes(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle für eine landesweite Übernahme zu prüfen. Zu diesem Zweck werden für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von Rechtsvorschriften zugelassen, um den Gemeinden und Landkreisen die Erprobung neuer Lösungen bei der Aufgabenerledigung und der kommunalen Zusammenarbeit zu ermöglichen und um zu testen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger für die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen gestaltet werden können.(2) Ein weiteres Ziel dieses Gesetzes ist es, den Gemeinden und Landkreisen erprobungshalber zu ermöglichen, den Herausforderungen des demografischen Wandels flexibel und mit örtlich angepassten Lösungen bei der Aufgabenerledigung zu begegnen.
Antragsrecht der Gemeinden und Landkreise, Regelungen
§ 2 Antragsrecht der Gemeinden und Landkreise, Regelungen(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts können Gemeinden und Landkreise auf Antrag im Einzelfall von landesrechtlichen Regelungen für eine bestimmte Zeit befreit werden. Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder Rechte Dritter dürfen nicht entgegenstehen.(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden.
Antrags- und Genehmigungsverfahren
§ 3 Antrags- und Genehmigungsverfahren(1) Der Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann für eine Gemeinde durch den Bürgermeister und für einen Landkreis durch den Landrat gestellt werden. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat und der Landrat den Kreistag, soweit die Zuständigkeit des Kreistags betroffen ist, unverzüglich über die Antragstellung. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 19 Absatz 1 Satz 2 der Landkreisordnung gelten bei der Antragstellung nicht. Im Antrag sind die landesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll, die Dauer der Erprobung und die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können, darzulegen.(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium (Genehmigungsbehörde) zu entscheiden. Dem Antrag soll im Einklang mit den Zielen dieses Gesetzes stattgegeben werden, es sei denn, es würde eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen entstehen oder es stehen überwiegende Belange des Gemeinwohls entgegen. Die Genehmigung gilt für die beantragte Dauer als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde über einen vollständigen Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist entschieden hat.(3) Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist zunächst gemeinsam mit dem Innenministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Ist das Innenministerium selbst Genehmigungsbehörde, hat dieses gemeinsam mit dem Staatsministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Stehen einer Genehmigung Hindernisse entgegen, ist auf mögliche Veränderungen des Antrags hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen. Sofern kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird der Antrag abgelehnt.(4) Die Genehmigung ist für höchstens vier Jahre zu erteilen. Wird eine Genehmigung erteilt oder gilt sie nach Absatz 2 Satz 3 als erteilt, so ist dies unter Bezeichnung der Regelungen, die Gegenstände der Befreiung sind, und des Zeitraums der Erprobung im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt zu machen.(5) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat und der Landrat den Kreistag, soweit die Zuständigkeit des Kreistags betroffen ist, unverzüglich über die Genehmigung. Der Gemeinderat trifft nach § 24 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und der Kreistag nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der Landkreisordnung jeweils als Hauptorgan die erforderlichen Entscheidungen.
Antragsrecht der kommunalen Landesverbände
§ 4 Antragsrecht der kommunalen LandesverbändeDer Gemeindetag Baden-Württemberg und der Städtetag Baden-Württemberg können jeweils stellvertretend für mehrere Gemeinden und der Landkreistag Baden-Württemberg kann stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge nach § 2 Absatz 1 Satz 1 stellen. Für das Verfahren gilt § 3 entsprechend.
Allgemeine Übertragbarkeit, Berichtspflicht
§ 5 Allgemeine Übertragbarkeit, Berichtspflicht(1) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium prüft unter Beteiligung des Innenministeriums und der kommunalen Landesverbände die allgemeine Übertragbarkeit des Ergebnisses der Erprobung und stellt das Ergebnis der Prüfung in den Bericht nach Absatz 2 ein.(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 30. Juni 2026, zum 31. Dezember 2028 sowie zum 30. Juni 2030 über den Stand und die Auswirkungen des Gesetzes und bewertet die Wirksamkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Zielstellung nach § 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.