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title: "LKomBesVO — Verordnung der Landesregierung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsverordnung - LKomBesVO) Vom 6. März 1979"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KomBesVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:53:34+00:00"
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# LKomBesVO — Verordnung der Landesregierung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsverordnung - LKomBesVO) Vom 6. März 1979

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 06.03.1979
*Fundstelle:* GBl. 1979, 98


### § 1 — Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet. (2) Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der der Verkündung dieser Verordnung folgt.

### § 3 — Einwohnerzahl

§ 3 Einwohnerzahl(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend. (2) Der Einwohnerzahl sind hinzuzurechnen: 1. die Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von fünfzig vom Hundert;2. bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. (3) In anerkannten Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern kann für die Einstufung der Ämter des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens vierzig vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt.

### § 4 — Bürgermeister in mehreren Gemeinden

§ 4 Bürgermeister in mehreren GemeindenVerwaltet ein Bürgermeister mehrere Gemeinden, ist für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zugrunde zu legen.

### § 5 — Rechtsstand

§ 5 RechtsstandVerringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt der Landkreis oder die Gemeinde dadurch in eine niedrigere Größengruppe, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

### § 7 — Ortsvorsteher

§ 7 OrtsvorsteherFür Ortsvorsteher im Sinne von § 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (GBl. S. 419), geändert durch das Allgemeine Gemeindereformgesetz vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 237), gelten die in dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 8 — Überleitung

§ 8 Überleitung(1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt waren, werden mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in die sich aus § 2 ergebenden Besoldungsgruppen übergeleitet. Für die Überleitung bleibt § 3 Abs. 3 unberücksichtigt. (2) In die höhere der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen werden die Beamten übergeleitet, 1. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 wiedergewählt waren oder2. deren bisheriges Grundgehalt beim Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens in Höhe des Mittelbetrages nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 20. Dezember 1966 (GBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GBl. 1974 S. 1) festgesetzt war; bei der Ermittlung des Mittelbetrages ist der Rahmensatz zugrundezulegen, der für den Beamten beim Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten hat; dabei bleibt § 3 Abs. 3 und 4 des genannten Gesetzes außer Betracht. (3) Die anderen Beamten werden in die niedrigere der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen übergeleitet. (4) Verringern sich durch diese Verordnung die Dienstbezüge eines Beamten, so erhält er eine Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 2. BesVNG. Die Überleitungszulage wird weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wiederwahl neu begründet worden ist.

### § 9 — Wiederwahl

§ 9 WiederwahlAls wiedergewählt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 gelten auch: 1. Bürgermeister und Beigeordnete, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vorangegangene Amtszeiten als Bürgermeister oder Beigeordneter bei Anwendung des § 2 Abs. 3 des genannten Gesetzes berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können, nach einer Amtszeit von acht Jahren;2. die in § 7 genannten Ortsvorsteher nach einer Amtszeit als bisheriger Bürgermeister im Sinne des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden und als Ortsvorsteher von insgesamt acht Jahren.

### § 10 — Allgemeines

§ 10Allgemeines(1) Als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand, dessen Bestreitung aus den Dienstbezügen dem Beamten nicht zugemutet werden kann, wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung entfällt, 1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;2. solange der Beamte seines Dienstes enthoben ist;3. wenn die oberste Dienstbehörde dem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte wegen des dringenden Verdachts eines Dienstvergehens verboten hat. Im Falle der Nummer 1 kann die Dienstaufwandsentschädigung bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten weitergewährt werden.

### § 11 — Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

§ 11Höhe der Dienstaufwandsentschädigung(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte und der Bürgermeister beträgt 13,5 vom Hundert, die der Ersten Beigeordneten neun vom Hundert des festgesetzten Grundgehalts. (2) Eine Dienstaufwandsentschädigung kann auch den weiteren Beigeordneten in Höhe von bis zu sieben vom Hundert des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.

### § 6 — Besoldungsdienstalter

§ 6 BesoldungsdienstalterDas Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für die Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters bei einer Beurlaubung ohne Bezüge und bei einem Verlust der Besoldung nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt jährlich um eine Stufe bis zum Endgrundgehalt.

### § 2 — Besoldungsgruppen

§ 2 BesoldungsgruppenDie Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: 1. Landräte: Größengruppe des Landkreises - Einwohnerzahl - Besoldungsgruppen bis zu 175 000 B 5 / B 6 über 175 000 B 6 / B 7; 2. hauptamtliche Bürgermeister: Größengruppe der Gemeinde - Einwohnerzahl - Besoldungsgruppen bis zu 1 000 A 12 / A 13 bis zu 2 000 A 14 / A 15 bis zu 10 000 A 15 / A 16 bis zu 20 000 B 2 / B 3 bis zu 30 000 B 3 / B 4 bis zu 50 000 B 5 / B 6 bis zu 100 000 B 6 / B 7 bis zu 200 000 B 8 / B 9 bis zu 500 000 B 9 / B 10 über 500 000 B 10 / B 11; 3. Beigeordnete:a) Erste Beigeordnete: Größengruppe der Gemeinde - Einwohnerzahl - Besoldungsgruppen bis zu 15 000 A 14 / A 15 bis zu 20 000 A 15 / A 16 bis zu 30 000 A 16 / B 2 bis zu 50 000 B 3 / B 4 bis zu 100 000 B 4 / B 5 bis zu 200 000 B 6 / B 7 bis zu 500 000 B 7 / B 8 über 500 000 B 8 / B 9; b) weitere Beigeordnete: Größengruppe der Gemeinde - Einwohnerzahl - Besoldungsgruppen bis zu 15 000 A 13 / A 14 bis zu 20 000 A 14 / A 15 bis zu 30 000 A 15 / A 16 bis zu 50 000 B 2 / B 3 bis zu 100 000 B 3 / B 4 bis zu 200 000 B 5 / B 6 bis zu 500 000 B 6 / B 7 über 500 000 B 7 / B 8.

### Eingangsformel LKomBesVO

Auf Grund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) und Artikel IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 2. BesVNG wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) verordnet:

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— Verordnung der Landesregierung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsverordnung - LKomBesVO) Vom 6. März 1979
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KomBesVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
