Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs*) (KollegVO) Vom 10. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 345,K.u.U. 2010, 135
Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 17 Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die Wahl ist nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Kurshalbjahres schriftlich gegenüber dem Schulleiter zu treffen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. (3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs müssen abgedeckt sein.2. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem die vier Kurse der Kursphase besucht werden.3. Religionslehre kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres des Kurssystems durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind. (4) Abweichend von Absatz 1 kann der Kollegiat nach Wahl im nach Absatz 1 schriftlich zu prüfenden Wahlkernfach statt der schriftlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft werden; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Die Wahl ist innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist zu treffen. (5) Eine besondere Lernleistung gilt, wenn sie nicht in Block I angerechnet wird (§ 15), nach Wahl des Kollegiaten als mündliche Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach und wird vierfach gewertet; die Entscheidung trifft der Kollegiat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag. (6) *In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Sie muss vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung* gilt § 24 Absatz 7 und 8 NGVO entsprechend.
Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Kollegiaten, die zum Schuljahr 2011/12 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 2) übergehen, Anwendung findet. Abweichend hiervon treten die Regelungen zur Kommunikationsprüfung (§ 17 Absatz 6) am 1. August 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 13. Oktober 2001 (GBl. S. 612, K. u. U. S. 381) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Kollegiaten Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt. Stuttgart, den 10. März 2010 Prof. Dr. Schick
Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher ...
Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: P = (2 s + m) · 4 3 Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte). Dabei sind:P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 33 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 2 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, a) die Kurse in Geschichte,b) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3 Nr. 3),c) die Kurse in Physik, Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheidet der Kollegiat spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Kollegiaten in zweifacher Wertung der nach § 17 Abs. 6 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Die im Block I erreichte Punktzahl wird ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Der Block II besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 3 geteilt; es wird nicht gerundet. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis wird mit 4 multipliziert. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis nach Satz 2 wird nach Anlage 2 auf eine volle Punktzahl gerundet. Die besondere Lernleistung (§ 17 Abs. 6) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 17 Abs. 2) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Stundentafel der Einführungsphase
Anlage 1 (zu § 8)Stundentafel der Einführungsphase Fach Wochenstunden Deutsch 5 Geschichte 2 Erdkunde 2 Englisch 5 Französisch 5 Latein 5 Mathematik 5 Physik 3 Chemie 2 Biologie 2 Religionslehre/Ethik 2 Arbeitsgemeinschaften 2 Bemerkung:Der Kollegiat hat eines der Fächer Französisch oder Latein zu wählen, wenn er nicht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat.
Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 2)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s + m) x 4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind:P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 3 (zu § 19)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 552 - 535 2,6 804 - 787 1,2 534 - 517 2,7 786 - 769 1,3 516 - 499 2,8 768 - 751 1,4 498 - 481 2,9 750 - 733 1,5 480 - 463 3,0 732 - 715 1,6 462 - 445 3,1 714 - 697 1,7 444 - 427 3,2 696 - 679 1,8 426 - 409 3,3 678 - 661 1,9 408 - 391 3,4 660 - 643 2,0 390 - 373 3,5 642 - 625 2,1 372 - 355 3,6 624 - 607 2,2 354 - 337 3,7 606 - 589 2,3 336 - 319 3,8 588 - 571 2,4 318 - 301 3,9 570 - 553 2,5 300 4,0
Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg
Anlage 4 (zu § 20 Abs. 1)Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg Wochenstunden Fach Vorkurs Einführungsphase Deutsch 6 5 Geschichte 2 2 Erdkunde 1 1 Gemeinschaftskunde 1 1 Englisch 4 4 Latein 7 5 Griechisch 4 Hebräisch1 - 4 Mathematik 6 5 Physik 2 2 Biologie 2 2 Religionslehre 2 2
Auf Grund von § 8 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Satz 3, § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:
Bildungsgang, Bezeichnung
§ 1 Bildungsgang, Bezeichnung(1) Ziel des Kollegs ist es, Erwachsene, die bereits eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, zur Hochschulreife zu führen. (2) Der Bildungsgang an den Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Bewerber, Schulleiter, Vorsitzender oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 10 Unterrichtsangebot im Kurssystem(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst: 1. das sprachliche Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde,3. das mathematisch-naturwissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport. (4) Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (5) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Kollegiaten im Rahmen des Unterrichtsangebotes möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. Die Leistungen im Rahmen der besonderen Lernleistung werden entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrer einem Aufgabenfeld zugeordnet; die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass ein hierfür qualifizierter Fachlehrer beteiligt war. (6) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Schulleiter einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 NGVO gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28 NGVO.
Kursangebot
§ 11 Kursangebot(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben. (2) Der Kollegiat belegt Kurse in fünf Kernfächern. Kernfächer sind 1. Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein (Pflichtkernfächer),2. nach Wahl zwei der Fächer Religionslehre oder Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, weitere der in Nummer 1 genannten Fremdsprachen, Physik, Chemie oder Biologie (Wahlkernfächer); darunter muss ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die Kurse in Mathematik und den Fremdsprachen sind fünfstündig, die übrigen vierstündig. Die Kurse in den Kernfächern sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich. (3) In folgenden Fächern können zweistündige Kurse angeboten werden: 1. in Physik, Chemie und Biologie,2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildender Kunst, Musik und Sport,3. in Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde; zweistündige Kurse in Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, zweistündige Kurse in Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten. (4) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen, Fremdsprachenregelung
§ 12 Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen, Fremdsprachenregelung(1) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 33 Kurse regelmäßig zu besuchen. (2) Unbeschadet § 11 Abs. 2 sind in Religionslehre oder Ethik, in einer Naturwissenschaft sowie in Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3) jeweils die vier Kurse verbindlich zu besuchen. Der Kollegiat darf in seinen Kernfächern nicht zusätzlich an einem zweistündigen Kurs teilnehmen. Besucht der Kollegiat keinen Kurs in Religionslehre, so sind statt dessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie vom Kolleg angeboten werden. (3) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden. (4) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch 1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinander folgenden Schuljahren oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden vom Regierungspräsidium gestellt, oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der Kollegiat den zweiten oder einen späteren Kurs mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) abschließen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielen.
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Sonstige BestimmungenIm Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, 3, 5, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, §§ 11 und 13 NGVO entsprechend.
Allgemeines
§ 14 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 33 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 2 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, a) die Kurse in Geschichte,b) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3 Nr. 3),c) die Kurse in Physik, Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheidet der Kollegiat spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Kollegiaten in zweifacher Wertung der nach § 17 Abs. 6 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Die im Block I erreichte Punktzahl wird ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Der Block II besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Rechnungstabelle in Anlage 2). Die besondere Lernleistung (§ 17 Abs. 6) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 17 Abs. 2) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 16 Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Kollegiaten, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung vom zuständigen Regierungspräsidium festgelegt.
Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 17 Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die Wahl ist nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Kurshalbjahres schriftlich gegenüber dem Schulleiter zu treffen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. (3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs müssen abgedeckt sein.2. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem die vier Kurse der Kursphase besucht werden.3. Religionslehre kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres des Kurssystems durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind. (4) Abweichend von Absatz 1 kann der Kollegiat nach Wahl im nach Absatz 1 schriftlich zu prüfenden Wahlkernfach statt der schriftlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft werden; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Die Wahl ist innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist zu treffen. (5) Eine besondere Lernleistung gilt, wenn sie nicht in Block I angerechnet wird (§ 15), nach Wahl des Kollegiaten als mündliche Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach und wird vierfach gewertet; die Entscheidung trifft der Kollegiat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag. (6) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 2 ⅔, das der Kommunikationsprüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 2). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird in der Regel zu Beginn des vierten Schulhalbjahres von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 20 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 NGVO entsprechend. Sie muss spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (zweiter Block der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht wurden. Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist dem Kollegiaten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 19 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, der in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt 1. mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,5. die Aufnahmeprüfung bestanden hat,6. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium (§ 8 SchG) bleibt hierbei außer Betracht. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. (2) Der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 19 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Bewerber werden unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs aufgenommen, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist.2. Die Prüfung nach den §§ 3 bis 7 findet vor Eintritt in die Einführungsphase statt. Statt in Englisch kann in Latein geprüft werden, wobei die nach dem Unterricht im Vorkurs möglichen Anforderungen zugrunde liegen.3. Der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 4 beigefügten Stundentafel.4. Im Kurssystem a) ist Latein Kernfach und ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht verbindlich, sofern Religionslehre als Kernfach gewählt wird; die Kurse in Latein können sechsstündig, in Mathematik vierstündig sein,b) ist Griechisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) kann nach Wahl des Schülers zusätzlich Hebräisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses belegt werden. (2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen § 18 Abs. 1 bis 4, § 20 Abs. 1 bis 3, die §§ 21, 23 Abs. 1 bis 3 und 5, die §§ 24, 26 Abs. 2 und 3 und die §§ 27 und 28 NGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit vom Fachlehrer des Kollegiaten und von einem vom Regierungspräsidium bestimmten Fachlehrer eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird. (3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 29 bis 31 NGVO entsprechend.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 21 Wiederholung der AbiturprüfungFür Kollegiaten, die im Schuljahr 2012/13 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. Die Kollegiaten wiederholen den Unterricht in der neugestalteten Jahrgangsstufe. Dabei können sie wählen, ob für sie grundsätzlich die in § 22 Abs. 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheiden sie sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.2. Soweit erforderlich, treffen die Regierungspräsidien im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind.
Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Kollegiaten, die zum Schuljahr 2011/12 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 2) übergehen, Anwendung findet. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 13. Oktober 2001 (GBl. S. 612, K. u. U. S. 381) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Kollegiaten Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt. Stuttgart, den 10. März 2010 Prof. Dr. Schick
Meldung zur Aufnahmeprüfung
§ 3 Meldung zur AufnahmeprüfungDie Meldung zur Aufnahmeprüfung hat an das Kolleg zu erfolgen. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. eine Geburtsurkunde oder eine Ablichtung des Personalausweises sowie ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Ablichtungen),4. eine Erklärung, ob der Bewerber sich einer Prüfung zur Erlangung der Hochschulreife unterzogen hat.
Aufnahmeprüfung, Allgemeines
§ 4 Aufnahmeprüfung, Allgemeines(1) Die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden vom Kolleg festgelegt. (2) Für die Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Leiter des Kollegs oder sein Stellvertreter,2. Fachlehrer des Kollegs in den Prüfungsfächern,3. gegebenenfalls weitere vom Regierungspräsidium oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. (3) In der Aufnahmeprüfung soll der Bewerber nachweisen, dass er den Anforderungen des Kollegs voraussichtlich gewachsen sein wird. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 10 der Realschule. Für Bewerber, die ohne Besuch der Einführungsphase in die Kursphase eintreten wollen, richten sich die Prüfungsanforderungen nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 10 des Gymnasiums. (4) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung dürfen halbe Noten erteilt werden. Für die Nichtteilnahme an der Prüfung und für Täuschungshandlungen gelten die §§ 27, 28 der Abiturverordnung Gymnasium der Normalform (NGVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(5) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie über die Schlusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 NGVO finden entsprechend Anwendung.
Schriftliche Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt; abweichend hiervon kann das Kultusministerium die Aufgaben stellen. (2) Als Prüfungsaufgaben sind zu fertigen in 1. Deutsch: ein Aufsatz (Arbeitszeit: 4 Stunden), 2. Mathematik: sechs bis neun Aufgaben (Arbeitszeit: 2 Stunden), 3. Englisch: erweiterte Textaufgabe (Arbeitszeit: 1,5 Stunden). (3) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Lehrern des Kollegs, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden, beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht bis auf zwei Noten annähern, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgesetzt; andernfalls gilt der Durchschnitt.
Mündliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein Prüfer,3. ein Protokollführer. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Bewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen im Durchschnitt nicht „ausreichend“ sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3), werden in den Fächern mündlich geprüft, in denen sie in der schriftlichen Prüfung nicht wenigstens die Note „ausreichend“ erreicht haben. Die mündliche Prüfung dauert etwa zehn Minuten je Bewerber und Fach.
Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung für jeden Bewerber das Endergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern, wobei die schriftlichen und die mündlichen Leistungen je einfach zählen. Ferner stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer die Prüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Prüfungsfächern „ausreichend“ (4,0) beträgt. (2) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Leiter des Kollegs. Die Aufnahme erfolgt bei allen Bewerbern, die in die Einführungsphase eintreten, zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Kollegiaten, die am Ende der Probezeit die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen, müssen das Kolleg verlassen. (3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
Einführungsphase
§ 8 EinführungsphaseDie Einführungsphase dauert ein Schuljahr. Der Unterricht erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.
Übergang in das Kurssystem
§ 9 Übergang in das KurssystemFür den Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem gelten die Bestimmungen der Versetzungsordnung für die Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Maßgebende Fächer für die Versetzung sind Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.2. Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.