Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-ZuständigkeitsVO - Hochschulqualifikationen) Vom 25. Juli 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 384
Auf Grund von § 37 Absatz 7 Satz 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), wird verordnet:
Zuständigkeitsübertragung
§ 1 ZuständigkeitsübertragungDie Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen gemäß § 37 Absatz 7 Sätze 1 bis 4 LHG in Verbindung mit Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II 2007, S. 712, 713), die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes sind, wird auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.