GebVO KM · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium - GebVO KM) Vom 14. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
14.05.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 360
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) Geb. Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden. 5 - 10 000 2 Ablehnung eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 4 Verfahrensgebühren 4.1. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch) 50 - 2500 4.2. Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 25 - 1250 5 Beglaubigungen 5.1. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -) 3 - 150 5.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei) 3 5.2 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG) 3 - 150 6 Abschriften und Fotokopien 6.1 Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge 6 - 30 6.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei 3 6.2 Fotokopien (je Seite) 1 7 Schülerausweise 7.1 Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises3 8 Ausstellung von Ersatzzeugnissen 50 - 175 9 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen 9.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss) 100 - 630 9.2 Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sowie von pädagogischem Personal entsprechend § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes 100 - 630 9.3 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 9.4 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 10 Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse 50 - 300 11 Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 150 - 500 12 Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 100 - 250 13 Zulassung von Schulbüchern 13.1 Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 150 - 250 13.2 Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung 450 - 1000 14 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer 14.1 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher 300 14.1.1 Teilprüfung je nach Umfang 125 - 300 14.2 Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer 350 14.2.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 350 14.3 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer 400 14.3.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 400 14.4 Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer 14.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100 - 630 14.4.2 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 14.4.3 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 14.5 Nichtzulassung zur Prüfung 5 - 50 15 Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte 50 16 Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen 25 - 100 17 Schulen in freier Trägerschaft 17.1 Genehmigung 250 - 1000 17.2 Staatliche Anerkennung 300 - 1000 17.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150 - 500 17.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte 150 - 250 17.5 Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM 250 - 1000 17.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150 - 1000 17.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150 - 1000 17.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100 - 750 17.9 Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG - 150 - 1000 17.10 Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG 200 - 1000 17.11 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen 20 - 250 18 Staatliche Modeschule Stuttgart 18.1 Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule 325

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) Geb. Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden. 5 - 10 000 2 Ablehnung eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 4 Verfahrensgebühren 4.1. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch) 50 - 2500 4.2. Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 25 - 1250 5 Beglaubigungen 5.1. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -) 3 - 150 5.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei) 3 5.2 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG) 3 - 150 6 Abschriften und Fotokopien 6.1 Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge 6 - 30 6.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei 3 6.2 Fotokopien (je Seite) 1 7 Schülerausweise 7.1 Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises3 8 Ausstellung von Ersatzzeugnissen 50 - 175 9 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen 9.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss) 100 - 630 9.2 Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sowie von pädagogischem Personal entsprechend § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes 100 - 630 9.3 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 9.4 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 10 Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse 50 - 300 11 Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 150 - 500 12 Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 100 - 250 13 Zulassung von Schulbüchern 13.1 Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 150 - 250 13.2 Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung 450 - 1000 14 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer 14.1 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher 300 14.1.1 Teilprüfung je nach Umfang 125 - 300 14.2 Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer 350 14.2.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 350 14.3 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer 400 14.3.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 400 14.4 Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer 14.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100 - 630 14.4.2 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 14.4.3 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 14.5 Nichtzulassung zur Prüfung 5 - 50 15 Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte 50 16 Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen 25 - 100 17 Schulen in freier Trägerschaft 17.1 Genehmigung 250 - 1000 17.2 Staatliche Anerkennung 300 - 1000 17.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150 - 500 17.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte 150 - 250 17.5 Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM 250 - 1000 17.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150 - 1000 17.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150 - 1000 17.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100 - 750 17.9 Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG - 150 - 1000 17.10 Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG 200 - 1000 17.11 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen 20 - 250 18 Staatliche Modeschule Stuttgart 18.1 Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule 325 19Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 19.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 19.2 Auskünfte 19.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 19.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 19.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 19.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 19.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 19.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 19.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 19.2 bis 19.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 19.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 19.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) Geb. Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden. 5 - 10 000 2 Ablehnung eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 4 Verfahrensgebühren 4.1. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch) 50 - 2500 4.2. Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 25 - 1250 5 Beglaubigungen 5.1. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -) 3 - 150 5.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei) 3 5.2 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG) 3 - 150 6 Abschriften und Fotokopien 6.1 Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge 6 - 30 6.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei) 3 6.2 Fotokopien (je Seite) 1 7 Schülerausweise 7.1 Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises3 8 Ausstellung von Ersatzzeugnissen 50 - 175 9 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen 9.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss) 100 - 630 9.2 Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sowie von pädagogischem Personal entsprechend § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes 100 - 630 9.3 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 9.4 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 10 Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse 50 - 300 11 Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 150 - 500 12 Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 100 - 250 13 Zulassung von Schulbüchern 13.1 Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 150 - 250 13.2 Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung 450 - 1000 14 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer 14.1 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher 300 14.1.1 Teilprüfung je nach Umfang 125 - 300 14.2 Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer 350 14.2.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 350 14.3 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer 400 14.3.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 400 14.4 Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer 14.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100 - 630 14.4.2 Ablehnung eines Antrags 10 - 630 14.4.3 Rücknahme eines Antrags 0 - 630 14.5 Nichtzulassung zur Prüfung 5 - 50 15 Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte 50 16 Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen 25 - 100 17 Schulen in freier Trägerschaft 17.1 Genehmigung 250 - 1000 17.2 Staatliche Anerkennung 300 - 1000 17.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150 - 500 17.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte 150 - 250 17.5 Überprüfung der Eignung von Lehrkräften, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM 250 - 1000 17.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150 - 1000 17.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150 - 1000 17.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100 - 750 17.9 Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG - 150 - 1000 17.10 Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG 200 - 1000 17.11 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen 20 - 250 18 Staatliche Modeschule Stuttgart 18.1 Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule 325 19Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 19.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 19.2 Auskünfte 19.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 19.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 19.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 19.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 19.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 19.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 19.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 19.2 bis 19.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 19.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 19.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 20 Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften 2 000-10 000

§ 1

Geltungsbereich, Umsatzsteuer

§ 1 Geltungsbereich, Umsatzsteuer(1) Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Die in der Gebührenverordnung ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) außer Kraft.

§ 2

Übergangsvorschrift

§ 2 ÜbergangsvorschriftFür öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) Geb. Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden. 5 - 10 000 2 Ablehnung eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war. 1/10 bis 10/10 mindestens 2,50 4 Verfahrensgebühren 4.1. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch) 50 - 2500 4.2. Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 25 - 1250 5 Beglaubigungen 5.1. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -) 3 - 150 5.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei) 3 5.2 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG) 3 - 150 6 Abschriften und Fotokopien 6.1 Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge 6 - 30 6.1.1 Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei 3 6.2 Fotokopien (je Seite) 1 7 Schülerausweise 7.1Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises3 8 Ausstellung von Ersatzzeugnissen 50 - 175 9 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss) 100 10 Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse 50 - 300 11 Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 150 - 500 12 Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 100 - 250 13 Zulassung von Schulbüchern 13.1 Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 150 - 250 13.2 Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung 450 - 1000 14 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer 14.1 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher 300 14.1.1 Teilprüfung je nach Umfang 125 - 300 14.2 Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer 350 14.2.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 350 14.3 Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer 400 14.3.1 Teilprüfung je nach Umfang 150 - 400 14.4 Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer 200 14.5 Nichtzulassung zur Prüfung 5 - 50 15 Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte 50 16 Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen 25 - 100 17 Schulen in freier Trägerschaft 17.1 Genehmigung 250 - 1000 17.2 Staatliche Anerkennung 300 - 1000 17.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150 - 500 17.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte 150 - 250 17.5 Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM 250 - 1000 17.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150 - 1000 17.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150 - 1000 17.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100 - 750 17.9 Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG - 150 - 1000 17.10 Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG 200 - 1000 17.11 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen 20 - 250 18 Staatliche Modeschule Stuttgart 18.1 Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule 325

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.