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title: "KAnK-VO — Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (KAnK-VO) Vom 23. September 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/klimakomanpvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KlimaKomAnpVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:52:28+00:00"
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# KAnK-VO — Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (KAnK-VO) Vom 23. September 2025

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.09.2025
*Fundstelle:* GBl. 2025, Nr. 90, 98


### Eingangsformel KAnK-VO

Aufgrund von § 29d Absatz 5 des Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 77) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Verordnungszweck

§ 1 VerordnungszweckDiese Verordnung trifft nähere Regelungen zu Mindestanforderungen an die in § 29d Absatz 1 Satz 1 und 2 KlimaG BW genannten Inhalte der Klimaanpassungskonzepte für die Verpflichteten nach § 29b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 KlimaG BW.

### § 2 — Mindestanforderungen an Klimaanpassungskonzepte für das Gebiet eines Landkreises

§ 2 Mindestanforderungen an Klimaanpassungskonzepte für das Gebiet eines Landkreises(1) In Klimaanpassungskonzepten für das Gebiet eines Landkreises nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KlimaG BW sind die Ergebnisse der Analysen nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 KlimaG BW textlich beziehungsweise mittels geeigneter Abbildungen und der Maßnahmenkatalog nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW tabellarisch darzustellen. Sie sollen zu den Bestandteilen nach § 29d Absatz 1 Satz 1 und 2 KlimaG BW mindestens die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Inhalte umfassen.(2) Für die Klimawirkungsanalyse nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW sind die heutigen und möglichen zukünftigen klimatischen Bedingungen anhand mehrerer klimatischer Kennwerte des vom Klimaanpassungskonzept umfassten Gebietes in geeigneter Form darzustellen. Dafür sind mindestens die Daten und Karten zu verwenden, die zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns aktuell und mit der geeignetsten Auflösung landesweit verfügbar vorliegen. Für mögliche zukünftige klimatische Bedingungen sind mindestens, soweit verfügbar, ein mittleres Emissionsszenario und ein Hochemissionsszenario, jeweils für die nahe und die ferne Zukunft bis Ende des Jahrhunderts, zu betrachten. Die Szenarien basieren auf den Klimamodellen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen, die mittels eines validierten Ensembles regionaler Klimamodelle auf Baden-Württemberg herunterskaliert wurden. Die klimatischen Kennwerte sind von der für die Konzepterstellung zuständigen Stelle auszuwählen. Mindestens abzubilden sind die Gegenwart und die mögliche Entwicklung der Jahresmitteltemperatur, der Anzahl der Sommertage, der Anzahl heißer Tage, der Anzahl der Tropennächte sowie der Sommer- und Winterniederschläge. Es sind mindestens die Klimawirkungen Hitze, Trockenheit und Wassermangel, Starkregen und Hochwasser zu analysieren. Für die Klimawirkungsanalyse können insbesondere die von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite bereitgestellten Datengrundlagen (www.lubw.baden-wuerttemberg.de) verwendet werden. Die konkreten Analysen umfassen mindestens folgende Inhalte:1. für die Klimawirkung Hitze kartografische oder vergleichbare, geeignete Abbildungen aus den aktuellen landesweit verfügbaren Datengrundlagen, eine textliche Zusammenfassung der Situation und der Besonderheiten im Vergleich zum Landesdurchschnitt sowie eine beispielhafte Darstellung von Problembereichen mit Interpretationshinweisen,2. für die Klimawirkung Trockenheit und Wassermangel Auswertungen und, soweit möglich, kartografische oder vergleichbare, geeignete Abbildungen zu Wassermangelsituationen aus den aktuellen landesweit verfügbaren Datengrundlagen, eine textliche Zusammenfassung der Situation und der Besonderheiten sowie eine beispielhafte Darstellung von Problembereichen mit Interpretationshinweisen und3. für die Klimawirkung Starkregen und Hochwasser kartografische oder vergleichbare, geeignete Abbildungen zu Starkregen- und Hochwassergefahren sowie Abbildungen entsprechender Ausschnitte aus den aktuellen verfügbaren Datengrundlagen oder aus den Starkregenhinweiskarten des Bundes, eine textliche Zusammenfassung der Situation und der Besonderheiten sowie eine beispielhafte Darstellung von Problembereichen mit Interpretationshinweisen.(3) Die Betroffenheitsanalyse nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KlimaG BW umfasst textliche Erläuterungen der Verwundbarkeiten sowie Anpassungsziele und Prioritäten im Gebiet des Landkreises in den wesentlichen Handlungsfeldern. Es sollen insbesondere die Handlungsfelder Bevölkerungsschutz und kritische Infrastruktur, Gesundheit, Wasser, Boden insbesondere Bodenerosion, Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Naturschutz und Biodiversität, Wirtschaft und Energiewirtschaft, Tourismus, Verkehr sowie Stadt- und Raumplanung hinsichtlich ihrer Relevanz für die Verwundbarkeit im Gebiet des Landkreises gegenüber dem Klimawandel geprüft und je nach Ergebnis analysiert werden. Die Betroffenheitsanalyse bezieht sich auf:1. Gebiete und Handlungsfelder, die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fallen, und2. Gebiete und Handlungsfelder, die für kreisangehörige Gemeinden von Bedeutung sind und in den Konzepten der kreisangehörigen Gemeinden nach § 3 vertieft werden.Die Ergebnisse der Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 33) geändert worden ist, sind einzubeziehen.(4) Der Maßnahmenkatalog nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW kann sowohl konzeptionelle und planerische als auch konkrete bauliche sowie informative und partizipative Maßnahmen beinhalten. Er umfasst1. Maßnahmen, die aufgrund der Zuständigkeit des Landkreises von diesem umgesetzt werden können, und2. allgemeine Informationen zu möglichen Maßnahmen in den kreisangehörigen Gemeinden.Die für den Landkreis zu treffenden Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 sind auf Grundlage der Erkenntnisse aus Absatz 3 zu priorisieren. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 soll mindestens die Kategorien Titel der Maßnahme, Anpassungsziel, inhaltliche Beschreibung der Maßnahme, voraussichtliche Kosten oder Kostenfaktoren, räumliche Zuordnung, Zeithorizont der Umsetzung, Zuständigkeiten, Priorisierung und Synergien mit weiteren Vorhaben umfassen.

### § 3 — Mindestanforderungen an Klimaanpassungskonzepte der kreisangehörigen Gemeinden

§ 3 Mindestanforderungen an Klimaanpassungskonzepte der kreisangehörigen Gemeinden(1) Klimaanpassungskonzepte der kreisangehörigen Gemeinden nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW sollen zu den Bestandteilen nach § 29d Absatz 1 Satz 1 und 2 KlimaG BW mindestens die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Inhalte umfassen. § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Die Klimawirkungsanalyse nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW spezifiziert die Klimawirkungsanalyse für das Gebiet des Landkreises nach § 2 Absatz 2 für das Gebiet der Gemeinde anhand der aktuellen landesweit sowie regional und lokal verfügbaren Daten für das Gebiet der Gemeinde.(3) Die Betroffenheitsanalyse nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KlimaG BW spezifiziert die Analysen für das Gebiet des Landkreises nach § 2 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 für das Gebiet der Gemeinde anhand der relevanten aktuellen landesweit sowie regional und lokal verfügbaren Daten für die bedeutsamen Handlungsfelder.(4) Der Maßnahmenkatalog nach § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW kann sowohl konzeptionelle und planerische als auch konkrete bauliche sowie informative und partizipative Maßnahmen beinhalten. Die Maßnahmendarstellungen sollen mindestens die Kategorien Titel der Maßnahme, Anpassungsziel, inhaltliche Beschreibung der Maßnahme, voraussichtliche Kosten oder Kostenfaktoren, räumliche Zuordnung, Zeithorizont der Umsetzung, Zuständigkeiten, Priorisierung und Synergien mit weiteren Vorhaben umfassen.

### § 4 — Mindestanforderungen an Inhalte von Klimaanpassungskonzepten der Stadtkreise und Großen ...

§ 4 Mindestanforderungen an Inhalte von Klimaanpassungskonzepten der Stadtkreise und Großen KreisstädteFür Klimaanpassungskonzepte der Stadtkreise und Großen Kreisstädte nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW gilt § 2 entsprechend mit Ausnahme von § 2 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (KAnK-VO) Vom 23. September 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KlimaKomAnpVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
