Gesetz zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Weiterentwicklungsgesetz - KIT-WG) Vom 22. Mai 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 327
Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg[Änderungsanweisung zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg]
Artikel 3 Änderung der Leistungsbezügeverordnung[Änderungsanweisung zur Leistungsbezügeverordnung]
Artikel 4 Beamtenrechtliche Überleitungen(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels am KIT im Amt befindlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet und führen die neue Amtsbezeichnung. Ihre Dienstaufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 14 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine anderweitige Regelung getroffen wird. Darüber hinausgehende Aufgaben eines Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 KITG in der Fassung dieses Gesetzes können einvernehmlich übertragen werden. Für Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung C kw, die bisher Aufgaben der Großforschung als Nebentätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung wahrgenommen haben, findet § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW oder Zulagen für Juniorprofessoren oder Juniordozenten nach § 59 LBesGBW gewährt werden, sind diese nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften für den verbleibenden Bewilligungszeitraum fortzuzahlen. Sie gelten als im neuen Amt gewährt.(3) Forschungs- und Lehrvorhaben, für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW oder nach Ziffer 7 der Grundsätze für die Anwendung der Professorenbesoldung des Bundes in dem Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. sowie in den ihm angeschlossenen Forschungszentren (W-Grundsätze HGF) aus Drittmitteln bewilligt sind oder gewährt werden, werden nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften fortgeführt und abgerechnet. Dies gilt auch bei einer Überleitung nach Absatz 1 bis zum Auslaufen des jeweiligen konkreten Vorhabens.(4) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels KIT-Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zustehenden Betrages fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.(5) Universitätsprofessoren, die im Universitätsbereich des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 beurlaubt waren, um im Großforschungsbereich des KIT hauptberuflich Aufgaben als leitende Wissenschaftler wahrzunehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Mit der Überleitung nach Absatz 1 wird die Beurlaubung aufgehoben. Die im Dienstvertrag mit dem Großforschungsbereich vereinbarten Dienstaufgaben werden Dienstaufgaben des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.Wenn diese Professoren des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eine höhere Gesamtvergütung erhalten haben, als nach der Überleitung im Beamtenverhältnis, wird eine nicht ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage aus Mitteln der Großforschungsaufgabe gewährt. Das KIT prüft die Voraussetzungen und veranlasst nach Beschlussfassung durch den Vorstand die Auszahlung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Diese Ausgleichszulage wird in Höhe der Differenz der Bruttogesamtbesoldung und der Bruttogesamtvergütung im Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Überleitung gewährt.(6) Professoren, die zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ganz von den Pflichten nach § 46 LHG freigestellt sind, um dafür Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers im Großforschungsbereich im Hauptamt zu übernehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Bei teilweise hierfür freigestellten Professoren verbleibt es bei der teilweisen Erstattung der Besoldungsausgaben entsprechend § 15 Absatz 2 KIT in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden, zu überführen. Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden die Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers nach § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.(7) Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden Aufgaben, die nach § 15 Absatz 3 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Nebenamt übertragen waren, Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT. Professoren, denen zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Aufgaben nach Absatz 6 Satz 1 übertragen waren, werden auf Stellen überführt, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen zu überführen, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden.
Artikel 5 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes[Änderungsanweisung zum Landespersonalvertretungsgesetz]
Artikel 4 Beamtenrechtliche Überleitungen(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels am KIT im Amt befindlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet und führen die neue Amtsbezeichnung. Ihre Dienstaufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 14 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine anderweitige Regelung getroffen wird. Darüber hinausgehende Aufgaben eines Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 KITG in der Fassung dieses Gesetzes können einvernehmlich übertragen werden. Für Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung C kw, die bisher Aufgaben der Großforschung als Nebentätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung wahrgenommen haben, findet § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW oder Zulagen für Juniorprofessoren oder Juniordozenten nach § 59 LBesGBW gewährt werden, sind diese nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften für den verbleibenden Bewilligungszeitraum fortzuzahlen. Sie gelten als im neuen Amt gewährt.(3) Forschungs- und Lehrvorhaben, für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW oder nach Ziffer 7 der Grundsätze für die Anwendung der Professorenbesoldung des Bundes in dem Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. sowie in den ihm angeschlossenen Forschungszentren (W-Grundsätze HGF) aus Drittmitteln bewilligt sind oder gewährt werden, werden nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften fortgeführt und abgerechnet. Dies gilt auch bei einer Überleitung nach Absatz 1 bis zum Auslaufen des jeweiligen konkreten Vorhabens.(4) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels KIT-Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zustehenden Betrages fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.(5) Universitätsprofessoren, die im Universitätsbereich des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 beurlaubt waren, um im Großforschungsbereich des KIT hauptberuflich Aufgaben als leitende Wissenschaftler wahrzunehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Mit der Überleitung nach Absatz 1 wird die Beurlaubung aufgehoben. Die im Dienstvertrag mit dem Großforschungsbereich vereinbarten Dienstaufgaben werden Dienstaufgaben des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.Wenn diese Professoren des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eine höhere Gesamtvergütung erhalten haben, als nach der Überleitung im Beamtenverhältnis, wird eine nicht ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage aus Mitteln der Großforschungsaufgabe gewährt. Das KIT prüft die Voraussetzungen und veranlasst nach Beschlussfassung durch den Vorstand die Auszahlung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Diese Ausgleichszulage wird in Höhe der Differenz der Bruttogesamtbesoldung und der Bruttogesamtvergütung im Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Überleitung gewährt. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung der Bruttogesamtbesoldung um den Erhöhungsbetrag. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend.(6) Professoren, die zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ganz von den Pflichten nach § 46 LHG freigestellt sind, um dafür Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers im Großforschungsbereich im Hauptamt zu übernehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Bei teilweise hierfür freigestellten Professoren verbleibt es bei der teilweisen Erstattung der Besoldungsausgaben entsprechend § 15 Absatz 2 KIT in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden, zu überführen. Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden die Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers nach § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.(7) Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden Aufgaben, die nach § 15 Absatz 3 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Nebenamt übertragen waren, Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT. Professoren, denen zum Zeitpunkt der Überleitung Aufgaben nach Satz 1 übertragen waren, werden auf Stellen überführt, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen zu überführen, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden.
Anlage (zu Artikel 4)Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung Bisherige Besoldungsgruppe Neue Amtsbezeichnung Neue Besoldungsgruppe 1 Professor als Juniorprofessor1)(wenn am KIT) W 1 Professor als Juniorprofessor am KITals Hochschullehrer nach § 14 KITG W 1 2 Universitätsprofessor1)(wenn am KIT) W 2 Universitätsprofessor am KIT1)als Hochschullehrer nach § 14 KITG W 2 3 Universitätsprofessor5)(wenn am KIT) W 3 Universitätsprofessor am KIT5)als Hochschullehrer nach § 14 KITG W 3
Artikel 1 Änderung des KIT-Gesetzes[Änderungsanweisung zum KIT-Gesetz]
Artikel 2 bis 5*[*]
Artikel 6 Änderung des KIT-Weiterentwicklungsgesetzes[Änderungsanweisung zum KIT-Weiterentwicklungsgesetzes]
Artikel 7 NeubekanntmachungDas Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des KIT-Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung jeweils geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 8 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 5 wird vom Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmt[*]. Die Festsetzung eines Überleitungszeitpunktes setzt voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Überleitung geschaffen sind und die Mitfinanzierung des Bundes für die übergeleiteten und danach eingestellten Personen, die auf Stellen in der Großforschungsaufgabe geführt und finanziert werden, gesichert ist.(3) §§ 14 und 15 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Artikel 2 bis 5 nach Absatz 2 weiterhin entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Land die dem Universitätsbereich nach § 15 Absatz 2 Satz 3 und 6 KIT-Gesetz zustehenden Erstattungen vereinnahmt; als Großforschungsbereich gilt die Großforschungsaufgabe, als Universitätsbereich gilt die Universitätsaufgabe.
Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 7(aufgehoben)
Artikel 2Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT[Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT]
Bestellung eines weiteren Mitglieds des KIT-Aufsichtsrats
§ 1 Bestellung eines weiteren Mitglieds des KIT-Aufsichtsrats Abweichend von § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 9 KITG kann der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Vorschlag des Personalrats einen Vertreter des öffentlichen Lebens als weiteres Aufsichtsratsmitglied bis zum Ende der Amtszeit der Mehrheit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bestellen.
Überführung der IuK-Rahmendienstvereinbarung
§ 2 Überführung der IuK-Rahmendienstvereinbarung Die zwischen dem Wissenschaftsministerium und dem Hauptpersonalrat beim Wissenschaftsministerium geschlossene Rahmen-Dienstvereinbarung über Einführung, Einsatz und Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnik in den Universitäten des Landes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1999 gilt als zwischen dem Personalrat des KIT und dem KIT geschlossen weiter.
Übergangsregelung für den Dienstvorgesetzten
§ 3 Übergangsregelung für den Dienstvorgesetzten Die Aufgabe nach § 13 Absatz 7 Satz 1 KITG in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der nach § 4 Absatz 1 Satz 3 KIT-Errichtungsgesetz bestellte Vorstandsvorsitzende wahr.
Der Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Änderung des KIT-Gesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 2Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT[Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT]
Artikel 3Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 4Änderung der Leistungsbezügeverordnung (Änderungsanweisungen)
Artikel 5Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung (Änderungsanweisungen)
Artikel 6Übergangsregelungen
Artikel 7Flexibilisierungsklausel zu § 16 Absatz 1 LHG Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LHG kann dem Vorstand hauptamtlich ein zweites weiteres Vorstandsmitglied angehören, soweit dies die Grundordnung oder ein Beschluss des Aufsichtsrats mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums vorsieht.
Artikel 8NeubekanntmachungDas Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des KIT-Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung jeweils geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 9InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Artikel 4 Nummern 2 und 3, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Bestellung eines weiteren Mitglieds des KIT-Aufsichtsrats
§ 1 Bestellung eines weiteren Mitglieds des KIT-AufsichtsratsAbweichend von § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 9 KITG kann der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Vorschlag des Personalrats einen Vertreter des öffentlichen Lebens als weiteres Aufsichtsratsmitglied bis zum Ende der Amtszeit der Mehrheit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bestellen.
Überführung der IuK-Rahmendienstvereinbarung
§ 2 Überführung der IuK-RahmendienstvereinbarungDie zwischen dem Wissenschaftsministerium und dem Hauptpersonalrat beim Wissenschaftsministerium geschlossene Rahmen-Dienstvereinbarung über Einführung, Einsatz und Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnik in den Universitäten des Landes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1999 gilt als zwischen dem Personalrat des KIT und dem KIT geschlossen weiter.
Übergangsregelung für den Dienstvorgesetzten
§ 3 Übergangsregelung für den DienstvorgesetztenDie Aufgabe nach § 13 Absatz 7 Satz 1 KITG in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der nach § 4 Absatz 1 Satz 3 KIT-Errichtungsgesetz bestellte Vorstandsvorsitzende wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.