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title: "KiTaInvG BW — Gesetz über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung Vom 5. Dezember 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiTaInvGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:51:51+00:00"
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# KiTaInvG BW — Gesetz über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung Vom 5. Dezember 2023

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 05.12.2023
*Fundstelle:* GBl. 2023, 435


### Eingangsformel KiTaInvG

Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Finanzhilfen des Landes

§ 1 Finanzhilfen des LandesDas Land stellt für die Förderung investiver Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt einmalig bis zu 105 Millionen Euro zur Verfügung.

### § 2 — Zweck der Finanzhilfen

§ 2 Zweck der Finanzhilfen(1) Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können auf Antrag gefördert werden, wenn sie nach dem Investitionsprogramm des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2020 - 2021 und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2020 - 2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021) vom 18. November 2020 (GABl. S. 815) förderfähig sind und1. sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen und bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden oder werden,2. für sie formgerecht ein Antrag im Rahmen des Investitionsprogramms »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2020 - 2021 nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 fristgerecht bis zum 31. März 2021 gestellt worden ist und3. für sie keine Mittel aus dem Investitionsprogramm des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2020 - 2021 zur Verfügung standen.Satz 1 gilt entsprechend für Investitionen in Vorhaben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind und für die eine Bewilligung nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 erteilt wurde, soweit der ausgekehrte Betrag in Ermangelung von Mitteln gegenüber dem nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 bewilligungsfähigen Betrag vermindert werden musste.(2) Soweit die in § 1 genannten Mittel nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 benötigt werden, können Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf Antrag gefördert werden, die ohne Berücksichtigung der in der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 vorgesehenen Fristen nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 förderfähig sind, wenn1. sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. September 2024 begonnen wurden oder werden,2. sie bis zum 30. August 2026 abgeschlossen werden und3. für sie keine Mittel im Rahmen des Investitionsprogramms des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2020 - 2021 bewilligt worden sind.(3) Ein nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021 gestellter Antrag gilt nicht als Antrag nach diesem Gesetz.(4) Als Beginn im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 gilt der Abschluss eines der Umsetzung dienenden Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Der Zuschuss entspricht in seiner Höhe den Festlegungen der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

### § 3 — Empfänger der Finanzhilfen

§ 3 Empfänger der Finanzhilfen(1) Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege können Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 bewilligt werden an die1. Gemeinden, Zweckverbände und öffentlichen Träger der Jugendhilfe,2. Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,3. Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 und4. Kindertagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege können Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 bewilligt werden an die1. Gemeinden, Zweckverbände und öffentlichen Träger der Jugendhilfe,2. Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,3. sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen und4. Kindertagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

### § 4 — Fristen, zuständige Behörde

§ 4 Fristen, zuständige BehördeAnträge auf Förderung von Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 sind form- und fristgerecht unter Beachtung der in der vom Kultusministerium nach § 5 noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift festgelegten Antragsfristen beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.

### § 5 — Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift

§ 5 Ermächtigung zum Erlass einer VerwaltungsvorschriftDas Kultusministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift mit den der Durchführung dienenden Fristen und Ausschlussfristen zu erlassen.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung Vom 5. Dezember 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiTaInvGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
