Verordnung des Kultusministeriums über den Landeselternbeirat Kindertagesbetreuung (Landeselternbeiratsverordnung Kindertagesbetreuung - LEBK-VO) Vom 13. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 13.01.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 2
Aufgrund von § 5b Absatz 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 95) geändert worden ist, wird verordnet:
Eltern, Elternvertreterinnen und Elternvertreter
§ 1 Eltern, Elternvertreterinnen und Elternvertreter(1) Als Eltern im Sinne dieser Verordnung gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eltern gegenüber ihrem Kind, gegenüber der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege werden durch diese Verordnung nicht berührt.(3) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind bei der Ausübung ihrer Rechte im Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege frei von Weisungen durch die jeweilige Tageseinrichtung, deren Träger, sonstige Behörden und Kindertagespflegepersonen. Andererseits sind auch sie nicht berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen.(4) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.
Vorbereitung und Ablauf der Wahl
§ 10 Vorbereitung und Ablauf der Wahl(1) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Betreuungsform der Kindertagespflege werden in separaten Wahldurchgängen durchgeführt.(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die jeweils für ihre Betreuungsform die meisten Stimmen auf sich vereinen, bilden den LEBK. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; die Wahlordnung kann etwas Anderes bestimmen.(3) Die Wahl des LEBK wird als Onlinewahl durchgeführt; eine Teilnahme an der Wahl in Gestalt einer Briefwahl ist möglich. Möchten die Wahlberechtigten in Form einer Briefwahl an der Wahl teilnehmen, so sind die Wahlunterlagen von ihnen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Wahlaufrufs bei der zuständigen Stelle anzufordern.(4) Die elektronische Wahl erfolgt über einen Link, der den Wahlberechtigten nach § 6 übermittelt wird. Die Wahlberechtigten, welche innerhalb der vorgegebenen Frist eine Briefwahl beantragt haben, erhalten die Wahlunterlagen mit der Post.(5) Das Wahlergebnis wird von der zuständigen Stelle festgestellt und bekannt gegeben.
Durchführung der Wahl
§ 11 Durchführung der WahlDer LEBK sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder beauftragen.
Wahlanfechtung
§ 12 Wahlanfechtung(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der LEBK.(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.
Zuständige Stelle
§ 13 Zuständige StelleZuständige Stelle nach dieser Verordnung ist der LEBK.
Evaluierung
§ 14 EvaluierungInnerhalb eines Jahres nach Durchführung der ersten Wahl nach dieser Verordnung ist eine Evaluierung der Vorschriften zum Wahlverfahren durchzuführen.
Übergangsbestimmung
§ 15 ÜbergangsbestimmungBis zur Konstituierung des ersten LEBK ist zuständige Stelle nach dieser Verordnung das Kultusministerium.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgaben, Vorsitz, Geschäftsstelle
§ 2 Aufgaben, Vorsitz, Geschäftsstelle(1) Aufgaben und Rechte des Landeselternbeirats Kindertagesbetreuung (LEBK) ergeben sich aus § 5b Absätzen 1 bis 4 KiTaG.(2) Der LEBK wählt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit nach § 4 Absatz 1 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.(3) Beim Kultusministerium wird zur Unterstützung des LEBK eine Geschäftsstelle eingerichtet.(4) Der LEBK und die Geschäftsstelle verarbeiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten. Im Übrigen verarbeiten sie personenbezogene Daten von Eltern, betreuten Kindern, Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen nur, soweit diese eingewilligt haben.
Mitglieder
§ 3 Mitglieder(1) Der LEBK besteht aus mindestens neun und höchstens 20 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus1. mindestens neun Personen aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern, deren Kinder in einer Tageseinrichtung nach § 1a KiTaG gefördert und betreut werden, und gegebenenfalls aus gewählten Vorstandsmitgliedern der Gesamtelternbeiräte nach § 5a KiTaG sowie2. aus bis zu zwei Personen aus dem Kreis der Elternvertreterinnen oder Elternvertretern, deren Kinder in der Kindertagespflege nach § 1b Absatz 1 KiTaG gefördert und betreut werden.(2) Werden keine Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 2 gewählt, lässt dies die Gültigkeit der Wahl und die Funktionsfähigkeit des LEBK unberührt.
Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
§ 4 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte(1) Die Amtszeit des LEBK beginnt am 1. April des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen LEBK abläuft, und dauert zwei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen LEBK fort.(2) Die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds endet nicht durch den Verlust der Wählbarkeit nach § 6.(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem LEBK aus, rückt an dessen Stelle nach, wer für dieselbe Betreuungsform nach § 1a oder § 1b KiTaG wie das ausgeschiedene Mitglied zur Wahl stand und von den nichtgewählten Personen die nächsthöhere Stimmzahl erreicht hat. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden. Wird das ausgeschiedene Mitglied nicht ersetzt, bleibt die Funktionsfähigkeit des LEBK davon unberührt.
Geschäftsordnung, Wahlordnung
§ 5 Geschäftsordnung, Wahlordnung(1) Der LEBK gibt sich nach § 5b Absatz 4 KiTaG eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere über:1. das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden und der Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten;2. die Form und die Frist für die Einladungen;3. eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden oder der Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten, für den Fall, dass ein oder mehrere dieser Mitglieder des LEBK vor Ablauf ihrer Amtszeit aus diesen Ämtern ausscheiden;4. das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;5. die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den LEBK einzuberufen;6. die Beschlussfähigkeit des LEBK.Die Geschäftsordnung des LEBK gilt fort, bis sie aufgehoben oder abgeändert wird.(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere das Nähere über:1. Die Form und die Frist für die Einladung;2. das Wahlverfahren und seine Durchführung;3. das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.
Wählbarkeit der Mitglieder, Wahlberechtigte
§ 6 Wählbarkeit der Mitglieder, Wahlberechtigte(1) Wählbar nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Kind in einer Tageseinrichtung fördern und betreuen lassen, die gewählten Vorstandsmitglieder der Gesamtelternbeiräte sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Eltern, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Kind in der Kindertagespflege fördern und betreuen lassen (passives Wahlrecht).(2) Die Mitglieder des LEBK nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden von den Elternbeiratsvorsitzenden der Tageseinrichtungen oder von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und von den Gesamtelternbeiratsvorsitzenden oder von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gewählt.(3) Die Mitglieder des LEBK nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden von den Eltern der in der Kindertagespflege geförderten und betreuten Kindern gewählt.(4) Jedem Elternbeirat und jedem Gesamtelternbeirat steht eine Stimme zu, welche jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter abgegeben werden kann.(5) Sind mehrere Wahlberechtigte nach Absatz 3 gemeinsam erziehungsberechtigt, üben diese das Wahlrecht mit zusammen einer Stimme gemeinsam aus. Durch die Betreuung mehrerer Kinder in der Kindertagespflege erhöht sich die Stimmenanzahl der Eltern nicht.
Wahlaufruf
§ 7 Wahlaufruf(1) Die zuständige Stelle leitet das Verfahren zur Wahl des LEBK mit einem öffentlichen Wahlaufruf ein. Der Wahlaufruf wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. Zusätzlich kann der Wahlaufruf insbesondere in Rundfunk, Fernsehen, Presse sowie durch Aushang und Informationen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bekannt gemacht werden.(2) Im Wahlaufruf sind Informationen zum Gegenstand der Wahl, zur Wahlberechtigung, zur Wahlplattform und zum Ablauf der Wahl sowie die insoweit geltenden Termine und Fristen mitzuteilen.
Wahlplattform
§ 8 WahlplattformDie zuständige Stelle richtet zur Durchführung der Wahl eine Wahlplattform im Internet ein.
Kandidatur
§ 9 Kandidatur(1) Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt in dem LEBK nach § 3 Absatz 1 können ihre Kandidatur bei der zuständigen Stelle innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Wahlaufrufs anmelden.(2) Sie erhalten die Möglichkeit, sich auf einer geeigneten digitalen Plattform vorzustellen und zur Wahl zu stellen.(3) In der Vorstellung ist anzugeben, ob die Kandidatur für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen oder für die Betreuungsform der Kindertagespflege erfolgt. Eine zeitgleiche Kandidatur für beide Betreuungsformen nach Satz 1 ist nicht zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.