Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuergesetz (KiStKapStBetrStättVO) Vom 10. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 494
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs
§ 2 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs§ 1 gilt auch auf Antrag derjenigen Kirchensteuerpflichtigen, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebstättenbesteuerung Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft beim Finanz- und Wirtschaftsministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt hat. Die Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben, werden durch gesonderten Erlass des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bekannt gegeben.
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg
§ 1 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Baden-WürttembergKirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (§ 20 a KiStG) behält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ein, wenn der Kirchensteuerpflichtige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat und entweder der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Mainz, der Alt-Katholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Freireligiösen Landesgemeinde Baden angehört.
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs
§ 2 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs§ 1 gilt auch für Kirchensteuerpflichtige, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebstättenbesteuerung Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft beim Finanz- und Wirtschaftsministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt hat. Die Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben, werden durch gesonderten Erlass des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bekannt gegeben.
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs
§ 2 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs§ 1 gilt auch für Kirchensteuerpflichtige, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebstättenbesteuerung Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft beim Finanzministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt hat. Die Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben, werden durch gesonderten Erlass des Finanzministeriums bekannt gegeben.
Auf Grund von § 22a Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) in der Fassung vom 15. Juli 1978 (GBl. S. 370), eingefügt durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 335) wird verordnet:
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg
§ 1 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Baden-WürttembergKirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (§ 20 a KiStG) behält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen ein, wenn der Kirchensteuerpflichtige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat und entweder der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der Erzdiözese Freiburg, der Alt-Katholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Freireligiösen Landesgemeinde Baden angehört.
Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs
§ 2 Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Baden-Württembergs§ 1 gilt auch auf Antrag derjenigen Kirchensteuerpflichtigen, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebstättenbesteuerung Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft beim Finanzministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt hat. Die Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben, werden durch gesonderten Erlass des Finanzministeriums bekannt gegeben.
Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
§ 3 Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur KapitalertragsteuerDer Kirchensteuerabzugsverpflichtete führt die nach §§ 1 und 2 einbehaltene Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.