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title: "KiStBetrStättV BW 2 — Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/kistbetrstaettvbw2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiStBetrStättVBW2rahmen"
updated: "2026-05-13T17:51:28+00:00"
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# KiStBetrStättV BW 2 — Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 30.01.1970
*Fundstelle:* GBl. 1970, 47


### § 1

§ 1Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) im Bereich der anderen Landeskirche oder einer anderen Diözese befindet.

### Eingangsformel KiStBetrStättV

Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:

### § 1

§ 1Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Einträgen auf der Lohnsteuerkarte einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 28. Juli 1969 - LStDV 1970 - BGBl. I S. 1033) im Bereich der anderen Landeskirche oder einer anderen Diözese befindet.

### § 2

§ 2Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

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— Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiStBetrStättVBW2rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
