---
title: "KiStBetrStättV BW 1969 — Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/kistbetrstaettvbw1969"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiStBetrStättVBW1969rahmen"
updated: "2026-05-13T17:51:26+00:00"
---

# KiStBetrStättV BW 1969 — Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.12.1969
*Fundstelle:* GBl. 1970, 17


### § 1

§ 1Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Eintrag auf der Lohnsteuerkarte einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.

### § 1

§ 1Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.

### § 2

§ 2Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zuständige Finanzamt ab.

### Eingangsformel KiStBetrStättV

Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:

### § 2

§ 2Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 28. Juli 1969 - LStDV 1970 - BGBl. I S. 1033) zuständige Finanzamt ab.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

---

— Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiStBetrStättVBW1969rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
