Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen - LVVO KHS) Vom 23. Juni 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 489
Auf Grund von § 44 Absatz 4 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen.
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
§ 10 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für weitere Vorstandsmitglieder kann die Lehrverpflichtung bis zu 50 Prozent durch das Wissenschaftsministerium ermäßigt werden. (2) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Lehrverpflichtung bis zu 20 Prozent reduziert werden: 1. Leiter/Leiterin eines Hochschulinstituts und2. Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Werden von einer Lehrperson beide in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. (3) Eine Freistellungspauschale ist die Summe der Lehrveranstaltungsstunden, bis zu der die Mitglieder eines Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale beträgt bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung einer Lehrperson um höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann. Über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstandes. (4) Nehmen Lehrkräfte im Sinne des § 1 Aufgaben außerhalb der Hochschule im öffentlichen Interesse wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt. (5) Vom Grundsatz der Erfüllung der Lehrverpflichtung können außer in den in §§ 7 bis 9 und in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen vom Wissenschaftsministerium in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 15. Februar 1982 (GBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 516), außer Kraft.
Begriff der Lehrverpflichtung
§ 2 Begriff der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. (2) Eine Lehrveranstaltungsstunde in einem wissenschaftlichen Fach umfasst 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. (3) Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Hochschulen für Musik einschließlich der künstlerisch-theoretischen Fächer umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. (4) Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht der Kunstakademien und der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe als Einzel- und Gruppenkorrektur, Demonstration, Übung oder Werkstattgespräch umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
Umrechnung
§ 3 UmrechnungLehrveranstaltungen, die nicht in Stunden je Woche der Vorlesungszeit des Semesters nach § 2 ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. In gleicher Weise sind Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken.
Arten der Lehrveranstaltungen
§ 4 Arten der Lehrveranstaltungen(1) In wissenschaftlichen Fächern werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien auf die Lehrverpflichtung voll, alle übrigen Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, zur Hälfte angerechnet. (2) Gemeinschaftliche Lehrveranstaltungen werden nach dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung, gegebenenfalls bis zur vollen Höhe angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Fakultätsvorstand; sind Fakultäten nicht vorhanden, entscheidet der Vorstand. (3) Die Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Hochschulen für Musik finden im Regelfall als Einzelunterricht oder als Unterricht in Gruppen statt. Soweit in künstlerischen Fächern Hochschullehrkräfte oder Akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit einer Lehrverpflichtung von 20 Lehrverpflichtungsstunden (§ 5 Abs. 2 und 3) Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen oder Seminaren abhalten, können diese mit dem Anrechnungsfaktor 2 für Vorlesungen und 1,5 für Seminare berechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung eines Faktors obliegt dem Vorstand. (4) Die Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe finden im Regelfall als Unterricht in einer Klasse oder als sonstiger Einzel- oder Gruppenunterricht statt.
Umfang der Lehrverpflichtung
§ 5 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Für Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel neun Lehrveranstaltungsstunden, bei Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG überwiegend außerhalb der Lehre tätig sind, zwei bis acht Lehrveranstaltungsstunden, für Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 6 LHG einen Schwerpunkt in der Lehre haben, zehn bis zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich außerhalb der Lehre tätig sind, unterliegen keiner Lehrverpflichtung. Überträgt eine Hochschule einer Professur nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre, so hat sie die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. (2) Für Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Gruppen. Für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Gruppen. Für Tanzkorrepetitorinnen und Tanzkorrepetitoren an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 30 Lehrveranstaltungsstunden. (3) Unbeschadet des § 6 beträgt die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren in den künstlerischen Fächern und für Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe 20 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung gilt in der Regel auch als erfüllt, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens 15 ordentlichen Studierenden als Klassenleiter betreut. (4) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluierung sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen vier Lehrveranstaltungsstunden. Für Dozentinnen und Dozenten mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung 12 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Für die Leitung von Hochschulensembles, deren Mitglieder durch eine Studienordnung zur Mitwirkung verpflichtet sind und die unter einem Dirigenten oder einer Dirigentin konzertierend an die Öffentlichkeit treten (in der Regel Hochschulchor oder Hochschulorchester), kann der Anrechnungsfaktor 2 berechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung des Faktors obliegt dem Vorstand. Exkursionen in künstlerischen Fächern werden je Tag mit höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden angesetzt, die nach § 3 umzurechnen sind, soweit die Exkursion vom Dekan beziehungsweise Senat genehmigt ist. (6) Die Betreuung einer Abschlussarbeit in künstlerischen Studiengängen oder einer Staatsexamensarbeit bei Studiengängen des künstlerischen Lehramts wird jeweils mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet. (7) Hat eine Hochschule für Musik keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung bei Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 25 und bei Tanzkorrepetitorinnen und Tanzkorrepetitoren 30 Lehrveranstaltungsstunden.
Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 52 Absatz 6 LHG an ...
§ 6 Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 52 Absatz 6 LHG an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung KarlsruheDie Akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne von § 52 Absatz 6 LHG an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe erfüllen ihre Lehrverpflichtung nach Dienstanweisung des vorgesetzten Professors oder der vorgesetzten Professorin im Rahmen von 28 bis 30 Stunden in der Woche innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. Entsprechend dem Unterrichtsbedürfnis kann die Erfüllung der Lehrverpflichtung auch für die unterrichtsfreie Zeit eines Semesters angeordnet werden. Die Verpflichtung der Akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 52 Absatz 6 LHG, während der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes zur Dienstleistung in den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe anwesend zu sein, bleibt unberührt.
Abweichung von der Lehrverpflichtung
§ 7 Abweichung von der LehrverpflichtungBleibt das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass 1. eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgenden Studienjahre erfüllt;2. Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professoren und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrpersonen in jedem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist der oder dem Vorstandsvorsitzenden im Voraus anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Vorstands der Hochschule.
Wechselnder Lehrbedarf
§ 8 Wechselnder LehrbedarfZur Berücksichtigung eines durch Studien- und Prüfungsordnungen hervorgerufenen wechselnden Lehrbedarfs kann das nach § 15 Absatz 4 LHG zuständige Hochschulorgan den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in jedem Semester soll jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
Abweichender Lehrbedarf
§ 9 Abweichender Lehrbedarf(1) Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines tatsächlichen Überangebots an Lehrkapazität trotz Einschränkung der Lehraufträge die vorgesehene Lehrverpflichtung nicht voll erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung insoweit. Die Feststellung des Unterrichtsbedürfnisses erfolgt durch das in § 15 Absatz 4 LHG zuständige Hochschulorgan. § 46 Absatz 4 LHG bleibt unberührt. (2) Beim Vorliegen besonderer Gründe in einem Fach kann die Hochschule die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.