Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHGSchiedsstellenverordnung - KHGSchiedVO) Vom 24. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 39
Aufgrund von § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371, S. 50) geändert worden ist, wird verordnet:
Bildung und Aufgaben der Schiedsstelle
§ 1 Bildung und Aufgaben der Schiedsstelle(1) Für das Land Baden-Württemberg ist nach § 18a Absatz 1 KHG eine Schiedsstelle zu bilden. Die Befugnis der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) und der Landesverbände der Krankenkassen, jeweils für Teile des Landes Schiedsstellen zu bilden, bleibt unberührt.(2) Die Schiedsstelle hat insbesondere die Aufgaben,1. die Krankenhauspflegesätze nach § 18 Absatz 4 KHG und2. die Vergütungen für Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren nach § 120 Absätze 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchfestzusetzen, soweit eine Vereinbarung der hierfür zuständigen Stellen (Vertragsparteien) nicht zustande gekommen ist.
Beratung und Entscheidung
§ 10 Beratung und Entscheidung(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs Mitglieder anwesend sind oder im Falle von § 9 Absatz 3 mittels Videokonferenz teilnehmen.(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und gegebenenfalls der mittels Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt keine Mehrheitsentscheidung zustande, so gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.(3) Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitz zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien zuzuleiten. In Verfahren zur Festsetzung des Krankenhauspflegesatzes ist die Entscheidung auch den Beteiligten und der für die Genehmigung des Pflegesatzes zuständigen Landesbehörde zuzuleiten.
Geschäftsstelle
§ 11 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.(2) Die Geschäftsstelle wird in zweijährigem Wechsel bei der BWKG und der AOK Baden-Württemberg geführt.(3) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen den Weisungen des Vorsitzes der Schiedsstelle.
Geschäftsordnung
§ 12 GeschäftsordnungDer Vorsitz, die Vertretungen der Krankenhäuser und die Vertretungen der Leistungsträger können eine Geschäftsordnung bestimmen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
Entschädigung
§ 13 Entschädigung(1) Der Vorsitz und die Stellvertretung erhalten Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und den Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Sozialministerium festgesetzt.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und den Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.(3) Sachverständige und Zeugen, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
Kosten
§ 14 Kosten(1) Das Verfahren der Schiedsstelle ist unentgeltlich.(2) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Vertretungen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
Übergangsvorschrift
§ 15 Übergangsvorschrift(1) Die im Jahr 2024 begonnene Amtsperiode der Schiedsstelle nach § 4 Absatz 1 endet am 31. Dezember 2027. Die Amtszeit des zum 1. Januar 2025 bestellten Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 4 Absatz 2 endet am 31. Dezember 2026. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertretungen nach § 4 Absatz 3 endet am 31. Dezember 2027.(2) Die Geschäftsstelle wird für die im Jahr 2026 begonnene Amtsperiode bei der BWKG bis zum 31. Dezember 2027 geführt.(3) Für Schiedsverfahren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden oder noch nicht schriftlich ausgeführt und zugestellt sind, ist die Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 5. März 1990 (GBl. S. 91), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 5. März 1990 (GBl. S. 91), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) geändert worden ist, außer Kraft.
Mitglieder
§ 2 Mitglieder(1) Die Schiedsstelle besteht aus dem neutralen vorsitzenden Mitglied (Vorsitz), sechs Vertretungen der Krankenhäuser und sechs Vertretungen der Leistungsträger.(2) Der Vorsitz hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei und höchstens drei Stellvertretungen. Die Stellvertretung tritt bei Verhinderung des Mitglieds in dessen Rechte und Pflichten ein.(3) Mitglieder der Schiedsstelle können auch Personen sein, die bei einer Vertragspartei gegen Entgelt beschäftigt oder bei dieser als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind.
Bestellung der Mitglieder
§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Der Vorsitz und die Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen im Sinne von § 18a Absatz 2 Satz 4 KHG (beteiligte Organisationen) gemeinsam bestellt. Kommt die Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsperiode nach § 4 Absatz 2 oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, so wird sie vom Sozialministerium vorgenommen; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Organisationen die Bestellung vornehmen, bevor das Sozialministerium entschieden hat.(2) Die Vertretungen der Krankenhäuser und ihre Stellvertretungen werden von der BWKG bestellt.(3) Die Vertretungen der Leistungsträger und ihre Stellvertretungen werden von1. der AOK Baden-Württemberg,2. dem Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Baden-Württemberg,3. dem BKK Landesverband Süd,4. der IKK classic,5. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der KNAPPSCHAFT und6. dem Landesausschuss Baden-Württemberg des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.bestellt.(4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der oder des Betroffenen und hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen.(5) Die Bestellung ist der Geschäftsstelle nach § 11 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium.
Amtsperiode
§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.(2) Die Amtszeit des Vorsitzes und der Stellvertretung beträgt zwei Jahre. Die beteiligten Organisationen können den Vorsitz und die Stellvertretung mit der Maßgabe bestellen, dass nach Ablauf der Amtszeit die eine die Funktion des anderen übernimmt. Sie können diese Bestellung nur gemeinsam ändern.(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer der Amtsperiode der Schiedsstelle bestellt.(4) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ablauf der für ihre oder seine maßgebende Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit bestellt.(5) Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Abberufung und Amtsniederlegung
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Der Vorsitz und die Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Wurde die betroffene Person vom Land nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolge wirksam. Der Vorsitz und die Stellvertretung können auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund auch vom Sozialministerium abberufen werden.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.(3) Die betroffenen Personen sind vor der Abberufung anzuhören. Will das Land abberufen, so sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Sie ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können ihr Amt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium in schriftlicher oder elektronischer Form von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
Amtsführung
§ 6 Amtsführung(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.(3) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine seiner Stellvertretungen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle mitteilen. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.
Antrag
§ 7 Antrag(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen oder elektronischen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen.(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die vom Krankenhaus in den Verhandlungen vorgelegte Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung sowie die sonstigen Unterlagen sind beizufügen.(3) Auf Verlangen des Vorsitzes ist eine Vertragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen(1) Der Vorsitz legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.(2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung selbst muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin in schriftlicher oder elektronischer Form den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie enthält die Angabe von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen.(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom Vorsitz vorbereitet und geleitet.
Mündliche Verhandlung
§ 9 Mündliche Verhandlung(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach § 7 Absatz 1 aufgrund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung findet in der Regel als Präsenzsitzung statt.(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden. In Verfahren zur Festsetzung des Krankenhauspflegesatzes sind auch die Beteiligten im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG (Beteiligte) zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Es kann in Abwesenheit der Vertragsparteien und Beteiligten verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wird.(3) In begründeten Fällen kann der Vorsitz von Amts wegen oder auf Antrag einer der Vertragsparteien die Teilnahme der Vertragsparteien an der mündlichen Verhandlung mittels einer Videokonferenz anordnen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 müssen sowohl die Vertragsparteien als auch die Mitglieder der Schiedsstelle und alle weiteren Beteiligten mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.(4) Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich. Dies ist auch durch Personen, die mittels Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen, sicherzustellen. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende teilnehmen. Der Vorsitz kann weitere Zuhörende zulassen.(5) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. Der Vorsitz kann auf Antrag gestatten, dass Zeugen oder Sachverständige während einer Anhörung mittels Videokonferenz im Einzelfall an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können.(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe von § 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu fertigen.(7) Die mündlichen Verhandlungen dürfen nicht aufgezeichnet werden. Entscheidungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung sind unanfechtbar.(8) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle stellt für den Fall einer Entscheidung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 dem Vorsitz, der Stellvertretung sowie den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle bei Bedarf in den Räumlichkeiten der jeweiligen Geschäftsstelle die notwendige technische Ausstattung zur Teilnahme an der Videokonferenz zur Verfügung.(9) Das eingesetzte Videokonferenzsystem ist nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch Auswahl und Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen so einzurichten, dass es den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung an die Verarbeitung personenbezogener Daten genügt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.