Verordnung der Landesregierung über die Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG-MAVO) Vom 21. Dezember 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1987
- Fundstelle:
- GBl. 1987, 735
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
§ 1 Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter(1) Eine Verpflichtung des liquidationsberechtigten Arztes, ärztliche Mitarbeiter nach den §§ 34 bis 36 LKHG am Liquidationserlös zu beteiligen, entsteht erst, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös 21 000 Euro (Freibetrag) übersteigt. War der Arzt nicht das gesamte Jahr über liquidationsberechtigt, so mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr anteilig. Für den nach Wegfall des Liquidationsrechts in den folgenden Jahren erzielten Liquidationserlös steht dem Arzt ein Freibetrag nicht zu. (2) Aus dem jährlichen Netto-Liquidationserlös sind abzuführen von dem den Freibetrag übersteigenden Betrag 20 vom Hundert von dem 52 000 Euro übersteigenden Betrag 30 vom Hundert von dem 103 000 Euro übersteigenden Betrag 40 vom Hundert von dem 154 000 Euro übersteigenden Betrag 50 vom Hundert, höchstens jedoch 40 vom Hundert des jährlichen Netto-Liquidationserlöses.
Auf Grund von § 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425) wird verordnet:
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
§ 2 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.(2) Die Höhe des für das Jahr 1987 von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführenden Betrags bemißt sich nach § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GBl. S. 590).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.