Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten (Kindergartenfachkräftegesetz - KFG) Vom 10. Juli 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.1973
- Fundstelle:
- GBl. 1973, 202, ber. 1974 S. 64
Ausbildung der Erzieher
§ 4 Ausbildung der ErzieherDie Ausbildung der Erzieher erfolgt an einer öffentlichen oder privaten Fachschule für Sozialpädagogik. Sie setzt den Abschluß der Realschule oder einen diesem gleichwertigen Bildungsabschluß voraus und dauert unter Einschluß eines berufsbezogenen Praktikums drei Jahre. Der Abschluß »Erzieher (Berufsakademie)« steht der erfolgreichen zweijährigen schulischen Ausbildung nach Satz 1 gleich. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannter Erzieher« verliehen.
Überleitung
§ 10 ÜberleitungUnbeschadet des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen zur Ausbildung von Erziehern vom 20. November 1969 (Ges. Bl. S. 283) kann das Kultusministerium in Abweichung von den Voraussetzungen des § 4 Satz 2 bis 31. Juli 1983 für bewährte Kinderpflegerinnen besondere Ausbildungsgänge zulassen.
Geltung sonstiger Vorschriften
§ 11 Geltung sonstiger VorschriftenSoweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Fachhochschulen das Landeshochschulgesetz, für die öffentlichen Fachschulen das Schulgesetz und für die privaten Fachschulen das Privatschulgesetz.
Staatliche Finanzhilfe
§ 7 Staatliche FinanzhilfeTräger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 5 Abs. 4 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die öffentlich anerkannt sind, erhalten zu den Bauaufwendungen und zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen ihrer Fachhochschulen und Fachschulen gemäß §§ 3 und 4 staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe des § 9.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Staatliche Finanzhilfe für private Fachschulen
§ 9 Staatliche Finanzhilfe für private Fachschulen(1) Für die staatliche Finanzhilfe zu den Bauaufwendungen gilt Artikel 27 § 22 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes entsprechend. Die staatliche Finanzhilfe wird in der Regel gewährt, wenn sich der für den Schulort der privaten Fachschule zuständige öffentliche Schulträger an der Finanzierung der anrechnungsfähigen Bauaufwendungen angemessen beteiligt. (2) Die staatliche Finanzhilfe zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen richtet sich nach den §§ 17, und 19 des Privatschulgesetzes.
Ausbildung der Sozialpädagogen
§ 3 Ausbildung der SozialpädagogenDie Ausbildung zum Sozialpädagogen erfolgt an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an der Dualen Hochschule.
Der Landtag hat am 28. Juni 1973 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Aufgabe
§ 1 AufgabeDie Ausbildung und Fortbildung der Fachkräfte in den Kindergärten obliegt dem Land und den Stadt- und Landkreisen sowie den Trägern der freien Jugendhilfe.
Änderung des Privatschulgesetzes
§ 12 Änderung des Privatschulgesetzes(Änderungsanweisungen bzgl. Privatschulgesetz)
Änderung des Kindergartengesetzes
§ 13 Änderung des Kindergartengesetzes(Änderungsanweisungen bzgl. Kindergartengesetz)
§ 13 a Sachkostenbeitrag und SchülerbeförderungskostenDie öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik stehen hinsichtlich des Sachkostenbeitrags und der Schülerbeförderungskosten im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes den Berufsfachschulen gleich.
Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft.(2) Für Fachkräfte, zu deren Personalkosten das Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Zuschüsse gewährt, ist bis zum 31. Dezember 1974 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungskursen gemäß § 13 Nr. 2 Abs. 4 Ziffer 2 Buchstabe a) nicht erforderlich.
Fachkräfte
§ 2 FachkräfteFachkräfte im Sinne von § 1 sind die staatlich anerkannten oder graduierten Sozialpädagogen und die staatlich anerkannten Erzieher.
Fort- und Weiterbildung
§ 5 Fort- und WeiterbildungZur Fort- und Weiterbildung der Sozialpädagogen und Erzieher können auch die gemäß den §§ 3 und 4 für die Ausbildung dieser Berufe zuständigen Fachhochschulen und Fachschulen herangezogen werden.
Errichtung der Ausbildungsstätten
§ 6 Errichtung der AusbildungsstättenVon der Errichtung staatlicher Fachhochschulen sowie öffentlicher Fachschulen im Sinne der §§ 3 und 4 ist abzusehen, wenn entsprechende private Einrichtungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe dem öffentlichen Bedürfnis genügen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.