KDVMuKV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Wahl und Benennung der Beisitzer für die Musterungsausschüsse und Musterungskammern sowie für die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung Vom 11. Januar 1984

Ausfertigungsdatum:
11.01.1984
Fundstelle:
GBl. 1984, 92
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KDVMuKV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 530),2. § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203):

§ 1

§ 1Die ehrenamtlichen Beisitzer der Musterungsausschüsse und Musterungskammern sowie der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden 1. in den Stadtkreisen vom Gemeinderat,2. in den Landkreisen vom Kreistag gewählt.

§ 2

§ 2Die vom Land zu benennenden Beisitzer der Musterungsausschüsse und Musterungskammern werden von den unteren Verwaltungsbehörden benannt.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft1. die Verordnung der Landesregierung über die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für die Musterungsausschüsse und -kammern sowie für die Prüfungsausschüsse und -kammern für Kriegsdienstverweigerer vom 26. September 1961 (GBl. S. 331) und2. die Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Benennung der Beisitzer für die nach dem Wehrpflichtgesetz einzurichtenden Ausschüsse und Kammern vom 17. Februar 1976 (GBl. S. 290).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.