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title: "KCanG-AVO — Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) Vom 25. Juli 2024*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KCanGAVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:50+00:00"
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# KCanG-AVO — Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) Vom 25. Juli 2024*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 25.07.2024
*Fundstelle:* GBl. 2024, Nr. 60


### § 1 — Zuständige Konsumcannabisbehörden

§ 1 Zuständige Konsumcannabisbehörden(1) Die Konsumcannabisbehörden haben als Erlaubnis- und Überwachungsbehörden arbeitsteilig darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) für Anbauvereinigungen eingehalten und die den Anbauvereinigungen auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden.(2) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) (Erlaubnisbehörde) ist das Regierungspräsidium Freiburg.(3) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) (Überwachungsbehörde) ist das Regierungspräsidium Tübingen.(4) Zuständig für die Entgegennahme der Transportanzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG ist die Überwachungsbehörde.(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

### § 2 — Datenübermittlung

§ 2 DatenübermittlungDie Konsumcannabisbehörden, die mit der Untersuchung von Cannabis nach § 2 Absatz 5 KCanG Beauftragten und beauftragte Personen nach § 28 Absätze 3 und 4 KCanG übermitteln einander alle Daten, die zu einem wirkungsvollen Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erforderlich sind.

### § 3 — Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen

§ 3 Bestimmung der Höchstzahl der AnbauvereinigungenNach § 30 Satz 1 KCanG wird die Zahl der Anbauvereinigungen in Kreisen und kreisfreien Städte auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

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— Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) Vom 25. Juli 2024*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KCanGAVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
