KCanG-AVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG-AVO) Vom 25. Juli 2024*)

Ausfertigungsdatum:
25.07.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 60
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Konsumcannabisbehörden

§ 1 Zuständige Konsumcannabisbehörden(1) Die Konsumcannabisbehörden haben als Erlaubnis- und Überwachungsbehörden arbeitsteilig darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) für Anbauvereinigungen eingehalten und die den Anbauvereinigungen auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden.(2) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) (Erlaubnisbehörde) ist das Regierungspräsidium Freiburg.(3) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) (Überwachungsbehörde) ist das Regierungspräsidium Tübingen.(4) Zuständig für die Entgegennahme der Transportanzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG ist die Überwachungsbehörde.(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

§ 2

Datenübermittlung

§ 2 DatenübermittlungDie Konsumcannabisbehörden, die mit der Untersuchung von Cannabis nach § 2 Absatz 5 KCanG Beauftragten und beauftragte Personen nach § 28 Absätze 3 und 4 KCanG übermitteln einander alle Daten, die zu einem wirkungsvollen Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erforderlich sind.

§ 3

Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen

§ 3 Bestimmung der Höchstzahl der AnbauvereinigungenNach § 30 Satz 1 KCanG wird die Zahl der Anbauvereinigungen in Kreisen und kreisfreien Städte auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.