KBefruGenV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen Vom 2. Juli 1991

Ausfertigungsdatum:
02.07.1991
Fundstelle:
GBl. 1991, 443
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen.

§ 3

§ 3Das Sozialministerium kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen.

Eingangsformel KBefruGenV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 121 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung von Artikel 2 des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),2. § 4 Abs. 6 des Kammergesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1976 (GBl. S. 473) mit Zustimmung der Landesärztekammer:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 121 a Abs. 1 SGB V ist die Landesärztekammer.

§ 2

§ 2Den in § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 3 SGB V genannten Ärzten und Einrichtungen darf die Genehmigung nur im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.