Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz(Tiererzeugnisse-Zuständigkeitsverordnung ) Vom 12. Mai 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 230
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1 Allgemeine ZuständigkeitNach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne von § 1 Absatz 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1 Allgemeine ZuständigkeitNach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.