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title: "APrOKart gD — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst - APrOKart gD) Vom 17. August 1984"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:50:12+00:00"
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# APrOKart gD — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst - APrOKart gD) Vom 17. August 1984

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.08.1984
*Fundstelle:* GBl. 1984, 569


### § 5 — Bewerbungsunterlagen

§ 5 Bewerbungsunterlagen(1) Mit dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. Lebenslauf;2. beglaubigte Abschrift des Schulabschlußzeugnisses;3. Diplomzeugnis im Studiengang Kartographie einer Fachhochschule oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule;4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige praktische Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausübung nach Ablegung der Diplomprüfung;5. Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat;6. Lichtbild aus neuester Zeit;7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes;8. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde;9. Staatsangehörigkeitsnachweis oder Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes;10.Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;11.amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit;12.etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

### § 3 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. a) das 32. Lebensjahr,als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist oderc) als technischer Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden;3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt; über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum und dem Finanzministerium;4. das Diplomzeugnis im Studiengang Kartographie einer Fachhochschule oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule besitzt;5. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit, insbesondere über ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt.

### § 11 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1.Abschnitt I: Ausbildung in der amtlichen Kartographie sowie in der Reproduktions- und Drucktechnik bei Vermessungsbehörden12 ½ Monate,2.Abschnitt II: Ausbildung im Vermessungsdienst, in der Grundlagenvermessung, Topographie und Automation bei Vermessungsbehörden3 Monate, 3.Abschnitt III: Ausbildung im allgemeinen Verwaltungsdienst beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung1 ½ Monate,4.Abschnitt IV: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung1 Monat, zusammen18 Monate. (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I und II ändern sowie den Ausbildungsabschnitt I zur Ableistung des Ausbildungsabschnitts II aufteilen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

### § 15 — Prüfungsbehörde

§ 15 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

### § 4 — Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung und die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zugelassenen Gemeinden. (2) Eine Gemeinde kann auf Antrag zugelassen werden, wenn ihr die Aufgaben des staatlichen Vermessungsamts nach § 9 des Vermessungsgesetzes vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201) übertragen sind und bei ihr die Voraussetzungen für eine zweckentsprechende Ausbildung im Rahmen des Abschnitts I des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) vorliegen. (3) Ausbildungsstellen sind die staatlichen und kommunalen Dienststellen, bei denen der Anwärter im einzelnen ausgebildet wird.

### Eingangsformel APrOKart

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Befähigung

§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

### § 10 — Ausfallzeiten

§ 10 AusfallzeitenWird die Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen Gründen unterbrochen, muß die versäumte Zeit nachgeholt werden, wenn sie insgesamt sechs Wochen übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

### § 12 — Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 12 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Ausbildungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Ablegung der Diplomprüfung abgeleistet wurden, bis zu zwei Monaten auf den Abschnitt I des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

### § 13 — Ausbildungsplan

§ 13 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen und die Reihenfolge festgelegt werden.

### § 14 — Beurteilungen

§ 14 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters abzugeben. Die Beurteilung soll Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Sie muß außerdem erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. In Abschnitt I des Vorbereitungsdienstes sind die Leistungen des Anwärters mit einer Punktzahl nach § 19 zu bewerten.

### § 16 — Zeitpunkt und Ort

§ 16 Zeitpunkt und Ort(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. (2) Der Anwärter, der bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst mit Ausnahme des letzten Ausbildungsabschnitts erfolgereich abgeleistet hat, hat an dieser Staatsprüfung teilzunehmen.

### § 17 — Prüfungsausschuß

§ 17 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. Seine Mitglieder sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen: 1. Zwei Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,2. ein Beamter des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,3. a) nur für Prüfungen, an denen Anwärter einer Gemeinde teilnehmen, ein Beamter des höheren vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde nach § 9 des Vermessungsgesetzes auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg,b) nur für Prüfungen, an denen keine Anwärter einer Gemeinde teilnehmen, ein weiterer Beamter des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,4. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung. (3) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds der Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde bestellt auf die Dauer von vier Jahren aus den nach Absatz 2 Nr. 1 zu berufenden Beamten den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. (8) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

### § 18 — Schriftliche Prüfung

§ 18 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden folgende Fächer geprüft: Prüfungsfach Bearbeitungszeit1.Kartenherstellung und Kartenfortführung (Kartenentwurf, Technik der Originalherstellung und Fortführungder amtlichen Karten, Kostenberechnung kartographischer, reproduktions- unddrucktechnischer Arbeiten)6 Stunden, 2.Kartenkunde und allgemeine Landesvermessung (geschichtliche Entwicklung, Abbildung, Blattschnitt, Maßstabsfolge, Gestaltungs- und Darstellungsgrundsätze - Musterblätter und Zeichenmuster - der amtlichen Kartenwerke, Grundlagen der Landesvermessung und ihre Fortführung, topographisch-terrestrische und topographisch-photogrammetrische Aufnahme-, Erkundungs- und Auswerteverfahren)4 Stunden, 3.Reproduktions- und Drucktechnik (photographische, kopier- und drucktechnische sowie sonstigeaktuelle reproduktionstechnische Verfahren bei der Kartenherstellung, Kartenfortführung und Kartenvervielfältigung, Automation)4 Stunden, 4.Verwaltung und Recht (Verwaltungsrecht, Kostenrecht, Gebührenrecht, Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Grundzüge des Beamten- und Arbeitsrechts, Grundzüge des Staatsrechts, Grundzüge des Staats- und Verwaltungsaufbaus, Urheberrecht)3 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können eine oder mehrere Aufgaben gestellt werden. Es können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Der Prüfungsausschuß stellt die Aufgaben und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. (4) Der Prüfling versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

### § 19 — Prüfungsnoten

§ 19 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten: sehr gut(14 und 15 Punkte)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;gut(11-13 Punkte)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;befriedigend(8-10 Punkte)=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;ausreichend(5-7 Punkte)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;mangelhaft(2-4 Punkte) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;ungenügend(0 und 1 Punkt)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.(2) Zwischenpunktzahlen sind unzulässig.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

### § 20 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei nach § 17 Abs. 7 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Punktzahl fest. (3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe null Punkte. (4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet.

### § 21 — Mündliche Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung werden folgende Fächer geprüft: 1. Kartenherstellung und Kartenfortführung, Kartenkunde und allgemeine Landesvermessung, Geschichte des Karten- und Vermessungswesens,2. Reproduktions- und Drucktechnik, Grundzüge und Anwendung der Automation in der Kartographie,3. Verwaltung und Recht. (2) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach etwa eine Viertelstunde. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

### § 22 — Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 22 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß bewertet.

### § 23 — Feststellung des Ergebnisses

§ 23 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote fest. (2) Die nach §§ 20 und 22 erteilten Punkte werden wie folgt gewichtet: 1.Kartenherstellung und Kartenfortführungsechsfach,2.Kartenkunde und allgemeine Landesvermessungvierfach,3.Reproduktions- und Drucktechnikvierfach,4.Verwaltung und Rechtvierfach,5.die Fächer der mündlichen Prüfung jeeinfach.Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 21 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (3) Der Prüfungsausschuß kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat. (5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl ab ...,50 aufzurunden, im übrigen abzurunden (Gesamtnote). (6) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

### § 24 — Prüfungszeugnis

§ 24 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Ist die Gesamtnote »ausreichend«, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

### § 25 — Fernbleiben, Rücktritt

§ 25 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wenn ein Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 entlassen wird. (3) Gilt die Prüfung als nicht unternommen, so ist sie ungeachtet einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

### § 26 — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß für die Arbeit null Punkte festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

### § 27 — Wiederholung der Prüfung

§ 27 Wiederholung der PrüfungDie nichtbestandene Prüfung kann der Prüfling einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor der Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

### § 28 — Übergangsbestimmungen

§ 28 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärter gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

### § 29 — Inkrafttreten

§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. September 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst vom 13. August 1968 (GBl. S. 358), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1976 (GBl. S. 533), außer Kraft.

### § 6 — Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 6 Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Durchführung ihrer Ausbildungsaufgaben einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten des höheren vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (Ausbildungsleiter). (2) Der Anwärter ist vom Leiter der Ausbildungsstelle auszubilden. Dieser kann die Ausbildung einem persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten seiner Behörde übertragen.

### § 7 — Beamtenverhältnis

§ 7 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kartographeninspektoranwärter ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat, bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes. (3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;2. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;3. die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;4. er an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen hat;5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

### § 8 — Urlaub

§ 8 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

### § 9 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er ist auf eine Ausbildung in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt. Er gilt bis zum Abschluß der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung (§ 16) als verlängert.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst - APrOKart gD) Vom 17. August 1984
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KartgDAPOBW1984rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
