Gesetz zur Umwandlung der Sparda-Bank Karlsruhe Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 875
Der Landtag hat am 14. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Die Sparda-Bank Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann durch Beschluß ihrer Vertreterversammlung mit Zustimmung des Innenministeriums in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3, § 194 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5 und 6, §§ 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, § 203 mit der Maßgabe, daß der bisherige Verwaltungsrat als Aufsichtsrat gilt, §§ 204 bis 206, 230 Abs. 2 Satz 1, §§ 253, 254, 255 Abs. 1, § 256 Abs. 3, §§ 259, 260 Abs. 1 und 3, §§ 261 und 262 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.