KapVO VII · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) Vom 14. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
14.06.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 271
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Patientenbezogene Kapazität

§ 17 Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. (2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 7

Lehreinheiten

§ 7 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden. (2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 9

Regellehrverpflichtung

§ 9 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Dezember 1995 (GBl. 1996, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.2. Lehreinheit TiermedizinVor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.3. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt berücksichtigt: 1. Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;2. Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.

Anlage 2

Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

Anlage 2 (Zu § 13)Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

Anlage 2

Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

Anlage 2 (Zu § 13)Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

§ 13

Curricularnormwerte, Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten

§ 13 Curricularnormwerte, Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen werden anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (3) Bei Studiengangkombinationen sind die Curricularnormwerte oder Bandbreiten unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. (4) Ist für einen Studiengang keine Bandbreite geregelt oder in Anlage 2 kein Curricularnormwert aufgeführt, wird für die Festlegung der Zulassungszahl der Curricularnormwert oder die Bandbreite eines Studiengangs zu Grunde gelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. (5) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert oder der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

§ 13a

§ 13 a Übergangsregelung zur Ermittlung der Bandbreiten für Bachelor- und MasterstudiengängeBei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge werden die Regelungen dieser Rechtsverordnung mit der Maßgabe angewendet, dass 1. die Curricularwerte für Bachelorstudiengänge im Rahmen einer in Anlage 2 geregelten Bandbreite oder bei den Universitäten in einer Bandbreite von 55 bis 100 Prozent und bei den anderen Hochschularten in einer Bandbreite von 75 bis 100 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte festgesetzt werden,2. die Curricularwerte für Masterstudiengänge im Rahmen einer in Anlage 2 geregelten Bandbreite oder bei den Universitäten in einer Bandbreite von 25 bis 100 Prozent und bei den anderen Hochschularten in einer Bandbreite von 25 bis 60 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte festgesetzt werden,3. bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bei den Universitäten die kumulierten Curricularwerte in den Fächergruppen Naturwissenschaften, Mathematik und Ingenieurwissenschaften (Anlage 2 Abschnitt 1, laufende Nummern 1 bis 26) eine Obergrenze von 175 Prozent und in den anderen Fächergruppen eine Obergrenze von 160 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte nicht überschreiten.

§ 20

Ausnahmetatbestände

§ 20 AusnahmetatbeständeLiegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 3

Überprüfung

§ 3 Überprüfung(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

Bericht der Hochschulen

§ 4 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen. (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Wissenschaftsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 5

Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 5 Ermittlung der Aufnahmekapazität(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. (4) Die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen ist auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

§ 5a

§ 5 a Festlegung von Zulassungszahlen durch Satzung der Hochschule(1) Hochschulen, deren Studienanfängerkapazität in einer gültigen individuellen Zielvereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium geregelt ist, legen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums die Zulassungszahlen durch Satzung fest. Mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung legen die Hochschulen dem Wissenschaftsministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. (2) Bei der Festlegung der Zulassungszahlen durch Satzung ist jede Hochschule an die Festlegungen der von ihr mit dem Wissenschaftsministerium abgeschlossenen Zielvereinbarung gebunden. In der Zielvereinbarung werden Regelungen zur Studienanfängerkapazität im grundständigen Bereich getroffen. Sie kann darüber hinaus auch Regelungen zur Studienanfängerkapazität im Masterbereich enthalten. (3) Abweichend von Absatz 1 setzt das Wissenschaftsministerium Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest, wenn 1. eine Hochschule nicht rechtzeitig eine Satzung erlässt,2. die notwendige Zustimmung zu einer Satzung der Hochschule versagt wurde,3. eine Hochschule gegen die mit ihr nach Absatz 2 abgeschlossene Zielvereinbarung verstößt oder4. eine Hochschule bei der Festsetzung von Zulassungszahlen gegen die im Hochschulzulassungsgesetz und der Kapazitätsverordnung geregelten Grundsätze des Kapazitätsrechts verstößt.

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten ...

Anlage 1 (Zu § 6)Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts der VerordnungDie personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

Anlage 2

Curricularnormwerte ( § 13 Absatz 1 ) und Curricularwerte ( § 13 Absatz 2 )

Anlage 2 (Zu § 13)Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1) und Curricularwerte (§ 13 Absatz 2)

§ 13

Curricularnormwerte, Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten

§ 13 Curricularnormwerte, Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen werden anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten von der Hochschule festzulegen sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (3) Bei Studiengangkombinationen sind die Curricularnormwerte oder Bandbreiten unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. (4) Ist für einen Studiengang keine Bandbreite geregelt oder in Anlage 2 kein Curricularnormwert aufgeführt, wird für die Festlegung der Zulassungszahl der Curricularnormwert oder die Bandbreite eines Studiengangs zu Grunde gelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. (5) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert oder der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

Anlage 2

Curricularnormwerte ( § 13 Absatz 1 ) und Curricularwerte ( § 13 Absatz 2 )

Anlage 2 (Zu § 13)Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1) und Curricularwerte (§ 13 Absatz 2)

Anlage 2

Curricularnormwerte ( § 13 Absatz 1 ) und Curricularwerte ( § 13 Absatz 2 )

Anlage 2 (Zu § 13)Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1) und Curricularwerte (§ 13 Absatz 2)

§ 9

Regellehrverpflichtung

§ 9 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Dezember 1995 (GBl. 1996, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen; gleiches gilt, soweit aufgrund der Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung die Regellehrverpflichtung vermindert wird. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.2. Lehreinheit TiermedizinVor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.3. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt berücksichtigt: 1. Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;2. Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.

§ 17

Patientenbezogene Kapazität

§ 17 Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:1. als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:a) 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, undb) 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt;2. ist die Summe aus den Berechnungsergebnissen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 Nummern 1 und 3, erhöht sie sich um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünftem Buch Sozialgesetzbuch, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Berechnungsergebnissen nach Nummer 1 Buchstaben a und b;3. soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.(2) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.

§ 7

Lehreinheiten

§ 7 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 22a

Übergangsvorschrift

§ 22a Übergangsvorschrift§ 17 in der ab 10. Juli 2025 geltenden Fassung findet erstmals für die Kapazitätsermittlung zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Für die Berechnung bis zum Sommersemester 2025 findet § 17 in der bis zum 9. Juli 2025 geltenden Fassung Anwendung.

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten ...

Anlage 1 (Zu § 6)Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts der VerordnungDie personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

Anlage 3

Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 3 (Zu § 8)Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

Eingangsformel KapVO

Auf Grund von § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22. März 1993 (GBl. S. 201) und der Artikel 7 und 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) vom 24. Juni 1999 (GBl. 2000 S. 401) wird verordnet:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten. (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. (3) Die Zulassungszahlen werden gemäß §§ 3 und 5 HZG festgesetzt.

§ 10

Lehrauftragsstunden

§ 10 LehrauftragsstundenAls Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11

Dienstleistungen

§ 11 Dienstleistungen(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. (2) Zur Berechnung des Bedarf an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

Anteilquote

§ 12 Anteilquote(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Wissenschaftsministerium Vorgaben gemacht werden.

§ 13

Curricularnormwert

§ 13 Curricularnormwert(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

§ 14

Überprüfungstatbestände

§ 14 Überprüfungstatbestände(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7): 1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren. (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: 1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 15

Räumliche Kapazität

§ 15 Räumliche Kapazität(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt. (2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen. (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Schwundquote

§ 16 SchwundquoteDie Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 18

Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin

§ 18 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen. (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

§ 19 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierenden anzusetzen. (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 2

Zulassungszahl

§ 2 Zulassungszahl(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres mehrere Vergabetermine stattfinden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 20

Ausnahmetatbestände

§ 20 AusnahmetatbeständeLiegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21

Wegfall von Personalstellen

§ 21 Wegfall von Personalstellen(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind. (3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen.

§ 22

Schlussbestimmungen

§ 22 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist. (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Wissenschaftsministerium für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2002/2003.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kapazitätsverordnung (KapVO VI) vom 18. April 1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1996 (GBl. S. 430) außer Kraft.

§ 3

Überprüfung

§ 3 Überprüfung(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

Bericht der Hochschulen

§ 4 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen. (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Wissenschaftsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 5

Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 5 Ermittlung der Aufnahmekapazität(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

§ 6

Anwendung von Curricularnormwerten

§ 6 Anwendung von CurricularnormwertenDie jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 8

Personalstellen

§ 8 Personalstellen(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen. (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.