KAGDV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Kommunalabgabengesetzes Vom 27. Dezember 1982

Ausfertigungsdatum:
27.12.1982
Fundstelle:
GBl. 1983, 16
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Die zum Datenübermittlungsverfahren neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zu Beginn eines jeden Jahres im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden—Württemberg bekanntgemacht. Gemeinden, die beabsichtigen, am Datenübermittlungsverfahren teilzunehmen, haben dies der Datenzentrale Baden-Württemberg mitzuteilen, die dem für die Zulassung zuständigen Finanzministerium einen Sammelantrag zur formellen Zulassung vorlegt.

Eingangsformel KAGDV

Auf Grund von § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 15. Februar 1982 (GBl. S. 57) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

§ 1Den Gemeinden werden zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens die Grunddaten für die Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt, wenn sich die Gemeinden des von der Datenzentrale Baden-Württemberg entwickelten landeseinheitlichen Verfahrens für ein integriertes kommunales Finanzwesen bedienen oder sich diesem Verfahren anschließen.

§ 3

§ 3Den am Datenübermittlungsverfahren beteiligten Gemeinden obliegt die Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide für die Finanzämter.

§ 4

§ 4Das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Datenzentrale Baden-Württemberg.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.