KäseButtDV BW · Baden-Württemberg

Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung und der Butterverordnung Vom 18. Mai 2004*

Ausfertigungsdatum:
18.05.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 350
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kennzeichnung

§ 1 Kennzeichnung(1) Auf Käse, der unter der Bezeichnung einer Standardsorte mit einem vorgeschriebenen Mindestalter nach Anlage 1 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung in den Verkehr gebracht wird, hat der Hersteller außer der nach § 14 Abs. 1 der Käseverordnung erforderlichen Kennzeichnung folgende Angaben anzubringen: 1. Tag und Monat oder Jahrestag der Herstellung,2. bei Emmentaler den Buchstaben »E« und die Fertiger- oder Kesselnummer. (2) Die Angaben sind deutlich sichtbar in haltbarer Weise und in leicht lesbarer Schrift vor dem Salzen oder der Einlage in das Salzbad anzubringen.

§ 2

Aufzeichnungen bei Emmentaler

§ 2 Aufzeichnungen bei EmmentalerZum Nachweis, dass jeder Käselaib auf seine Güte geprüft wurde, sind von Betrieben, die 1. Emmentaler herstellen,über Rohstoffeinsatz sowie Erzeugung in Laiben und Kilogramm je Tag,2. Emmentaler fertig lagern,über Zukauf und Verkauf sowie den Bestand in Laiben und Kilogramm vollständige Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Überwachungsstelle vorzulegen.

§ 3

Lagerung

§ 3 LagerungKäse, der zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches der Käseverordnung bestimmt ist, muss, wenn er nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, von den für das Inland bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Kennzeichnung nach § 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt,2. die Aufzeichnungen nach § 2 nicht oder nicht richtig führt,3. die getrennte Lagerung oder Kenntlichmachung nach § 3 nicht vornimmt.

§ 5

Probenzahl bei Deutscher Molkereibutter

§ 5 Probenzahl bei Deutscher MolkereibutterDie Probenzahl für jede Prüfung wird bei Deutscher Molkereibutter für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei dieser Buttersorte nicht überschritt, abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung auf eine Probe festgelegt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.