Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege Vom 15. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 61
Auf Grund von § 8 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 42 a des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 972), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche und örtliche ZuständigkeitFür die sachliche Zuständigkeit gilt § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Schule.
Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege
§ 2 Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege(1) Die Jugendzahnpflege dient der Förderung der Zahngesundheit sowie der Vorbeugung und Erkennung von Zahnerkrankungen. (2) Die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege werden bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und erfolgen vorrangig in Gruppen (Gruppenprophylaxe). Sie erstrecken sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsinformation und Mundhygiene. (3) Die Erziehungs- und Lehrkräfte sowie die sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen sollen in die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege einbezogen, informiert und beraten werden. (4) Das Nähere zur Durchführung der Jugendzahnpflege wird durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums geregelt. (5) In Einrichtungen, in denen Untersuchungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums nicht durchgeführt werden können, kann den Kindern und Jugendlichen nach Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bei einer niedergelassenen Zahnärztin oder einem niedergelassenen Zahnarzt empfohlen werden (Verweisungsverfahren). (6) Für Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Kariesrisiko werden Programme mit intensiverer Betreuung durchgeführt. (7) Die Leistungen sind unentgeltlich.
Mitwirkung der Kindertageseinrichtungen und Schulen
§ 3 Mitwirkung der Kindertageseinrichtungen und Schulen(1) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen übermitteln den sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen, die ihre Einrichtungen besuchen, die ihnen von den in § 1 genannten Stellen zur Verfügung gestellten Vordrucke. Sie wirken auf eine rechtzeitige Rückgabe hin und leiten die Vordrucke soweit vorgesehen zu den festgesetzten Terminen an die in § 1 genannten Stellen zurück. (2) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen geben die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jugendzahnpflege notwendigen Auskünfte und Informationen; sie stellen die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege vom 15. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 61) außer Kraft.
Auf Grund von § 8 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst verordnet:
Örtliche Zuständigkeit
§ 1 Örtliche ZuständigkeitFür die Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 ÖGDG ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Kindertagesstätte oder die Schule befindet, die von dem Kind oder Jugendlichen besucht wird, soweit die Maßnahmen nicht von anderen Stellen für die Gesundheitsämter oder auf Grund von Vereinbarungen nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege
§ 2 Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege(1) Die Jugendzahnpflege dient der Förderung der Zahngesundheit sowie der Vorbeugung und Erkennung von Zahnerkrankungen. (2) Die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege werden bei Kindern und Jugendlichen im Alter von drei bis achtzehn Jahren durchgeführt und erfolgen vorrangig in Gruppen (Gruppenprophylaxe). Sie erstrecken sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene. (3) Die Erziehungs- und Lehrkräfte, Eltern und andere Sorgeberechtigte sollen in die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege einbezogen, informiert und beraten werden. (4) Maßnahmen zur Jugendzahnpflege sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, wird den Kindern und Jugendlichen eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bei einem niedergelassenen Zahnarzt oder einer niedergelassenen Zahnärztin empfohlen (Verweisungsverfahren). (5) Für Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Kariesrisiko können Programme mit intensiverer Betreuung durchgeführt werden. (6) Das Nähere hierzu wird durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums geregelt. (7) Die Leistungen sind unentgeltlich.
Mitwirkung der Kindertagesstätten und Schulen
§ 3 Mitwirkung der Kindertagesstätten und Schulen(1) Die Kindertagesstätten und Schulen übermitteln den Sorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen im Alter von drei bis achtzehn Jahren, die ihre Einrichtungen besuchen, die ihnen vom Gesundheitsamt oder von den in § 1 genannten anderen Stellen zur Verfügung gestellten Vordrucke. Sie wirken auf eine rechtzeitige Rückgabe hin und leiten die Vordrucke zu den festgesetzten Terminen an das Gesundheitsamt zurück. Die Inhalte der Vordrucke werden durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums festgelegt. (2) Die Kindertagesstätten und Schulen geben die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jugendzahnpflege notwendigen Auskünfte und Informationen; sie stellen die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.