Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst (Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst) Vom 15. Dezember 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 61
Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 225) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Erwerb der Befähigung
§ 1 Erwerb der BefähigungDie Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erworben.
Theoretische Ausbildung
§ 10 Theoretische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen theoretischen Unterricht ergänzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann bestimmen, daß der Unterricht in einem zentralen einwöchigen Kurs zusammengefaßt wird. Er bestimmt den Ort und die Zeit. Die Anwärter sind verpflichtet, an dem Unterricht und an dem Lehrgang teilzunehmen. (2) Als Unterrichtsthemen sind zu behandeln: 1. Überblick über das Recht und die Funktionen des öffentlichen Dienstes, 2. Überblick über die Gerichtsorganisation sowie über die Aufgaben und die Organisation der Strafjustiz, 3. Sitzungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, 4. Umgang mit dem Publikum und den Verfahrensbeteiligten, Bestimmungen über das Zustellungswesen (ZPO, ZRHO, RiVASt) und die Behandlung der Postsendungen, 5. sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes, 6. wesentliche Bestimmungen der Aktenordnung, 7. Vorschriften über die Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwanges, 8. Grundkenntnisse in Erster Hilfe. (3) Der Unterricht umfaßt insgesamt mindestens 32 Stunden; ihre Verteilung bestimmt das Justizministerium.
Schriftliche Arbeiten
§ 11 Schriftliche Arbeiten(1) Der Anwärter hat während des Vorbereitungsdienstes mindestens drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. (2) Die Arbeiten werden von dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder von einem von diesem bestimmten Richter oder Beamten gestellt, bewertet und alsdann mit dem Anwärter besprochen. (3) Die schriftlichen Arbeiten sind zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der LeistungenDie Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes ( §§ 9 bis 11) sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = 10 bis 12 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 1 bis 3 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Befähigungsfeststellung
§ 13 Befähigungsfeststellung(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Ausbildungsbehörde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beifügung des Aufgabenheftes, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auf Grund des Berichts der Ausbildungsbehörde und der schriftlichen Arbeiten, ob der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter mitzuteilen. (3) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter auf Grund des Berichts der Ausbildungsbehörde noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2). (4) Ein Bewerber, dem nach § 7 Abs. 2 der Vorbereitungsdienst erlassen werden soll, muß vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an der theoretischen Ausbildung nach § 10 teilgenommen haben. Ferner hat er vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine schriftliche Arbeit aus dem Aufgabengebiet des Justizwachtmeisterdienstes zu fertigen; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 11 entsprechend. Der Bewerber soll nach Möglichkeit bis zur Dauer eines Monats im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt unterwiesen worden sein.
Entlassung
§ 14 Entlassung(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. (2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.
Grundsätze der Ausbildung
§ 2 Grundsätze der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, geeignete Anwärter für den Justizwachtmeisterdienst auszubilden. (2) Der Anwärter ist in allen Zweigen seiner Laufbahn mit den Aufgaben eines Justizwachtmeisters vertraut zu machen.
Ausbildungsbehörden
§ 3 AusbildungsbehördenAusbildungsbehörden sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und die Staatsanwaltschaften.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. höchstens 40, als Schwerbehinderter oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins höchstens 45 Jahre alt ist, 3. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, 4. nach amtlichem Gesundheitszeugnis über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt. (2) Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleibt unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 5 Zulassungsverfahren(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber ausgebildet werden möchte. (2) Die Zulassung ist bei dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu beantragen, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Der Leiter der Ausbildungsbehörde legt, sofern die Zulassung nicht unmittelbar beim Oberlandesgericht als Ausbildungsbehörde beantragt wird, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und seiner Stellungnahme über den persönlichen Eindruck des Bewerbers dem nach Absatz 1 zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen, 2. ein vom Bewerber selbst verfaßter und handgeschriebener Lebenslauf und ein Paßbild aus neuester Zeit, 3. eine Geburtsurkunde, 4. eine Erklärung des Bewerbers, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 5. beglaubigte Abschriften der letzten zwei Klassenzeugnisse, 6. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, 7. eine Erklärung darüber, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers geordnet sind, 8. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 9. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, 10. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen. (4) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst steht, reicht seinen Antrag auf Zulassung über den Leiter seiner Beschäftigungsbehörde ein. Dieser legt den Antrag unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vor und hat sich eingehend über den Bewerber zu äußern. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. (5) Vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag fordert der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber auf, folgende Nachweise zu erbringen: 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit.
Ernennung
§ 6 ErnennungDer zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung »Justizwachtmeisteranwärter«.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt. (2) Bei einem Bewerber, der mindestens ein Jahr im Justizdienst tätig war und sich bewährt hat, kann der Vorbereitungsdienst verkürzt oder erlassen werden. (3) Ist der Anwärter infolge Krankheit insgesamt länger als 15 Arbeitstage an der Ausbildung verhindert, so ist regelmäßig der Vorbereitungsdienst entsprechend zu verlängern. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
Ausbildung
§ 8 Ausbildung(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung der Anwärter. (2) Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er beauftragt einen Beamten des gehobenen Justizdienstes, die Ausbildung zu beaufsichtigen und sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und Leistung des Anwärters zu äußern. Die praktische Ausbildung des Anwärters erfolgt unter Anleitung eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Am Ende der Ausbildung äußern sich der Beamte des gehobenen Justizdienstes, der die Ausbildung beaufsichtigt hat, und der Beamte, der den Anwärter in der praktischen Ausbildung angeleitet hat, über die Eignung und Leistung des Anwärters. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten und Beamten des Justiz-, des Vollzugs- oder des Verwaltungsdienstes zu erteilen.
Praktische Ausbildung
§ 9 Praktische Ausbildung(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen und den Sitzungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst bei den Gerichten zu vermitteln. Er ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes praktisch vertraut zu machen, in der waffenlosen Kampfesweise zu üben und bis zur Dauer eines Monats im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen. Soweit durchführbar, soll einem Anwärter, der bei einem Gericht ausgebildet wird, auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen. (2) Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder mehreren dafür geeigneten Gerichten bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.