APrOJVA Vollz · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten - APrOJVA Vollz) Vom 9. Mai 2006

Ausfertigungsdatum:
09.05.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 195
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APrOJVA

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Befähigung

§ 1 BefähigungDie Befähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten wird durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.

§ 10

Urlaub

§ 10 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 11

Beurteilungen, Zeugnis

§ 11 Beurteilungen, Zeugnis(1) Der Leiter der Stammdienststelle beurteilt acht Monate nach Beginn der Ausbildung und gegen Ende der praktischen Ausbildung zusammenfassend Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Persönlichkeit des Anwärters, seine Art des dienstlichen Auftretens auch gegenüber Gefangenen und sein Geschick im Umgang mit Menschen. (2) Der Leiter der Abordnungsdienststelle erstellt am Ende des Ausbildungsabschnitts ein Zeugnis gemäß Absatz 1. (3) Der Leiter der Justizvollzugsschule fertigt nach Beendigung des Einführungslehrgangs eine Beurteilung und zu Beginn der zweiten Hälfte des Abschlusslehrgangs einen Gesamtbefähigungsbericht. Der Gesamtbefähigungsbericht ist mit dem Anwärter zu besprechen. (4) Die Leistungen sind gemäß § 18 zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Anwärter bekannt zu geben. (5) Einem aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Anwärter wird auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über seine Leistungen erteilt.

§ 12

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 12 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn sich die mangelnde Eignung auf Grund gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Mängel erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Vor der Entlassung ist der Anwärter zu hören. (3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses eröffnet wird, dass die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten bestanden wurde, oder an dem eröffnet wird, dass die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden wurde.

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss vorbereitet, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, welche widerruflich für die Dauer von drei Jahren durch das Justizministerium bestellt werden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. (3) Der Vorsitzende bestimmt die Erst- und Zweitprüfer zur Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Mitglieder der Prüfungsgruppen für die mündliche Prüfung und den Vorsitzenden der Prüfungsgruppe II. Diese sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 14

Zulassung zur Prüfung

§ 14 Zulassung zur Prüfung(1) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat, hat an der Prüfung teilzunehmen. (2) Zu Beginn der zweiten Hälfte des Abschlusslehrgangs legt der Leiter der Justizvollzugsschule den Zulassungsantrag des Anwärters mit dem Gesamtbefähigungsbericht (§ 11 Abs. 3) dem Leiter der Stammdienststelle vor. Der Leiter der Stammdienststelle leitet den Zulassungsantrag des Anwärters mit einer Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Zulassung zur Prüfung bestehen, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter. (3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung kann öffentlich durch Aushang in der Justizvollzugsschule bekanntgegeben werden.

§ 15

Durchführung der Prüfung

§ 15 Durchführung der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und zwei mündlichen Teilen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung.

§ 16

Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) Aus den in § 9 Abs. 2 genannten Fächern sind unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. In den Aufgaben können jeweils verschiedene Fächer zusammengefasst werden. (2) Das Justizministerium stellt die Prüfungsaufgaben. (3) Für jede Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die Hilfsmittel zu bestimmen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Stunden. (4) Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer, die durch das Los ermittelt wird, zu versehen. Der Name darf den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht bekannt gegeben werden. (5) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen oder des mittleren Dienstes. Der aufsichtsführende Beamte fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. (6) Die Arbeiten müssen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit dem aufsichtsführenden Beamten abgegeben werden. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung. Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der aufsichtsführende Beamte fest, welche Prüflinge keine Arbeit abgeliefert haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 17

Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit Note und Punktzahl nach § 18 bewertet.(2) Weichen die Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note; bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht bis auf drei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfern erteilten Punkten liegt.

§ 18

Prüfungsnoten

§ 18 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsnoten sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = 10 bis 12 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = 2 bis 3 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend(6) = 0 bis 1 Punkt = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (0 Punkte) erteilt.

§ 19

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 19 Zulassung zur mündlichen PrüfungZur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung (§ 16) in wenigstens zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note »ausreichend« erzielt hat und wessen Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens 3,60 Punkten bewertet worden sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 2

Grundsätze der Ausbildung

§ 2 Grundsätze der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist, Beamte1 heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet sind. (2) Die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Fachkenntnisse sollen vermittelt, das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, psychologische, soziale und politische Fragen soll gefördert werden.

§ 20

Mündliche Prüfung

§ 20 Mündliche Prüfung(1) In Teil I der mündlichen Prüfung sollen die vollzugspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten festgestellt werden. Dieser Teil der Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte und hat die Inhalte der praktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2) sowie der Ausbildung in den unter § 9 Abs. 2 Nr. 1, 9 und 10 genannten Fächern zum Gegenstand. Die drei Prüfungsabschnitte werden in einer Justizvollzugsanstalt oder der Justizvollzugsschule von einem Vollzugsdienstleiter oder dessen Stellvertreter, einem Ausbildungsleiter und einem Vertreter der Justizvollzugsschule aus der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes (Prüfungsgruppe I) abgenommen. Den Prüflingen sollen Aufgaben aus dem laufenden Dienstbetrieb der Justizvollzugsanstalt zur Erledigung übertragen werden, wobei deren Leistungen in den einzelnen Prüfungsabschnitten durch den jeweiligen Prüfer eigenständig begutachtet und mit einer Note und Punktzahl nach § 18 bewertet werden. Zur Ermittlung der Gesamtnote und Punktzahl gemäß § 18 in Teil I der mündlichen Prüfung werden die in den drei Prüfungsabschnitten erreichten Punktzahlen addiert und die Gesamtsumme durch drei geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet. (2) Teil II der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten, welche sich auf die in § 9 Abs. 2 genannten Fächer erstrecken. Er wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, der ein zum Richteramt befähigter Vorsitzender, ein Beamter des höheren Dienstes sowie ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes angehören. Die Prüfungsgruppe kann um einen Vertreter des Justizministeriums erweitert werden (Prüfungsgruppe II). Jeder Prüfungsabschnitt wird von der Prüfungsgruppe II mit einer Note und Punktzahl nach § 18 bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, so entscheidet die Prüfungsgruppe II mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling in Teil I mindestens eine Stunde, höchstens aber zwei Stunden, und in Teil II mindestens 20, höchstens aber 30 Minuten entfallen. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei Teil II der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 21

Prüfungsgesamtnote

§ 21 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluss an Teil II der mündlichen Prüfung beraten die Mitglieder der Prüfungsgruppe II über das Ergebnis der Prüfung und setzen die Gesamtnote und die Endpunktzahl fest. § 20 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (2) Grundlage der Festsetzung sind die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die in Teil I der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl wird verdoppelt. Danach werden die in der schriftlichen Prüfung sowie in Teil II der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen hinzugezählt und die Gesamtsumme durch neun geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittspunktzahl). (3) Die Prüfungsgruppe II kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder um bis zu einen Punkt heben, wenn die Hebung auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl). (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung Teil I1 mindestens die Gesamtnote »ausreichend« (4,00 Punkte) erreicht wurde, die Leistungen in Teil II der mündlichen Prüfung in nicht mehr als einem Prüfungsabschnitt schlechter als mit »ausreichend« (4,00 Punkte) bewertet worden sind und mindestens die Durchschnittspunktzahl von 4,00 Punkten erreicht wurde. (5) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend, 9,50 bis 12,49 Punkte = gut, 12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut. (6) Der Vorsitzende der Prüfungsgruppe II gibt im Anschluss an die Beratung den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.

§ 22

Niederschrift der Prüfung

§ 22 Niederschrift der Prüfung(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungsgruppen,3. die in der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen,4. die Entscheidung der Prüfungsgruppen. (2) In der Niederschrift in Teil II der mündlichen Prüfung sind außerdem festzuhalten: 1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,2. die Durchschnittspunktzahl und die Endpunktzahl,3. die Anwesenheit von Zuhörern. Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift auch vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsgruppe II für erforderlich hält. (3) Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe I und vom Vorsitzenden der Prüfungsgruppe II unterzeichnet und mit den Prüfungsunterlagen dem Justizministerium übersandt.

§ 23

Prüfungszeugnis

§ 23 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl. (2) Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer (§ 27) ausgestellt. (3) Das Prüfungszeugnis wird von dem Vorsitzenden der Prüfungsgruppe II unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel des Justizministeriums versehen.

§ 24

Fernbleiben, Rücktritt

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wer ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, dessen Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. (3) Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung neu.

§ 25

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis seiner schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Arbeit die Note »ungenügend« (0 Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung; anstelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet die jeweilige Prüfungsgruppe. § 20 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorgelegen haben, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären oder eine geringere Gesamtnote und Punktzahl erteilen, wenn seit Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 26 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs, höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt der Leiter der Stammdienststelle.

§ 27

Platzziffer

§ 27 PlatzzifferNach Abschluss der Prüfung setzt das Justizministerium auf Grund der Endpunktzahlen Platzziffern fest. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platzziffer.

§ 28

Prüfungsakten

§ 28 PrüfungsaktenDie Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 29

§ 29(1) Beamte des einfachen Justizdienstes können nach der Anstellung als Justizwachtmeister zur Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet erscheinen. (2) Auf diese Beamten ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.2. Die Zulassung zur Einführungszeit kann von einer Prüfung entsprechend § 4 Abs. 3 abhängig gemacht werden.3. Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten als Aufstiegsprüfung abzulegen.4. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (3) Diese Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in ihrer Rechtsstellung.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. mindestens 18 Jahre alt ist und das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestensa) eine Realschule abgeschlossen hat oderb) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweisen kann oderc) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann,4. nach seiner Persönlichkeit für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet erscheint. (2) Die für den allgemeinen Vollzugsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch das Zeugnis eines beamteten Anstaltsarztes oder eines Amtsarztes nachzuweisen. Dabei orientiert sich die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung an der »Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)«. (3) Wer ein im Strafvollzug verwendbares Handwerk erlernt hat oder in einem pflegerischen Beruf, in der Wohlfahrtspflege, im Erziehungsdienst oder in einer ähnlichen sozialen Tätigkeit ausgebildet ist, kann bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 30

§ 30Im allgemeinen Vollzugsdienst tätige Angestellte können zu der Prüfung zugelassen werden, wenn sie im Laufe ihrer Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst 1. eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben, in der ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, deren Erlangung Ziel der praktischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes ist,2. am Einführungslehrgang teilgenommen haben und am Abschlusslehrgang teilnehmen,3. die Vorbildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen.

§ 31

§ 31(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 13. April 1995 (GBl. S. 353) außer Kraft.(2) § 9 Absatz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung finden in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für die Ausbildung und Prüfung derjenigen Anwärter, Angestellten und Beamten des einfachen Justizdiensts weiterhin Anwendung, die vor dem 1. Juli 2006 eingestellt worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009.

§ 4

Zulassungsverfahren

§ 4 Zulassungsverfahren(1) Über einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Justizvollzugsanstalt, bei welcher die Einstellung angestrebt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen,2. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, sowie eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises,4. ein selbst verfasster und handgeschriebener ausführlicher Lebenslauf,5. beglaubigte Abschriften der Schulabschlusszeugnisse,6. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen sowie Nachweise über Ausbildungszeiten seit der Schulentlassung sowie über Beschäftigungszeiten der letzten fünf Jahre,7. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse,8. zwei Passbilder aus neuester Zeit,9. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (3) Die Bewerber haben sich einer Einstellungsprüfung zu unterziehen. (4) Zur Einstellung vorgesehene Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwaige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren vorzulegen. Disziplinarmaßnahmen sind jedoch nicht anzugeben, wenn sie bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen; die Bewerber haben sich gegebenenfalls über die Rechtslage zu vergewissern. Nicht als Disziplinarmaßnahmen in diesem Sinne gelten Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen eines nicht vergleichbaren Zivil- oder Wehrdienstverhältnisses verhängt worden sind. (5) Die Bewerber sind davon in Kenntnis zu setzen, dass bei der Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis über sie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden.

§ 5

Ernennung

§ 5 ErnennungZum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber werden von der Justizvollzugsanstalt, von der sie eingestellt wurden (Stammdienststelle), unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretäranwärter oder zur Obersekretäranwärterin ernannt.

§ 6

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in 1. die praktische Ausbildung bei einer Justizvollzugsanstalt, die insgesamt 16 Monate dauert, davon mindestens je zwei Monate im Vollzug der Freiheitsstrafe und im Vollzug der Untersuchungshaft sowie mindestens 6 Wochen im Vollzug der Jugendstrafe oder des Jugendarrestes oder der Strafe an jungen Erwachsenen,2. die theoretische Ausbildung, die einen dreimonatigen Einführungslehrgang und einen fünfmonatigen Abschlusslehrgang mit Laufbahnprüfung an der Justizvollzugsschule umfasst. (2) Das Justizministerium kann aus wichtigem Grund Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen. (3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Abschluss der Prüfung. (4) Der Vorbereitungsdienst kann um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängert werden, wenn 1. das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder2. die Ausbildung wegen Krankheit oder anderen Gründen insgesamt länger als zwei Monate unterbrochen wird. (5) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft der Leiter der Stammdienststelle im Benehmen mit dem Leiter der Justizvollzugsschule und im Einvernehmen mit dem Justizministerium. Der Anwärter ist vorher zu hören. (6) Die der Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können bis zu zwölf Monate auf die praktische Ausbildung angerechnet werden. Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet der Leiter der Stammdienststelle.

§ 7

Leitung der Ausbildung

§ 7 Leitung der AusbildungDer Leiter der Stammdienststelle leitet die Ausbildung und bestimmt die Justizvollzugsanstalten, an die die Anwärter vorübergehend zur Ausbildung abgeordnet werden (Abordnungsdienststellen), im Einvernehmen mit deren Leitern.

§ 8

Praktische Ausbildung

§ 8 Praktische Ausbildung(1) Für die praktische Ausbildung ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt, an der der Anwärter ausgebildet wird, verantwortlich. Er bestellt einen Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter überwacht in dessen Auftrag die Ausbildung, weist die Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen zu und betreut sie in allen Ausbildungsangelegenheiten. (2) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Durch Zuteilung von praktischen Arbeiten sollen sie lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und selbstständig zu arbeiten.

§ 9

Ausbildung an der Justizvollzugsschule

§ 9 Ausbildung an der Justizvollzugsschule(1) Für die Ausbildung an der Justizvollzugsschule ist der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Die Lehrkräfte werden auf seinen Vorschlag vom Justizministerium bestellt. (2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer: 1. Vollzugskunde einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen und Organisation des Justizvollzugs,2. Allgemeine Rechtskunde, soweit für den Aufgabenbereich des allgemeinen Vollzugsdiensts erforderlich, hinsichtlicha) bürgerliches Recht und Strafrecht,b) Strafprozessrecht einschließlich Gerichtsverfassungs- und Gnadenrecht,c) öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Disziplinarrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Besoldung und Versorgung),3. Vollzugsverwaltung, soweit für den Aufgabenbereich des allgemeinen Vollzugsdiensts erforderlich, insbesonderea) Vollzugsgeschäftsstelle,b) Arbeitsverwaltung,c) Wirtschaftsverwaltung,d) Zahlstelle, Gelder der Gefangenen,e) Haushaltsrecht,f) Datenschutz,g) EDV,h) Controlling und Kosten- und Leistungsrechnung,4. Gesundheitswesen und Unfallverhütung,5. Psychologie und Kommunikation,6. Staatsbürgerkunde, Grundbegriffe des Verfassungsrechts des Bundes und des Landes,7. Sozialkunde,8. Kriminologie,9. Sport und waffenlose Selbstverteidigung,10.Waffenkunde und Waffengebrauch. (3) Der Unterricht umfasst in der Regel nicht mehr als täglich sechs Stunden. Er soll durch Beispiele aus der Praxis lebendig und wirklichkeitsnah gestaltet und durch Gruppenarbeit, Projektunterricht, Vorträge und Besichtigungen geeigneter Einrichtungen ergänzt und vertieft werden. (4) Während des Einführungslehrgangs haben die Anwärter mindestens drei und während des Abschlusslehrgangs mindestens vier Übungsarbeiten (Aufsichtsarbeiten) zu fertigen. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu besprechen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.