---
title: "JunKlaV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Juniorklassen (Juniorklassenverordnung) Vom 4. Februar 2025 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/junklavbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JunKlaVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:34+00:00"
---

# JunKlaV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Juniorklassen (Juniorklassenverordnung) Vom 4. Februar 2025 *)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 04.02.2025
*Fundstelle:* GBl. 2025, Nr. 7


### § 1 — Einrichtung von Juniorklassen

§ 1 Einrichtung von Juniorklassen(1) Juniorklassen werden durch die untere Schulaufsichtsbehörde an Grundschulen im Benehmen mit dem Schulträger als Klassen der Grundschulen eingerichtet. Bei der Entscheidung über den Standort werden insbesondere das regionale, öffentliche Bedürfnis sowie die erforderlichen räumlichen, sachlichen und personellen Kapazitäten berücksichtigt. Träger freier Schulen zeigen die Einrichtung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an.(2) In den Juniorklassen sollen vorrangig Grundschullehrkräfte eingesetzt werden, die die Qualifizierungsmaßnahme des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg erfolgreich durchlaufen haben. Daneben können weitere Fachkräfte als Lehrkräfte in der Juniorklasse eingesetzt werden, soweit keine Grundschullehrkräfte im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung stehen.(3) Die Organisation und Durchführung der Fördermaßnahmen obliegen der Grundschule. Die Schulleitung der Grundschule ist zugleich Schulleitung der Juniorklasse.

### § 2 — Durchführung von Fördermaßnahmen

§ 2 Durchführung von Fördermaßnahmen(1) Eine Juniorklasse wird in der Regel von 16 bis maximal 20 Kindern besucht. Die Mindestklassengröße beträgt zwölf Kinder. Bei mehr als 20 Kindern werden weitere Juniorklassen gebildet.(2) Die Kinder werden in den Juniorklassen im Umfang von 25 Wochenstunden gefördert. Die Fördermaßnahmen setzen an den bislang erworbenen Kompetenzen der Kinder an und erweitern diese gezielt.(3) Die Klassenlehrkraft erstellt auf Grundlage des individuellen Entwicklungsstands nach einer Beobachtungsphase für jedes Kind der Juniorklasse einen Förderplan, der in regelmäßigen Abständen an die individuelle Entwicklung angepasst wird. Die Erziehungsberechtigten können auf Wunsch Einsicht in die Unterlagen nehmen.(4) Der Förderplan wird für die Dauer des Besuchs der Juniorklasse an der Grundschule aufbewahrt. Die Unterlagen sind nach dem Ende des Besuchs der Juniorklasse zu vernichten, es sei denn, dass die Unterlagen zur Förderung des Kindes bereits zuvor nicht mehr erforderlich sind. Anstelle der Löschung nach Satz 2 können die Daten auch anonymisiert und anschließend zu statistischen Zwecken verwandt werden.(5) Die Klassenlehrkraft erteilt den Erziehungsberechtigten und der aufnehmenden Grundschule am Ende des Schuljahres Auskunft über den Lernstand des Kindes und gibt Empfehlungen zu seiner weiteren Förderung.

### § 3 — Anwendungsbereich

§ 3 AnwendungsbereichDieser Abschnitt gilt für diejenigen Kinder, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Juli 2028 schulpflichtig werden.

### § 4 — Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse und Anmeldung in einer Juniorklasse

§ 4 Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse und Anmeldung in einer Juniorklasse(1) Die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem ein Kind wohnt, kann die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse aussprechen, sofern eine Juniorklasse in zumutbarer Erreichbarkeit existiert, das Kind nach § 74 Absatz 2 SchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde und zu erwarten ist, dass es nach dem Besuch der Juniorklasse mit Erfolg am Bildungsgang Grundschule teilnehmen wird. Die Empfehlung nach Satz 1 kann für Kinder, die während des ersten Schulhalbjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zurückgestellt werden, während des ersten Schulhalbjahres ausgesprochen werden.(2) Die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 SchG, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 SchG und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. Zu dem in Satz 1 genannten Zweck übermittelt die Sprachförderkraft der Schulleitung eine Stellungnahme, ob aus ihrer Sicht vor dem Besuch des Bildungsgangs der Grundschule der Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist.(3) Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, mit der Empfehlung nach Absatz 1 einen Vorschlag über eine Grundschule, an der sie ihr Kind für das Schuljahr, in dem es gemäß § 73 Absatz 1 SchG schulpflichtig wird, in der Juniorklasse anmelden können.(4) Über die Aufnahme eines Kindes in die Juniorklasse entscheidet die Schulleitung der Juniorklasse. Werden mehr Kinder in einer Juniorklasse angemeldet, als Kapazitäten vorhanden sind, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Kind einer Juniorklasse zuweisen. Für die Zuweisung in eine andere Juniorklasse gilt § 88 Absatz 7 Satz 2 und 3 SchG entsprechend.

### § 5 — Anwendungsbereich

§ 5 AnwendungsbereichDieser Abschnitt gilt für diejenigen Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden.

### § 6 — Feststellung des sprachlichen Entwicklungsstandes und des Entwicklungsstandes anderer ...

§ 6 Feststellung des sprachlichen Entwicklungsstandes und des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten(1) Die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem ein Kind wohnt, stellt mittels schriftlichem Bescheid fest, ob aufgrund des sprachlichen Entwicklungsstands sowie des Entwicklungsstands der anderen Vorläuferfertigkeiten gemäß § 5b Absatz 1 Satz 1 SchG nicht erwartet werden kann, dass das Kind mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen kann.(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 kann die Schule das Kind zur Durchführung einer pädagogischen Bewertung seines Entwicklungsstandes laden, zur Teilnahme an einer Überprüfung verpflichten sowie die Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 SchG und der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 SchG beiziehen oder sich übermitteln lassen. Darüber hinaus kann ein Gutachten des Gesundheitsamtes angefordert werden, sofern dies zur Feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck übermittelt gegebenenfalls das Gesundheitsamt das angeforderte Gutachten und die Sprachförderkraft der Schulleitung eine Stellungnahme, ob aus ihrer Sicht der Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist, um mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen zu können.

### § 7 — Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse

§ 7 Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse(1) Kinder, bei denen die Feststellung nach § 6 Absatz 1 getroffen wurde, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, in dem sie gemäß § 73 Absatz 1 SchG schulpflichtig werden, im Umfang von 25 Wochenstunden eine Juniorklasse zu besuchen. Sofern die Feststellung nach § 6 Absatz 1 erst nach Beginn dieses Schuljahres getroffen wurde, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Kinder mit Bekanntgabe des Bescheids verpflichtet sind, eine Juniorklasse zu besuchen.(2) Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, mit der Feststellung nach § 6 Absatz 1 einen Vorschlag über eine Grundschule, die eine Juniorklasse anbietet. Sie werden unter Fristsetzung dazu aufgefordert, ihr Kind in einer Juniorklasse anzumelden und der Schulleitung einen Nachweis über die Aufnahme in die Juniorklasse vorzulegen.(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der Juniorklasse. Erbringen die Erziehungsberechtigten den Nachweis über die Aufnahme in eine Juniorklasse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder werden mehr Kinder in einer Juniorklasse angemeldet, als Kapazitäten vorhanden sind, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Kind einer Juniorklasse zuweisen; in letzterem Fall gilt für die Zuweisung in eine andere Juniorklasse § 88 Absatz 7 Satz 2 und 3 SchG entsprechend.

### § 8 — Verletzung der Teilnahmepflicht

§ 8 Verletzung der TeilnahmepflichtWird an dem Unterricht der Juniorklasse ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß teilgenommen, werden die Erziehungsberechtigten aufgefordert, die ordnungsgemäße Teilnahme ihres Kindes zu gewährleisten. Erfolgt auch nach dieser Aufforderung keine ordnungsgemäße Teilnahme, soll dies der unteren Verwaltungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens nach § 92 SchG gemeldet werden. Zuständig für die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist die Schulleitung der Juniorklasse.

---

— Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Juniorklassen (Juniorklassenverordnung) Vom 4. Februar 2025 *)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JunKlaVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
