---
title: "APrOJuHeErz — Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/juheerzaprobw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JuHeErzAPrOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:47:26+00:00"
---

# APrOJuHeErz — Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.07.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 596


### § 18 — Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium

§ 18 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium(1) Durch die Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, in der Praxis geplant und fachgerecht Erziehungsziele zu setzen und zu verfolgen.(2) Die Schulleitung muss das Thema der Facharbeit genehmigen und dem Regierungspräsidium vorlegen. Das Regierungspräsidium kann das Thema innerhalb der Frist von einer Woche zurückweisen.(3) Die Facharbeit wird spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Ausbildungsjahres ausgegeben. Sie ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleitung bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. Allen Auszubildenden ist die gleiche Bearbeitungsfrist zu gewähren.(4) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat.(5) Die Note der Facharbeit wird entsprechend § 16 Abs. 6 ermittelt. Sie ist der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.(6) Das Kolloquium umfasst1. die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und2. eine fachliche Diskussion über die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse.Jeder Teil des Kolloquiums soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden. Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

### § 3 — Gesamtverantwortung für die Ausbildung

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.(2) Die Zeugniserteilung und Leistungsbewertung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324) und der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. November 2001 (K. u. U. 2002 S. 8, ber. S. 238) in den jeweils geltenden Fassungen. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, verlängern sich die Zeiträume für die Erteilung der Zeugnisse und Halbjahresinformationen entsprechend. An Stelle von Halbjahresinformationen kann mit dem Auszubildenden ein Beratungsgespräch über den Leistungsstand geführt werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten.(3) Die Fachschule erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung.(4) Die Fachschule beurteilt und benotet die Leistungen während der praktischen Ausbildung im Benehmen mit den ausbildenden Einrichtungen.

### § 37 — Mitteilungspflichten

§ 37 Mitteilungspflichten(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden der zuständigen Behörde über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.

### § 38 — Zuständigkeit

§ 38 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart als oberste Schulaufsichtsbehörde.

### § 39 — Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 39 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden beendet nach der Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 28. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Staatliche Anerkennung von Erziehern - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflegern, Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 29. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) mit der Maßgabe, dass bei der Zulassung zur Prüfung § 13 Abs. 3 zu beachten ist.

### Anlage 2 — Zeugnis

Anlage 2 (zu § 21 Abs. 1)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...am ...die staatliche Abschlussprüfung bestanden.In den einzelnen Lernbereichen und in der jugend- und heimerzieherischen Praxis wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

### Anlage 3 — Teilprüfungszeugnis vor Aufnahme des Berufspraktikums

Anlage 3 (zu § 21 Abs. 2)Teilprüfungszeugnis vor Aufnahme des BerufspraktikumsFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...besucht.Sie/er hat die vor Beginn des Berufspraktikums vorgeschriebene Teilprüfung abgelegt.In den einzelnen Lernbereichen und in der angeleiteten Fachpraxis wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung kann erreicht werden, wenn nach dem Berufspraktikum die weitere Teilprüfung ebenfalls erfolgreich bestanden wird.Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... Siegel

### Anlage 4 — Zeugnis

Anlage 4 (zu § 21 Abs. 3)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...besucht.Das Schuljahr wurde ohne Teilnahme/ mit nicht vollständiger Teilnahme an der Prüfung beendet.Das Leistungszeugnis weist die Anmeldenoten für die Teilprüfung vor dem Berufspraktikum/ für die Prüfung aus. Die Noten aus den Prüfungsteilen sind mit*** gekennzeichnet. ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

### Anlage 5 — Zeugnis nach Prüfungsteilnahme

Anlage 5 (zu § 21 Abs. 4)Zeugnis nach PrüfungsteilnahmeFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...besucht.Es wurde an der Prüfung teilgenommen.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis wurden folgende Endnoten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

### Anlage 6 — Zeugnis nach Schulfremdenprüfung

Anlage 6 (zu § 27 Nr. 8 Satz 1)Zeugnis nach SchulfremdenprüfungFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...am ...die Schulfremdenprüfung abgelegt und bestanden.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

### Anlage 6

Anlage 6 a (zu § 27 Nr. 8 Satz 2)Teilnahmebescheinigung nach SchulfremdenprüfungFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat am ...an der Schulfremdenprüfung der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungin ...teilgenommen.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... Das Erreichen des Ausbildungszieles einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung kann nicht bestätigt werden.Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... Siegel

### Anlage 7

Anlage 7 (zu § 31 Abs. 5)Baden-Württemberg___Name der Schule [x] Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung Vor- und Zuname ___ geboren am ___ in ___ ___ hat nach der Jugend- und Heimerzieherverordnung (APrOJuHeErzVO) die oben genannte Schule besucht, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 4 der APrOJuHeErzVO sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben.Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis: ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Thema der Facharbeit***: ___ ___ Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ___ Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland:Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.Ort und Datum ___ ___ (Dienstsiegel der Schule) ___ Schulleiterin/Schulleiter Klassenlehrerin/Klassenlehrer ___ ___ Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses Schulleiterin/Schulleiter Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6)Die mit *** gekennzeichneten Lernbereiche und Handlungsfelder wurden aus dem Abschlusszeugnis des originären Bildungsgangs übernommen.

### Anlage 8

Anlage 8 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2)URKUNDEErlaubnis zur Führung einer BerufsbezeichnungFrau/Herr ...geboren am ... in ...wird mit Wirkung vom ...die Erlaubnis erteilt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:"Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*"Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*Sie/Er hat nach einer Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehungam ... die staatliche Prüfung vor dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.Ort und Datum.........(Siegel)Regierungspräsidium...

### § 1 — Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Berufskolleg) soll dazu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Erziehungs-, Bildungs-, Förder-, Rehabilitations- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Die Ausbildung soll Handlungen und Entscheidungen ermöglichen, die auf einer ausgewogenen Verknüpfung von Methodenkenntnissen, Fachwissen sowie Sozialkompetenz beruhen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.(2) Die Ausbildung soll auf die Tätigkeiten einer Fachkraft für sozial- und sonderpädagogische Maßnahmen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Hilfe für gefährdete oder behinderte junge Erwachsene vorbereiten. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

### § 2 — Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht, weitere 400 Unterrichtsstunden, die auch in besonderen vor- und nachbereiteten Lernformen erbracht werden können, und 1200 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

### § 25 — Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung

§ 25 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung(1) Personen, die an der regulären Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung nicht teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Fachschule teilnehmen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde sie zulässt.(2) Es sollen nur Personen zugelassen werden, die in Baden-Württemberg1. an einer staatlich anerkannten Fachschule auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden sind, oder2. in sozialpädagogischen Einrichtungen praktisch tätig waren oder3. ihren ständigen Wohnsitz haben.(3) Die Prüfung findet an der Fachschule statt, die vorbereitet hat oder mit der die Beschäftigungseinrichtung zusammenarbeitet, ansonsten an der Fachschule, die dem Wohnort am nächsten liegt.(4) Die Schulleitung der zuständigen Fachschule nimmt die Anmeldeunterlagen entgegen und leitet sie mit einer Bewertung an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter.

### § 26 — Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

§ 26 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung nach § 7 erfüllt,2. höchstens einmal die Prüfung in der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung nicht bestanden hat,3. nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung verwiesen werden könnte,4. eine angeleitete praktische Tätigkeit nachweist, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung entspricht und5. den allgemein bildenden Schulabschluss zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens vier Jahre zurückliegt.(2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und § 25 Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweisungen ist abzugeben. Vorzulegen sind ferner:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form,2. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls Personenstandsnachweise bei Annahme an Kindes statt, Heirat oder Scheidung3. ein Lichtbild,4. ein polizeiliches Führungszeugnis und5. Angaben über die Lernbereiche, auf die die schulische Vorbereitung oder der Selbstunterricht ausgerichtet waren, und über die hierzu benutzte Literatur.(3) Die Anmeldung zur Prüfung soll bis zum 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung erfolgen. Ein Abweichen hiervon kann im Einvernehmen mit der prüfenden Fachschule gestattet werden.

### § 28 — Allgemeines

§ 28 AllgemeinesWer im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.

### § 29 — Zeitpunkt der Zusatzprüfung

§ 29 Zeitpunkt der ZusatzprüfungDie Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn sie dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt. Findet die Abschlussprüfung in zwei getrennten Prüfungsteilen statt (§ 11 Abs. 2 Satz 2), erfolgt die Abnahme der Zusatzprüfung im Zusammenhang mit der ersten Teilprüfung.

### § 31 — Durchführung der Zusatzprüfung

§ 31 Durchführung der Zusatzprüfung(1) Die Durchführung der Zusatzprüfung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 9. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der für die Fachschule für Sozialpädagogik geltenden Regeln gebildet.(3) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn1. der Durchschnitt aus den Endnoten für die Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,2. in keinem Fach der Zusatzprüfung die Endnote »ungenügend« erteilt wurde und3. nicht mehr als zwei der in den Lernbereichen des Pflichtbereichs und Fächern der Zusatzprüfung erteilten Endnoten schlechter als »ausreichend« sind und für diese ein Ausgleich nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist. Die Fächer der Zusatzprüfung gelten hierbei als Kernlernbereiche.(4) Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie beim nächsten Prüfungstermin ohne Wiederholung des Zusatzunterrichts einmal wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.(5) Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (Anlage 7).

### § 32 — Führung der Berufsbezeichnung

§ 32 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung« oder »Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung« führen will, bedarf der Erlaubnis.*(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 8) ausgestellt.

### § 32a

§ 32 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungErzieherinnen mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

### § 35 — Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 35 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdauer liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 33 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

### § 36 — Erbringen von Dienstleistungen

§ 36 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 35 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf § 36 Abs 1: richtig: der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Erzieherinnen mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend und Heimerziehung nach § 32 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

### § 2 — Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht, weitere 400 Unterrichtsstunden, die auch in besonderen vor- und nachbereiteten Lernformen erbracht werden können, und 1200 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

### § 2 — Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht, weitere 400 Unterrichtsstunden, die auch in besonderen vor- und nachbereiteten Lernformen erbracht werden können, und 1200 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

### § 32a

§ 32 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungErzieherinnen mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

### § 33 — Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

§ 33 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4.über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

### § 35 — Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 35 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 36 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 33 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

### § 36 — Erbringen von Dienstleistungen

§ 36 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung in einem anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 35 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Erzieherinnen mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend und Heimerziehung nach § 32 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Erzieherin mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung oder des Erziehers mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

### § 1 — Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Berufskolleg) soll dazu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Erziehungs-, Bildungs-, Förder-, Rehabilitations- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Die Ausbildung soll Handlungen und Entscheidungen ermöglichen, die auf einer ausgewogenen Verknüpfung von Methodenkenntnissen, Fachwissen, interkultureller Kompetenz sowie Sozialkompetenz beruhen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.(2) Die Ausbildung soll auf die Tätigkeiten einer Fachkraft für sozial- und sonderpädagogische Maßnahmen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Hilfe für gefährdete oder behinderte junge Erwachsene vorbereiten. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

### § 23 — Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

### § 32a

§ 32 a (aufgehoben)

### § 35 — Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 35 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und VorwarnmechanismusDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

### § 36 — Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 36 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden beendet nach der Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 28. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Staatliche Anerkennung von Erziehern - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflegern, Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 29. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) mit der Maßgabe, dass bei der Zulassung zur Prüfung § 13 Abs. 3 zu beachten ist.

### § 13 — Zulassung zur Prüfung

§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten.(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub, der während der von der Fachschule vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen je Ausbildungsjahr,3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachfolgenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen. Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Schuljahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen.(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

### Anlage 1 — Stundentafel

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Stundentafel Stundenzahl Pflichtbereich Religion und Ethik 100 Pädagogik und Sozialarbeitswissenschaft 220 mit Sonder- und Heilpädagogik Psychologie und Soziologie 220 Didaktik und Methodik 220 Rechts- und Berufskunde 210 mit Organisation und Betriebswirtschaft Umwelt- und Gesundheitserziehung 220 mit Bewegungserziehung und Sportpädagogik Medienpädagogik 110 Musisch kreative Gestaltung 220 mit Kunsterziehung, Musik-, Spiel- und Theaterpädagogik Weiterführung der Allgemeinbildung: 80 davon Deutsch 40 und Gemeinschaftskunde und Politische Bildung 40 Verfügungsstunden 400 Angeleitete Fachpraxis 400 Summe der Unterrichtsstunden 2400 Jugend- und heimerzieherische Praxis 1200 Wahlbereich Deutsch 200 Englisch 240 Mathematik 240

### Eingangsformel APrOJuHeErz

Auf Grund von §§ 22 und 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

### § 10 — Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs

§ 10 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs(1) Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung nur einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Fachschule verlassen.(2) Die Schulleitung kann den Auszubildenden von der Schule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der Ausbildungseinrichtung während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet.(3) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Auszubildenden von der Fachschule verweisen, wenn1. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder2. sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

### § 11 — Teile der staatlichen Prüfung

§ 11 Teile der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung sowie eine abschließende Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium.(2) Bei fachpraktischer Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht wird die gesamte Prüfung am Ende des dritten Schuljahres abgelegt. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr wird die Prüfung, mit Ausnahme der Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium, am Ende des zweiten Schuljahres abgelegt. In der Teilprüfung nach Satz 2 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Aufnahme des Berufspraktikums erworben hat.

### § 12 — Anmeldenoten

§ 12 Anmeldenoten(1) Vor der Prüfung werden Anmeldenoten festgestellt. Sie sind auf ganze Noten zu runden.(2) Anmeldenoten werden aus den Leistungsnachweisen des Ausbildungsjahres ermittelt, in dem in einem Lernbereich letztmals unterrichtet worden ist. Wiederholungen und Zusammenfassungen, die nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden im Jahr beanspruchen, gelten nicht als Unterricht im Sinne von Satz 1.(3) Die Bewertung der Leistungen in der jugend- und heimerzieherischen Praxis oder der angeleiteten Fachpraxis erfolgt auf Grund einer Praxisprobe. In ihr soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis geplant und fachgerecht umzusetzen. Dabei ist Folgendes zu beachten:1. Die Aufgabe soll ermöglichen, die berufliche Kompetenz bei der Beschäftigung von zu erziehenden und zu fördernden Personen unter Beweis zu stellen.2. Die Einrichtung, in der die Praxisprobe stattfindet, ist verantwortlich für die Einhaltung der gesundheitlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Personen, die in die Prüfung mit einbezogen sind.3. Vor der Praxisprobe wird eine schriftliche Ausarbeitung eingereicht.4. Die Praxisprobe soll nicht länger als 60 Minuten dauern.5. Die Praxisprobe wird von der betreuenden Lehrkraft der Fachschule im Benehmen mit der anleitenden Fachkraft benotet.

### § 13 — Zulassung zur Prüfung

§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten.(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub, der während der von der Fachschule vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen je Ausbildungsjahr,3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachfolgenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen. Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Schuljahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen.(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

### § 14 — Prüfungsausschuss

§ 14 Prüfungsausschuss(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person als Vorsitzender,2. ein Mitglied der Schulleitung und3. drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung die Zeit für die Prüfung fest.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.(7) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung und bei Beratungen des Prüfungsausschusses gestatten, wenn dem Vorsitzenden das Einhalten der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

### § 15 — Fachausschüsse

§ 15 Fachausschüsse(1) Die mündliche Prüfung und die Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium werden von Fachausschüssen abgenommen. Die Fachausschüsse werden vom Vorsitzenden gebildet.(2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter an und zusätzlich1. in der mündlichen Prüfung die Lehrkraft, die im zu prüfenden Lernbereich überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine im Fach erfahrene Lehrkraft als Prüfer, und eine weitere fachkundige Lehrkraft als Zweitprüfer,2. für die Korrektur der Facharbeit die mit der Betreuung des Praktikums beauftragte Lehrkraft und eine weitere fachkundige Lehrkraft; für das der Facharbeit nachfolgende Kolloquium die Korrektoren der Facharbeit und eine Vertretung aus einer Praxiseinrichtung mit entsprechendem Aufgabenprofil, in welcher die zu prüfende Person nicht gearbeitet hat.(3) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.

### § 16 — Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) Nach Wahl der zu prüfenden Person sind1. in Pädagogik und Sozialarbeitswissenschaft oder in Psychologie und Soziologie sowie2. in Didaktik und Methodik oder in Rechts- und Berufskundezwei schriftliche Prüfungsarbeiten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit je schriftlicher Prüfungsarbeit beträgt 240 Minuten.(2) Die Fachschule schlägt dem Vorsitzenden für jeden der prüfbaren Lernbereiche für die schriftlichen Prüfungsarbeiten drei Themen vor. Der Vorsitzende wählt je zwei Themen aus.(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den vom Vorsitzenden ausgewählten Themen.(4) Der Vorsitzende bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von den Erst- und Zweitkorrektoren, das sind Lehrkräfte aus den entsprechenden Lernbereichen, zu bewerten. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note der Arbeit nach § 19 ermittelt.(7) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

### § 17 — Mündliche Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:1. Umwelt- und Gesundheitserziehung,2. Medienpädagogik sowie3. die Lernbereiche, die bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt worden sind.(2) Weicht das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit um mehr als eine Note von der Anmeldenote in einem Lernbereich ab, ist auf Antrag der zu prüfenden Person in diesem Lernbereich ebenfalls mündlich zu prüfen.(3) Die Prüfung soll in der Regel zehn Minuten je Person und Lernbereich dauern. Noten müssen für jeden Lernbereich gesondert gebildet werden. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.(4) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,3. Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfer,4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.(5) Für die Bewertung gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

### § 19 — Ermittlung der Prüfungsnoten

§ 19 Ermittlung der Prüfungsnoten(1) Weichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Prüfer um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet1. bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende,2. bei der mündlichen Prüfung und der Facharbeit der Leiter des Fachausschusses.Die von den Korrektoren oder Prüfern vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.(2) Zur Bewertung des Kolloquiums wird der Durchschnitt der von den drei Prüfern vergebenen Noten bis auf eine Dezimale hinter dem Komma ermittelt.

### § 20 — Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt.(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen1. in Lernbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,2. in Lernbereichen, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt,3. in der jugend- und heimerzieherischen Praxis die Note der Praxisprobe und der Facharbeit je einfach und das Kolloquium zweifach.(3) Der Durchschnitt der Endnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt nach Satz 1 in einem Klammerzusatz (Beispiel: »befriedigend« (3,2)) anzugeben.(4) In Lernbereichen, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.(5) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung oder die Teilprüfung bestanden ist. Hierfür gilt § 9 entsprechend. Der geprüften Person ist nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Abschlussprüfung bestanden hat.(6) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(7) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.(8) Bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, finden zwei Schlusssitzungen statt. Die Unterlagen sind nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Schlusssitzung zu vernichten.

### § 21 — Prüfungszeugnis

§ 21 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 20 ermittelten Noten (Anlage 2).(2) Wer eine Ausbildung, in welcher die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, durchlaufen und die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält vor Beginn des Berufspraktikums ein Teilprüfungszeugnis (Anlage 3).(3) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 4).(4) Wer an einer Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Zeugnis mit den ermittelten Noten (Anlage 5).

### § 22 — Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der PrüfungWer eine staatliche Prüfung nach § 11 nicht bestanden hat, kann nach Wiederholung des letzten Schuljahres die Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, für das Nichtbestehen einer der beiden Teilprüfungen.

### § 23 — Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden auch durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

### § 24 — Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde sie auch von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung.(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird sie ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium der Vorsitzende.

### § 27 — Durchführung der Prüfung

§ 27 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung gelten die §§ 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14 bis 24, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6, entsprechend.(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der Schulleitung, welche Lehrkraft die betreuende Lehrkraft in der Praxis ersetzt. Es ist eine Praxisprobe entsprechend § 12 Abs. 3 abzulegen. Sie wird vom Vorsitzenden, der nach Satz 1 bestimmten Lehrkraft und in Anwesenheit einer Fachkraft aus der Einrichtung, in der die Probe stattfindet, abgenommen. In der Praxisprobe muss mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erreicht werden. Die mündliche Prüfung nach § 17 wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Lernbereichen kann der Fachausschuss ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung von 15 Minuten Dauer durchführen. Eine mündliche Prüfung findet auch in den Lernbereichen statt, für die weder durch die schriftliche Prüfung, durch die Prüfung nach Satz 5 oder durch die Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium eine Note ermittelt worden ist.(3) Die Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium wird ein Vierteljahr vor Beginn der Prüfung ausgegeben. Der zu prüfenden Person sollen drei vom Vorsitzenden genehmigte Themen zur Wahl gestellt werden.(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.(5) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen, diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.(6) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis für Schulfremde (Anlage 6). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten (Anlage 6 a). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann vor der erneuten Zulassung weitere Nachweise im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 5 verlangen.

### § 30 — Zulassung und Ort der Prüfung

§ 30 Zulassung und Ort der PrüfungZur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleitung der Schule, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die Prüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungsort und trifft die Entscheidung nach Satz 2, sofern die Schule noch keine staatliche Anerkennung hat.

### § 33 — Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

§ 33 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

### § 34 — Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

§ 34 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:1. das Prüfungszeugnis nach § 21 Abs. 1 oder § 27 Nr. 8 Satz 1,2. ein Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3, die nicht älter als drei Monate sind,3. eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,4. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme an Kindes statt, Heirat oder Scheidung,5. ein Lebenslauf und6. eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt der Beendung der Ausbildung.Die Erlaubnis wird frühestens ab dem auf die Beendung der Ausbildung folgenden Tag erteilt.(2) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

### § 4 — Stundentafel, Bildungsplan

§ 4 Stundentafel, Bildungsplan(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und den Lehrplänen der Fachschulen zu deren Umsetzung. Die Stundentafel weist einen Pflicht- und einen Wahlbereich aus. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidungen sind die Lernbereiche des Pflichtbereichs maßgebend.(2) Alle Lernbereiche des Pflichtbereichs und die Fächer des Wahlbereichs sind zu benoten. Unter ihnen sind die Kernlernbereiche von besonderer Bedeutung für die Versetzung und die Prüfung. Kernlernbereiche sind:Pädagogik und Sozialarbeitswissenschaft,Psychologie und Soziologie,Didaktik und Methodik,Rechts- und Berufskunde,Umwelt- und Gesundheitserziehung,Medienpädagogik.(3) Die Stundentafel weist darüber hinaus die notwendigen Stunden in den Handlungsfeldern der angeleiteten Fachpraxis und der jugend- und heimerzieherischen Praxis aus. Die Leistungen in den Handlungsfeldern sind für den Abschluss und die Versetzung maßgebend.(4) Der Lehrplan für den Wahlbereich hat den Lehrplan für den Pflichtbereich so zu ergänzen, dass er dem Bildungsplan des Kultusministeriums für den Erwerb der Fachhochschulreife an Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Der Bildungsplan für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik setzt sich aus dem Bildungsplan für den Pflicht- und Wahlbereich der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik und für das Berufskolleg für Praktikanten zusammen.(5) Der im Wahlbereich erforderliche Unterricht kann an einer anderen Schule erfolgen, mit der die konkrete Zeitplanung für die Fachschulausbildung abgestimmt wird.

### § 5 — Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen

§ 5 Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen(1) Die fachpraktische Ausbildung dient der Entwicklung sozial- und sonderpädagogischer Kompetenzen durch Anwendung, Erprobung und Übung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.(2) Die Zulassung einer Einrichtung zur fachpraktischen Ausbildung setzt voraus:1. einen Tätigkeitsbereich, der sich auf einen wesentlichen Aufgabenbereich der Jugend- und Heimerziehung erstreckt und2. eine ausreichende personelle und sächliche Ausstattung für die Ausbildung.Über die Zulassung entscheidet die Fachschule.(3) Die ausbildende Einrichtung stellt sicher, dass während der Beschäftigung eine Anleitung durch eine geeignete Fachkraft erfolgt. Die Eignung zur Praxisanleitung haben Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich der Sozialpädagogik und einer zweijährigen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung. Die Eignung zur Praxisanleitung haben auch Absolventen eines sozial- oder heilwissenschaftlichen Studiums. Die praktische Anleitung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans der Fachschule.(4) Die Fachschule überprüft vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, ob an den außerhalb der Einrichtung liegenden vorgesehenen Beschäftigungsstellen die Praxisanleitung ebenfalls gesichert ist.

### § 6 — Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

§ 6 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung muss sich an den Zielen der Ausbildung orientieren. Beschäftigungen im Umfang von mindestens 150 Stunden in zwei verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten sind vorzusehen.(2) Die fachpraktische Ausbildung ist im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht oder mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr, in einem Berufspraktikum, möglich.

### § 7 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus:1. den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands,2. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,3. die Zusage einer Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Sozialpädagogik, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt,4. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Jugend- und Heimerziehung und5. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.(2) Eine praktische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist geeignet, wenn sie unter der Anleitung einer voll ausgebildeten Fachkraft für Erziehung mit zweijähriger Berufserfahrung erfolgt. Geeignet ist die praktische Tätigkeit auch dann, wenn sie durch eine mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassende Einweisung durch eine Fachschule für Sozialwesen begleitet oder im Rahmen eines dualen Berufskollegs der Fachrichtung Soziales geleistet worden ist.(3) Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können abweichend von Absatz 1 zusätzlich Personen aufgenommen werden, die entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 9. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung in die Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen werden dürfen. Obere Schulaufsichtsbehörde für Schulen in freier Trägerschaft ist entsprechend § 34 Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium.

### § 8 — Zeugnisse

§ 8 ZeugnisseDie Zeugnisse enthalten ganze Noten für jeden in der Stundentafel ausgewiesenen Lernbereich, in welchem in dem entsprechenden Ausbildungsjahr unterrichtet oder praktisch angeleitet worden ist.

### § 9 — Versetzung

§ 9 VersetzungIn die nächste Klasse wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den Lernbereichen des Pflichtbereichs erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsten Klasse genügen wird. Das setzt voraus, dass die Leistung im Handlungsfeld der jugend- und heimerzieherischen Praxis oder der angeleiteten Fachpraxis mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet ist, und dass im Zeugnis1. der Durchschnitt der Noten für alle Lernbereiche 4,0 oder besser ist,2. der Durchschnitt der Noten für alle Kernlernbereiche 4,0 oder besser ist,3. in keinem Kernlernbereich die Leistungen mit »ungenügend« bewertet sind,4. die Leistungen in nicht mehr als einem Lernbereich geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei Lernbereichen geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung dennoch, wenn für beide Lernbereiche ein Ausgleich gegeben ist. Dabei können ausgeglichen werden:a) die Note »ungenügend« in einem Lernbereich, der nicht zum Kernlernbereich gehört, durch die Note »sehr gut« in einem anderen Lernbereich oder die Note »gut« in zwei anderen Lernbereichen,b) die Note »mangelhaft« in einem Lernbereich, der nicht zum Kernlernbereich gehört, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Lernbereich oder die Note »befriedigend« in zwei anderen Lernbereichen,c) die Note »mangelhaft« in einem Kernlernbereich durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernlernbereich.

---

— Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JuHeErzAPrOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
