JubGVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumgsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) Vom 5. Februar 2002

Ausfertigungsdatum:
05.02.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 94
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Hinderungsgründe

§ 4 Hinderungsgründe(1) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird hinausgeschoben, 1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 150 Euro verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren,2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Bezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren,3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung seit dem Tage der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme. (2) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird zurückgestellt, solange gegen den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein gegen ihn eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe des § 82 LBG und der folgenden Bestimmungen eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. (2) Für Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2

Jubiläumsdienstzeit

§ 2 JubiläumsdienstzeitDie Jubiläumsdienstzeit nach § 82 Abs. 2 LBG ist zu berechnen und der Zeitpunkt der Dienstjubiläen (Jubiläumstage) festzusetzen; die Berechnung und die Festsetzung sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG.

§ 3

Anspruch, Verfahren

§ 3 Anspruch, Verfahren(1) Der Anspruch auf die Jubiläumsgabe besteht gegenüber dem Dienstherrn, in dessen Dienst der Beamte am Jubiläumstag steht. Ein zu diesem Zeitpunkt zu einem anderen Dienstherrn abgeordneter Beamter erhält die Jubiläumsgabe vom abordnenden Dienstherrn. (2) Die Jubiläumsgabe soll zusammen mit den Dienstbezügen für den Kalendermonat gezahlt werden, in den der Jubiläumstag (§ 2) fällt; § 4 bleibt unberührt. Fällt der Jubiläumstag nach dem 31. Dezember 2000 in die Zeit einer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 LBG, soll abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 die Jubiläumsgabe alsbald nach Wiederaufnahme des Dienstes gewährt werden, es sei denn, die Beurlaubung erstreckt sich bis zum Beginn des Ruhestands. (3) Auf die Jubiläumsgabe sind die aus demselben Anlass aus öffentlichen Mitteln gewährten Geld- oder Sachzuwendungen anzurechnen.

Anlage JubGVO

Anlage(Zu § 5 Abs. 2)Großes Landeswappen in Blindprägung BADEN-WÜRTTEMBERG DANKURKUNDE IM NAMEN DER LANDESREGIERUNG SPRECHE ICHHerrn/Frau/Amtsbezeichnung...Vor- und Zuname ...FÜR DIE WÄHREND FÜNFUNDZWANZIGJÄHRIGER/VIERZIGJÄHRIGER/FÜNFZIGJÄHRIGER TÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST TREU GELEISTETE ARBEIT DANK UND ANERKENNUNG AUS ... Ort und Datum ... Unterschrift

Eingangsformel JubGVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 103 Abs. 4 und § 112 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 750),2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504):

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe des § 103 LBG und der folgenden Bestimmungen eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. (2) Für Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2

Jubiläumsdienstzeit

§ 2 JubiläumsdienstzeitDie Jubiläumsdienstzeit nach § 103 Abs. 2 LBG ist zu berechnen und der Zeitpunkt der Dienstjubiläen (Jubiläumstage) festzusetzen; die Berechnung und die Festsetzung sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 103 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG.

§ 3

Anspruch, Verfahren

§ 3 Anspruch, Verfahren(1) Der Anspruch auf die Jubiläumsgabe besteht gegenüber dem Dienstherrn, in dessen Dienst der Beamte am Jubiläumstag steht. Ein zu diesem Zeitpunkt zu einem anderen Dienstherrn abgeordneter Beamter erhält die Jubiläumsgabe vom abordnenden Dienstherrn. (2) Die Jubiläumsgabe soll zusammen mit den Dienstbezügen für den Kalendermonat gezahlt werden, in den der Jubiläumstag (§ 2) fällt; § 4 bleibt unberührt. Fällt der Jubiläumstag nach dem 31. Dezember 2000 in die Zeit einer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung nach § 103 Abs. 2 Nr. 3 LBG, soll abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 die Jubiläumsgabe alsbald nach Wiederaufnahme des Dienstes gewährt werden, es sei denn, die Beurlaubung erstreckt sich bis zum Beginn des Ruhestands. (3) Auf die Jubiläumsgabe sind die aus demselben Anlass aus öffentlichen Mitteln gewährten Geld- oder Sachzuwendungen anzurechnen.

§ 5

Dankurkunde

§ 5 Dankurkunde(1) Die Entscheidung über die Ehrung mit einer Dankurkunde trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 gelten entsprechend. (2) Bei 40- und 50-jährigem Dienstjubiläum wird die Dankurkunde vom Ministerpräsidenten, bei 25-jährigen Dienstjubiläum von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgefertigt. Die Dankurkunde soll bei 40- und 50-jährigem Dienstjubiläum und bei Beamten des Landes auch bei 25-jährigem Dienstjubiläum nach dem Muster in der Anlage ausgefertigt werden. (3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle legt die vorbereitete Dankurkunde spätestens sechs Wochen vor dem Tag des Dienstjubiläums der nach Absatz 2 zuständigen Stelle zur Ausfertigung vor.

§ 6

Übergangsvorschrift

§ 6 ÜbergangsvorschriftIst in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Geldbuße in einem Betrag in Deutscher Mark festgesetzt worden, tritt an die Stelle des dort genannten Betrags ein Betrag von 300 Deutsche Mark.

§ 7

Änderung der Urlaubsverordnung

§ 7 Änderung der Urlaubsverordnung (Änderungsanweisungen)

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.